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LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2013 - 13 R 1019/12
Erwerbsminderungsrente Rest-Leistungsvermögen Mehr als 6 Stunden Umwandlung von Berufsunfähigkeitsrente in volle Erwerbsminderungsrente
Soweit eine Versicherte - auch nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen - noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, ist bei Beachtung auch der verschiedenen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet keine Erwerbsminderungsrente zuzuerkennen und eine befristete Berufsunfähigkeitsrente keinesfalls in eine umzuwandeln. (einzelfallabhängig)
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG München 10.10.2012 S 31 R 3089/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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