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LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2015 - 11 AS 838/14
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Nichteinhaltung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren und fehlenden gesundheitlichen Einschränkungen
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass ein Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten.
2. Aus einem allgemein gehaltenen Attest ergibt sich kein Hinweis auf die gesundheitliche Unfähigkeit, eine Berufung einzulegen.
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 158 S. 1
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.04.2014 S 13 AS 1510/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 -S 13 AS 1510/12- wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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