Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; zulässige Verweisungstätigkeit für einen Büromaschinen-Mechaniker auf den Beruf
eines Registrators
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Büromaschinen-Mechanikers erlernt und war durchgehend im erlernten Beruf versicherungspflichtig
beschäftigt. Er hat über drei Jahrzehnte beim F. gearbeitet und bis zum Jahr 2004 die Werkstatt für Büromaschinen geleitet.
Nach Umwandlung der Werkstatt in ein Servicecenter wurde er dort im Juni 2006 auf einer untergeordneten Funktion ohne Gehaltskürzung
eingesetzt. Ab 22.06.2006 war er wegen Depressionen arbeitsunfähig und freigestellt.
Vom 17.01. bis 28.02.2007 befand er sich in einer medizinischen Reha in der Klinik H ... Im Vordergrund standen depressive
Symptome und Erschöpfung auch aufgrund Schlafstörungen. Es bestanden erhebliche Ängste vor einer Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Eine weitere psychotherapeutische Behandlung wurde als dringend erforderlich bezeichnet; der Kläger sei nach anfänglicher
Ablehnung dazu motiviert gewesen.
Am 30.05.2007 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab als Grund an:
Schlafstörungen, Muskelkrämpfe, Muskelzuckungen, Tinnitus, Erschöpfung.
Die Beklagte ließ den Kläger durch die Psychiaterin Dr. H. begutachten. Diese nahm eine Anpassungsstörung mit Entwicklung
einer depressiven Symptomatik ausgelöst durch die berufliche Umstellung an. Er sei noch in der Lage, sechs Stunden und mehr
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2007 ab. Der
Kläger werde durch eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik" beeinträchtigt. Es liege aber weder volle noch teilweise
Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Auf den Widerspruch vom 27.08.2009 veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet durch
Dr. S. vom 14.12.2007, der die bisherige Einschätzung bestätigte. Es bestehe eine depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie
mit Angststörung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten
ohne Schicht- und Nachtdienst und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit mindestens sechs Stunden täglich
verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger den bisherigen Beruf noch ausüben könne.
Zu der am 29.01.2008 beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass er aufgrund einer laufenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands
keinerlei Tätigkeiten mehr ausüben könne.
Vom 27.02.2008 bis zum 06.03.2008 befand sich der Kläger im Krankenhaus R. in neurologischer Behandlung. Er berichtete dort
über drohende Existenznot und Geldprobleme. Der Affekt wurde als ausgeglichen geschildert. Eine Somatisierungsstörung wurde
als naheliegend angenommen, konnte jedoch psychodynamisch nicht erhärtet werden. Durch die neurophysiologischen Untersuchungen
und bildgebenden Verfahren konnten ein CTS und eine Myelopathie ausgeschlossen werden. Es zeigten sich ein Restless-legs-Syndrom
und ein Rückenlage abhängiges Schlafapnoe-Syndrom. Die begonnene Behandlung mit der Atemmaske hat der Kläger wieder aufgegeben.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. D., des Internisten Dr. K. und des Dr. E. eingeholt sowie die Schwerbehindertenakte,
die Unterlagen der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit beigezogen.
Die vom SG als Sachverständige beauftragte Nervenärztin Dr. K. hat in ihrem Termins-Gutachten vom 27.01.2009 die Stimmungslage des Klägers
als stabil bezeichnet. Die geklagten Beschwerden seien überwiegend im subjektiven Bereich geblieben. Der Tagesablauf lasse
eine Struktur erkennen, die nicht auf ein Rollenversagen hinweise. Sie ist von einer leichten reaktiven Depression infolge
beruflicher Belastungssituation ausgegangen. Der Kläger könne Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besondere Verantwortung
für Menschen und Maschinen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Auf Antrag des Klägers ist das weitere nervenärztliche Gutachten des Dr. E. vom 14.04.2009 eingeholt worden. Er hat die Diagnosen
gestellt:
Angst und Depression, gemischt, soziale Phobien, Somatisierungsstörung, Restless-legs-Syndrom derzeit ohne Beschwerden, Schlafapnoe-Syndrom.
Der Kläger sei dysphorisch. Es lägen Rückzugstendenzen mit Antriebsminderung und ausgeprägte Ängste im Zusammenhang mit sozialen
Kontakten vor. Der Kläger sei bei einem chronischen Verlauf seit Antragstellung nicht mehr imstande, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die bisherigen Maßnahmen hätten keine Besserung erbracht. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit
sei dem Kläger aufgrund seiner Ängste nicht zumutbar.
