Gründe:
I. Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) auf Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 erhoben und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt.
Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufforderung des
SG nicht rechtzeitig nachgekommen war, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21.09.2011 mangels Nachweises des Vorliegens der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das SG habe zu kurze Fristen gesetzt und Anträge auf Fristverlängerung nicht berücksichtigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen und damit nicht zulässig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG ausschließlich mangels Nachweises des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Die Frage,
ob das SG unangemessen kurze Fristen gesetzt und Fristverlängerungsanträge nicht ausreichend berücksichtigt hat, hat das SG gegebenenfalls im Rahmen der Gegenvorstellung, die der Kläger gleichzeitig mit der Beschwerde erhoben hat, zu entscheiden.
Gegebenenfalls ist auch an einem erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu denken.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).