Gründe:
I. Streitig ist die Festlegung von Pflichten durch einen eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Verwaltungsakt.
Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten schlossen am 02.03.2011 eine EGV ab, wonach der ASt u.a. eine 12-wöchige Maßnahme FTEC angeboten wurde. Maßnahmebeginn sollte der 04.04.2011 sein. Die EGV sollte bis 01.09.2011 gültig sein, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde. Als Ziel war die "Aufnahme einer
Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Leiter/in - Verkauf (Handel) am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)"
festgelegt.
Vom 04.04.2011 bis 08.06.2011 nahm die ASt dann an der Maßnahme teil. Am 08.06.2011 wurde die ASt für zwei Tage zur Vertretung
beim Maßnahmeträger innerhalb der Maßnahme als Dozentin eingestellt.
Ein Angebot des Ag vom 05.08.2011 zum Abschluss einer neuen EGV mit dem Ziel der "Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Helfer/in - Verkauf (Handel) am lokalen
Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)" und einer Gültigkeit bis 04.02.2012, bei der eine erneute Teilnahme an der Maßnahme
FTEC für 12 Wochen ab 16.08.2011 Gegenstand war, lehnte die ASt ab. Der Ag ersetzte sodann mit Bescheid vom 18.08.2011 die
vorgeschlagene EGV durch Verwaltungsakt. Im dagegen gerichteten Widerspruch trug die ASt vor, es würden die bisher gewonnenen Erfahrungen durch
die bereits erfolgte Maßnahmeteilnahme nicht berücksichtigt. Sie habe sogar selbst Schulungseinheiten beim Maßnahmeträger
abgehalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die absolvierte Maßnahme wirkungslos geblieben wäre. Der Ag wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2011 zurück. Über die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 9 AS 598/11) ist noch nicht entschieden.
Die ASt hat am 23.08.2011 beim SG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.08.2011 gestellt und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ergänzend wurde vorgetragen, der Bescheid enthalte weder eine Begründung
noch Hinweise auf die tragenden Ermessenserwägungen. Noch bestehende Vermittlungshemmnisse würden vom Ag nicht benannt. Eine
Einstellungsmöglichkeit beim Maßnahmeträger stimme nicht mit dem vereinbarten Ziel der EGV überein, wonach die Aufnahme einer Tätigkeit als Helferin im Verkauf angestrebt werde.
Der Ag hat im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere ausgeführt, mit der Maßnahme sollten die Chancen zur Eingliederung
in den Arbeitsmarkt verbessert werden. Die Tätigkeit als Dozentin für zwei Tage bedeute nicht, dass in allen Bereichen die
Hemmnisse abgebaut wären. Es bestünden noch einige Verbesserungsmöglichkeiten, die mit Hilfe der "FTEC" beseitigt werden könnten.
Es stelle kein Einstellungshindernis dar, wenn Bewerber bei "FTEC" vorher Kursteilnehmer gewesen seien. Zudem sei die Maßnahme
auch nicht vollständig absolviert worden. Die Einstellung der ASt beim Maßnahmeträger habe sich nur als zweitägige Vertretung
herausgestellt, sodass noch keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt sei. Einige Angebote der Maßnahme, wie
das Absolvieren von Praktika, seien noch gar nicht genutzt worden.
Mit Beschluss vom 26.08.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2011 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Ziffern I. und II.) und die Bewilligung von PKH (Ziffer III.) abgelehnt.
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sei nicht erkennbar. Die bisher gewonnenen Erfahrungen seien zutreffend berücksichtigt
worden und die weiter bestehenden Vermittlungshemmnisse könnten durch die Maßnahme beseitigt werden. Die vorhergehende Maßnahme
sei nicht vollständig absolviert worden, sodass mit der erneuten Maßnahme weitere Verbesserungen erzielt werden könnten. Es
handle sich bei § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II um eine Sollvorschrift und ein atypischer Fall liege nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung
hat das SG darauf verwiesen, dass der Beschluss in Ziffer I. und II. nicht anfechtbar sei.
Gegen die Beschlüsse des SG hat die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Hinblick auf den Abbau von Vermittlungshemmnissen
habe der Ag nur unsubstantiiert vorgetragen. Auch zeige der Einsatz der ASt als Dozentin in der Maßnahme, an der sie teilnehme,
dass sei einer Teilnahme an der Maßnahme nicht bedürfe. Ein konkreter Nutzen sei nicht dargetan. Notwendig sei auch, dass
der Leistungsträger sich darüber klar werde, welche Maßnahmen sinnvoll und erforderlich seien, was eine Ermessensentscheidung
darstelle. Die eventuelle Einstellungstätigkeit beim Maßnahmeträger sei qualitativ etwas völlig anderes als eine Verkäufertätigkeit.
Zudem liege ein Verstoß gegen das Weiterentwicklungsgebot vor. Die ASt sei auch gerade dabei, ihre selbständige Tätigkeit
wieder aufzubauen. Für eine Abänderung der zuvor bestehenden EGV fehle es am Eintritt einer wesentlichen Änderung. Hemmnisse in Bezug auf Anlern- oder Hilfstätigkeiten seien in Bezug auf
das Ziel der EGV vom 02.03.2011 nicht nachvollziehbar. Bei der Neufestlegung der Maßnahmedauer von 12 Wochen sei unberücksichtigt geblieben,
dass die ASt die Maßnahme bereits neuneinhalb Wochen besucht habe. Nach dem Flyer des Maßnahmeträgers sei eine individuelle
Teilnahme auch nur bis max. 20 Wochen möglich.
Mit Beschluss vom 13.10.2011 (L 11 AS 692/11 B ER) hat der Senat die Beschwerde hinsichtlich Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG vom 26.08.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2011 zurückgewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz - insbesondere auch die Akte L 11 AS 692/11 B ER - Bezug genommen.
II. Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des SG vom 26.08.2011 (Ziffer III.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2011 wird zurückgewiesen, denn sie ist
unbegründet.
Das SG hat der ASt mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht die Bewilligung
von PKH versagt, denn dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bzw der Klage gegen den Bescheid
des Ag vom 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2011 hatte von Anfang an keine Erfolgsaussicht im Sinne
des §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO), wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az: L 11 AS 692/11 B ER ergibt. Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).