Aus dem weiteren vom SG eingeholten Gutachten des Psychiaters und Landgerichtsarztes Dr. R. vom 28.12.2009 ergibt sich u.a., dass die Stimmungslage
des Klägers leicht ins Depressive ausgelenkt gewesen sei. Beeinträchtigungen der Schwingungsfähigkeit hätten sich nicht gezeigt.
Ob eine phobische Störung vorliege, sei mit Zurückhaltung zu beurteilen; ein vermindertes Interesse an sozialen Kontakten
könne zum Gesamtbild einer akzentuierten Persönlichkeit gehören. Der Sachverständige hat eine rezidivierende depressive Störung
leichter bis mittelschwerer Ausprägung diagnostiziert, außerdem gebesserten Alkoholmissbrauch, Persönlichkeitsakzentuierung.
Die Tätigkeit als Büromaschinenmechaniker könne dem Kläger noch mehr als sechs Stunden abverlangt werden. Auch könne der Kläger
noch mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ausüben. Die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft.
Das Gutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 17.03.2010 enthält folgende Diagnosen:
- Degeneratives HWS- und LWS-Syndrom mit muskulärer Fehlsteuerung,
- Trochantertendinose am linken Hüftgelenk,
- Periarthropathie beider Schultergelenke, beginnende Arthrose des Schultereckgelenks rechts,
- Schmerzsyndrom der Kniescheibengelenke bei Chrondropathia patellae beidseits.
Die Belastungsfähigkeit der WS sei nur geringfügig eingeschränkt gewesen. Im Ergebnis könne der Kläger noch sechs Stunden
und mehr täglich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Auch in seinem Beruf als Büromaschinenmechaniker
könne er noch mehr als sechs Stunden tägliche Arbeitsleistung erbringen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, längerfristige Überkopfarbeiten,
Heben und Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel, kniende Tätigkeiten und häufiges Leiternsteigen seien zu vermeiden. Eine
Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Die Klage ist mit Urteil vom 27.04.2010 abgewiesen worden. Es stützt sich auf die von Amts wegen eingeholten Gutachten.
Gegen das am 16.08.2010 zugestellte Urteil ist am 31.08.2010 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung ist darauf hingewiesen
worden, dass Dr. E. eine gemischte Angst und Depression mit sozialen Phobien beschreibe, die zu Somatisierungsstörungen führen
würden. Aufgrund der Arbeitplatzsituation sei es zur sozialen Isolation, Reduktion von Kontakten und Rückzug in allen Belangen
gekommen. Die Gesundheitsstörungen des Klägers seien nunmehr im Bescheid des Versorgungsamtes Regensburg ab 14.05.2010 mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 bewertet.
Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. D. vom 20.12.2010 und des Dr. E. vom 09.12.2010 eingeholt. Dr. E. gibt
Auskunft über eine deutlich reduzierte Schwingungsfähigkeit des Klägers und verminderte Stimmungslage. Es bestünden deutliche
Schlafstörungen. An Diagnosen werden genannt: depressive Episode, Somatisierungsstörung. Es sei seit Juli 2006 keine wesentliche
Besserung der Beschwerden eingetreten; der Befund sei trotz vielfacher medikamentöser Behandlungsversuche progredient.
Der Senat hat außerdem eine Auskunft des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 14.12.2010 eingeholt, die zum Status des Klägers
und dessen Tätigkeit nähere Angaben enthält. Durch die Organisationsreform der Polizei im Herbst 2006 und durch die fortschreitende
Entwicklung seien die Kernaufgaben des Klägers zwischenzeitlich weggefallen.
Die Beklagte hat dazu erklärt, dass der Kläger nach dem beruflichen Werdegang einen Berufsschutz als Facharbeiter habe. Er
könne aber noch seinem Beruf als Schreibmaschinenmechaniker nachgehen. Die Tatsache, dass es aufgrund der technischen Fortentwicklung
und des Einsatzes von Computern keinen Bedarf mehr an Schreibmaschinenmechanikern gebe, sei rechtlich nicht von Relevanz und
mache es nicht erforderlich, Verweisungstätigkeiten zu benennen. Im Übrigen sei die Umstellungsfähigkeit als altersentsprechend
zu werten.
Der Senat hat noch ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. C. in Auftrag gegeben. Dieser hat den Kläger am 24.11.2011 untersucht.
