Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
Ausschluss der Beschwerde
Gründe
I.
Einen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen (Beschluss vom 31.08.2016). Das daher vor dem Sozialgericht
Oldenburg laufende Verfahren ist zwischenzeitlich durch Rücknahme erledigt worden.
Gegen den Beschluss des SG vom 31.08.2016 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter anderem habe
sie nicht gewusst, dass sie von Amts wegen an ihren früheren Wohnsitz abgemeldet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Sozialgerichts
Oldenburg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Vorliegend hat das SG einen solchen Beschluss entsprechend §
17a Abs.
2 GVG am 31.08.2016 erlassen. Die Regelung des §
17a Abs.
4 Satz 3
GVG greift wegen der Sonderregelung des §
98 Satz 2
SGG für das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Ein Ausnahmefall, soweit ein solcher nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt
noch angenommen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
98 Rn. 7a), wird von der Antragstellerin nicht dargetan.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).