Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übergang von Ansprüchen bei nicht erb- bzw pflichtteilsberechtigten Mitgliedern
einer Bedarfsgemeinschaft
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Informationspflicht der Antragsgegnerin (Ag) gegenüber den Antragstellern (Ast) im Rahmen
einer Erbauseinandersetzung.
Die Ast beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
Nach dem Tode des Vaters des Ast zu 2. sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Der Ast zu 2. ist
zumindest Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von etwa 60.000,- EUR gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin
eingesetzten Stiefmutter.
Mit Schreiben vom 26.06.2006 erließ die Ag einen Bescheid gegenüber der Stiefmutter des Ast zu 2., mit dem sie den Übergang
der Forderung für die Leistungserbringung an die Ast seit 01.07.2005 dem Grunde nach geltend machte. Mit Schreiben vom gleichen
Tag wurde der Ast zu 2. von der Überleitungsanzeige in Kenntnis gesetzt.
Am 07.08.2006 erhoben die Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG), mit der sie u.a. beantragten, die Ag zur Durchführung des Überleitungsverfahrens nach §
33 Abs
1 SGG II zu verpflichten. Nachdem die Ag mit Schreiben vom 16.08.2006 eine Forderung in Höhe von 12.425,50 EUR für die Leistungserbringung
vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 bei der Stiefmutter des Ast zu 2. angemeldet hatten, stellten die Ast am 31.08.2006 Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragten die Ag zu verpflichten, das Überleitungsverfahren nach § 33 Abs 1 SGB
II auszusetzen und die Stiefmutter des Ast zu 2. von der Aussetzung zu informieren. Diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
änderten die Ast im Erörterungstermin vor dem SG am 06.10.2006 dahingehend ab, die Ag zu verpflichten, die Ast umfassend und schnellstmöglich bezüglich aller die Erbauseinandersetzungen
betreffenden Schritte zu informieren.
Das SG wies diesen geänderten Antrag mit Beschluss vom 09.10.2006 als unbegründet zurück. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich,
da die Ast stets durch Übersenden von Abdrucken am Überleitungsverfahren beteiligt worden seien. Außerdem habe sich die Ag
zu Protokoll des Gerichts bereit erklärt, die Ast über weitere Anmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume
im Verfahren nach § 33 Abs 1 SGB II zu informieren.
Hiergegen haben die Ast mit Schreiben vom 11.10.2006 Beschwerde eingelegt. Eine ausführliche Beschwerdeschrift werde zum geeigneten
Zeitpunkt nachgereicht, was bislang nicht geschehen ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten.
Die Stiefmutter war nicht notwendig beizuladen, §
75 Abs
2 SGG (vgl. hierzu Link in Eicher/Spellbrink SGB II §
33 RdNr
50), da es nur um einen Informationsanspruch gegenüber der Ag geht.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie zu bewerten ist, dass die Ast in einem Verfahren, für
das sie Eilbedürftigkeit behaupten, ihre Beschwerde seit Oktober 2006 bis zum heutigen Tage noch nicht begründet haben.
Denn das SG hat zutreffend ausgeführt, dass schon deshalb kein Anordnungsgrund mehr gegeben ist, weil die Ag den Ast Informationen zugesagt
hat. Bezüglich des Ast zu 2. wird im Übrigen auf die Begründung des SG Bezug genommen, §
142 Abs
2 Satz 2
SGG.
Bezüglich der Ast zu 1. ist die Beschwerde auch mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Dies ergibt sich
daraus, dass die Ast zu 1. gegenüber der Stiefmutter des Ast zu 2. keinerlei Rechte besitzt, die nach § 33 SGB II übergeleitet
werden könnten, sie also schon deshalb keinen Anspruch auf Information bezüglich der Überleitung hat. Denn überleitbar sind
nur Ansprüche, die einem Beteiligten individuell zustehen. Solche individuelle Ansprüche können nicht auf die anderen Mitglieder
einer Bedarfsgemeinschaft übergeleitet werden (vgl. Link in Eicher-Spellbrink, SGB II § 33 RdNr 16). Soweit im vorliegenden
Verfahren die Ast zu 1. einen Informationsanspruch nach § 33 SGB II geltend macht, geschieht dies nicht infolge eines bestehenden
Sozialrechtsverhältnisses aus der Überleitung, wie es dann regelmäßig zwischen Behörde, Hilfebedürftigen und Inhaber des übergeleiteten
Anspruchs besteht, sondern sie ist nur wirtschaftlich betroffene Dritte, wobei sie als solche nicht einmal notwendig beizuladen
ist (BSG vom 23.11.2006 Az: B 11b AS 1/06 R).
Insoweit ist §
183 SGG nicht auf die Ast zu 1. anwendbar mit der Folge, dass das Verfahren für die Ast zu 1. nach §
197a SGG kostenpflichtig ist. Im Rechtsmittelverfahren gilt das Verbot der Verböserung bezüglich der Kostenentscheidung nicht (vgl.
Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG 8.Aufl 2005 §
193 RdNr 16). Der Ast zu 1. sind die Kosten des Verfahrens nach §
197a SGG iVm §
154 Abs
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Information beruht auf § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.