Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass
ihre große Witwenrente für die Zeit vom 01.09.2007 bis einschließlich 31.07.2008 auf zuletzt nur 255,98 EUR festgestellt worden
ist. Diese Regelung hatte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Bescheid vom 07.08.2007, geändert durch Bescheid
vom 05.08.2008, getroffen. Sie zahlte jedoch den vor September 2007 gewährten Betrag von 292,70 EUR wegen der aufschiebenden
Wirkung des von der Bf. eingelegten Rechtsbehelfs bis einschließlich Mai 2008 weiter; in den Monaten Juni und Juli 2008 erhielt
die Bf. jeweils 241,26 EUR. Ab August 2008 ist der Grund für die streitige Rentenabsenkung entfallen; die Bg. hat dem durch
höhere Leistungen Rechnung getragen.
Parallel zur Klageerhebung hat die Bf. vor dem Sozialgericht München beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Feststellung
einer niedrigeren Witwenrente gerichteten Klage anzuordnen. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 21.10.2008 abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Die Berufung wäre unzulässig, weil der Wert
der Beschwer von 750 EUR gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung nicht erreicht würde; auf den Wert der Beschwer kommt es für die Statthaftigkeit (Zulassungsbedürftigkeit)
einer Berufung an, weil der angegriffene Bescheid vom 07.08.2007 den Rentenanspruch neu feststellt und daher im Sinn von §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG eine Geldleistung "betrifft". Im vorliegenden Fall wendet sich die Bf. gegen eine monatliche "Zu-Wenig-Feststellung" von
nicht einmal 40 EUR für einen Zeitraum von lediglich 11 Monaten. Letzterer Umstand führt dazu, dass eine Berufung auch nicht
über §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG statthaft wäre.
Das neue Prozessrecht, das die Unzulässigkeit der Beschwerde bewirkt, ist auf das vorliegende Rechtsmittel bereits anwendbar.
Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl
I S. 444) sind die neuen Regelungen zum 01.04.2008 in Kraft getreten. Da das Änderungsgesetz selbst keine Übergangsregelungen enthält,
sind die allgemeinen Grundsätze des so genannten intertemporalen Prozessrechts anzuwenden. Danach erfasst neues Verfahrensrecht
grundsätzlich auch schon anhängige Streitigkeiten (Meyer-Ladewig in: Ders./Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor §
143 RdNr. 10e). Jedoch gebietet der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass zunächst in statthafter
Weise eingelegte Rechtsmittel nicht nachträglich unzulässig werden, weil ihre Statthaftigkeit nachträglich wegfällt. Die Beschwerde
der Bf. ist jedoch erst geraume Zeit nach Inkrafttreten des neuen Rechts, nämlich am 02.12.2008, eingelegt worden, so dass
hier keine entsprechende Konstellation vorliegt.
Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts unzutreffend ist, führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.