Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Gewährung von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation.
Mit diesem Anliegen hat sich der Bf. am 21.10.2008 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - parallel zur
Klageerhebung - an das Sozialgericht Augsburg gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2009 abgelehnt. Es hat
dies damit begründet, es bestünden keine Anhaltspunkte, die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Leistung
zur medizinischen Rehabilitation könnten gegeben sein. Eine persönliche Untersuchung des Bf. sei unumgänglich, bislang aber
nicht zu Stande gekommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu Recht abgelehnt.
Bei seiner Entscheidung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine entsprechende
Leistung nicht erwiesen seien. Dem schließt sich der Senat ohne Einschränkung an. Auch wenn im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes der Beweismaßstab gemindert ist - es bedarf nicht des Vollbeweises, sondern lediglich der Glaubhaftmachung
der relevanten Tatsachen -, so fehlt es hier doch an jeglichem Anhaltspunkt, die medizinischen Voraussetzungen könnten erfüllt
sein. Auf dieser Grundlage kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ist, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht dazu da, die unabdingbaren medizinischen Ermittlungen nachzuholen.
Unabhängig davon scheitert das Begehren des Bf. daran, dass keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine solche ist aber notwendig,
damit eine Vorabregelung durch das Gericht - verbunden mit einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache - zu rechtfertigen ist.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Vor diesem
Hintergrund spielt hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens keine Rolle, dass der Bf. möglicherweise die
notwendige ärztliche Behandlung nicht mehr erhält; das betrifft nur den Krankenversicherungsträger. Eilbedürftigkeit könnte
allenfalls dann bejaht werden, wenn auf die Erwerbsfähigkeit des Bf. sofort verbessernd eingewirkt werden müsste. Das ist
aber bei einem Versicherten wie dem Bf., der schon seit langer Zeit arbeitslos ist und allem Anschein nach keine konkrete
Arbeitsstelle in Aussicht hat, nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).