Der Sachverständige hat die Stimmungslage als subdepressiv bezeichnet. Es sei von einer leichten Antriebsminderung auszugehen.
Eigentlich phobische Symptome habe der Kläger nicht berichtet. Die von Dr. E. angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit sei
nicht nachzuvollziehen. Der Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:
Dysthymie mit somatoformen Störungen, Persönlichkeitsstörung, Restless-legs-Syndrom, Schlafapnoe-Syndrom, Ohrgeräusche beidseits,
V.a. schädlichen Gebrauch von Alkohol.
Es handele sich überwiegend um psychoreaktive Störungen, die zum Teil auch somatoforme Symptome bewirken würden (Ohrgeräusche,
Schlafapnoe-Syndrom, restless-legs-Syndrom). Diese seien aber im Allgemeinen psychotherapeutischen Maßnahmen zugänglich. Die
therapeutischen Möglichkeiten seien nur unzureichend in Anspruch genommen worden. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen mindestens sechs Stunden täglich
verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten unter besonderer nervlicher Belastung (Akkord, Schicht-, Nachtarbeit; Tätigkeiten
mit besonderer Verantwortung), Tätigkeiten unter vermehrter Lärmeinwirkung, in einseitiger Körperhaltung, längerfristige Überkopfarbeiten,
Arbeiten mit Zwangshaltung, Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, kniende Tätigkeiten, häufiges Leiternsteigen.
Aufgrund der Arbeitsplatzproblematik sei es wahrscheinlich sehr ungünstig, wenn er an diese Stelle zurückkehren würde. Er
habe das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen für gleichartige Berufe. Beschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit
bestünden nicht. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Der Kläger hat erklärt, dass eine erneute Antragstellung nach §
109 SGG aus finanziellen Gründen nicht in Frage käme. Er hat auf den Bescheid des Versorgungsamtes vom 10.06.2010 hingewiesen, wonach
allein für die seelische Störung ein Einzel-GdB von 50 anerkannt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Kläger noch Tätigkeiten als Registrator ausüben
könne. Zum Berufsbild hat sie auf die Entscheidungen des Senats L 13 R 596/09 und L 13 R 144/09 verwiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2012 den Antrag gestellt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
13. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten hat den Antrag gestellt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 13. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht
kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1,
2 SGB VI zu.
Der 57-jährige Kläger ist nicht erwerbsgemindert, da er noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§
43 Abs.
3 SGB VI).
Die bei dem Kläger insbesondere auf nervenärztlichem Gebiet vorliegenden Störungen rechtfertigen noch keine Einschränkung
des zeitlichen Leistungsvermögens. Zu diesem Ergebnis kommen die beauftragten Gutachter bis auf Dr. E. übereinstimmend und
überzeugend.
Der Sachverständige Dr. C. hat zuletzt in Auswertung der Aktenlage und nach persönlicher Untersuchung die überzeugende Wertung
getroffen, dass der Kläger zwar durchaus einen gewissen Leidensdruck vermittelt, aber keine schwere Depressivität vorliegt.
Selbst Dr. E. hat lediglich die Diagnose "Angst und Depression gemischt" gewählt, woraus sich laut Dr. C. ableiten lässt,
dass keine dieser Störungen so erheblich ist, dass sie eine einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Dr. E. sieht in seinem
letzten Befundbericht vom 09.12.2010 keine wesentliche Besserung seit der Erstbehandlung im Juli 2006 und spricht davon, dass
die Beschwerden "phasenhaft eher schlechter" würden und mit vermehrter Somatisierungstendenz einhergingen. Dennoch hat Dr.
C. zuletzt nur eine leichte Antriebsminderung und eine subdepressive Stimmungslage gesehen.
Auch aus der Schilderung des Tagesablaufs ergeben sich noch Ressourcen. Der Kläger besucht und sorgt sich um seine Mutter,
erledigt kurze Einkäufe, betätigt sich im Nutzgarten und geht alle zwei Tage im Wald spazieren oder zum Friedhof. Die familiäre
Situation ist intakt.
Gedächtnisleistung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe werden selbst von Dr. E. in seinem letzten Befundbericht
als unauffällig beschrieben.
Auch die eher geringe Behandlungsfrequenz lässt darauf schließen, dass keine gravierende Erkrankung vorliegt. Die therapeutischen
Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft; Dr. C. weist insofern darauf hin, dass die psychischen und somatoformen Veränderungen
durch psychotherapeutische Maßnahmen grundsätzlich gut behandelbar sind. Der Kläger hat die bereits in der Reha empfohlene
ambulante Psychotherapie aber nicht aufgenommen.
