Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2014.
Der Kläger war unter anderem vom 29.10.2012 bis 18.11.2012 in der Schweiz beschäftigt. Ein Teil seines Lohnes wurde im November
2012 ausgezahlt, wobei eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.288,90 CHF vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Das tatsächlich
im November 2012 zugeflossene Einkommen rechnete der Beklagte auf für diesen Zeitraum bewilligte Leistungen an.
Im Rahmen eines in der Schweiz stattfindenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber am
03.07.2013 1.705,67 EUR überwiesen, wobei sich die Bezeichnung "November Lohn" auf dem Kontoauszug findet. Mit Bescheid vom
26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit
vom 01.08.2013 bis 30.09.2013 teilweise in Höhe von monatlich 199,49 EUR wegen des Zuflusses einmaligen Einkommens auf, das
der Beklagte ab 01.08.2013 auf sechs Monate aufteilte (Anrechnung von 229,49 EUR monatlich). Dagegen hat der Kläger Klage
zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach weiteren Ermittlungen hat das SG mit Urteil vom 23.11.2016 die Klage abgewiesen. Der am 03.07.2013 zugeflossene Betrag sei als einmalige Einnahme anzusehen.
Dieser Betrag sei nach den vorliegenden Unterlagen als eine Art Vergleichsbetrag bzw. Abfindung zu werten. Dass es sich um
nachgezahlten Lohn handele, sei nicht nachgewiesen. Das einmalige Einkommen sei auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig
aufzuteilen und entsprechend anzurechnen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei mit der Entscheidung
des SG nicht einverstanden. Auch die Nichtzulassung der Berufung könne er nicht nachvollziehen. Eventuell habe sein vor dem SG Bevollmächtigter Unterlagen nicht vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
denn streitig ist lediglich die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013. Dabei geht es für diese zwei Monate um die Anrechnung
von 229,49 EUR Einkommenszufluss monatlich. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend sind weder für eine grundsätzliche Bedeutung noch für ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung
des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Es ist somit nicht darauf einzugehen, ob das SG den am 03.07.2013 zugeflossenen Betrag zutreffender Weise als eine Art Vergleichsbetrag bzw. Abfindung angesehen hat. Zum
Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung oder eines Abweichens des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung trägt der Kläger nichts vor. Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht und sind für den Senat nicht erkennbar.
Nach alldem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).