Bezüglich der Ängstlichkeit konnte Dr. C. keine phobischen und vor allem auch keine sozialphobischen Symptome erkennen. Bei
Dr. S. berichtete der Kläger über Ängste insbesondere wenn sich der linke Brustmuskel verspanne. Bei Dr. C. erklärte der Kläger,
dass er Angst nur davor habe, etwas falsch zu machen. Soweit Dr. E. von "ausgeprägten Angstzuständen" spricht, werden diese
aus den wiedergegebenen Äußerungen des Klägers nicht plausibel: Der Kläger hat bei Dr. C. angegeben, vor allem seine Ruhe
haben zu wollen und derzeit wenig Kontakt zu tolerieren. Er reagiere gereizt und könne sich nicht aufraffen, Kontakte zu pflegen.
Die von Dr. E. angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit aufgrund von Ängsten kann so nicht nachvollzogen werden. Der Kläger
konnte auch zu der Untersuchung bei Dr. H. alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen.
Soweit Dr. S. aus den erhöhten Leberwerten auf einen vermehrten Alkoholkonsum geschlossen hat, konnte dies in den nachfolgenden
Gutachten jedenfalls nicht erhärtet werden.
Die neurologischen Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf eine schwerwiegende extrapyramidale Erkrankung. Das restless-legs
Syndrom ist medikamentös therapierbar; auch das rückenlageabhängige Schlafapnoe-Syndrom ist grundsätzlich behandelbar. Die
Atemmaske verwendet der Kläger nicht mehr.
Bei Dr. C. zeigten sich insgesamt unbehinderte Bewegungsabläufe sowie eine gute Beschwielung der Handinnenflächen. Ein Muskelschwund
war nicht vorhanden. Der orthopädische Gutachter Dr. Sch. hat den Kläger trotz verschiedener Störungen sogar noch für mittelschwere
Tätigkeiten einsetzbar gesehen.
Dr. C. hat auch festgehalten, dass die Umgangssprache vom Kläger einwandfrei verstanden worden ist.
Der Senat ist daher überzeugt, dass der Kläger noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechsstündig verrichten
kann.
Die von Dr. C. zusammenfassend genannten Leistungseinschränkungen sind über-zeugend: Danach sind Arbeiten unter besonderer
nervlicher Belastung (Akkord-, Nachschichtarbeit; besondere Verantwortung für Menschen und Maschinen) und (wegen des Tinnitus)
unter vermehrter Lärmeinwirkung zu vermeiden. Außerdem sind aus orthopädischer Sicht Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung,
längerfristige Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel, kniende Tätigkeiten
und häufiges Leiternsteigen unzumutbar. Dabei handelt es sich nicht um ungewöhnliche Leistungseinschränkungen.
Auch eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Vorschrift anwendbar, da der Kläger vor dem Stichtag des 2. Januar 1961 geboren wurde.
Dem Kläger kommt auch unstrittig ein "Berufsschutz" zu, da er angesichts der Ausbildungsdauer und des beruflichen Werdegangs
zu der Gruppe der Facharbeiter zählt.
Ob der Kläger noch in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, der wegen des technischen Fortschritts weitgehend entfallen sein dürfte,
weiter eingesetzt werden kann, kann letztlich dahinstehen. Er kann jedenfalls auf ihm zumutbare andere Tätigkeiten verwiesen
werden. Dazu zählt insbesondere der Beruf des Registrators, auf den die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen
hat. Wie in den Entscheidungen des BayLSG vom 6. Oktober 2010 - L 13 R 596/09 und vom 30. März 2011 - L 13 R 144/09 juris, dargelegt ist, ist die Tätigkeit eines Registrators als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits
aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen
wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.)
in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten
auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend
von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge,
Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit eine Registraturkraft verbunden. Für den Kläger
sind aufgrund der eher geringen körperlichen Einschränkungen auch nur längerfristige Überkopfarbeiten und häufiges Leiternsteigen
unzumutbar.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich der Kläger auf Tätigkeiten als Registrator innerhalb von drei Monaten einarbeiten
kann. Dies entspricht der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind.
An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normale Maß hinausgehende Ansprüche
gestellt. Der Kläger verfügt auch über das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten
PC ausgestattet ist, besteht aufgrund der bisherigen Tätigkeit kein Zweifel, dass der Kläger einen PC bedienen kann.
Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt
als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG,
aaO.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos war (§
193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).