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LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - 13 R 899/13
Rentenversicherung Anerkennung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten Feststellung der Kürzungsquote Arbeitgeberbescheinigungen Unterbrechungstatbestände
1. Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten.
2. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein; erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden.
3. Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere.
4. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.
5. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung stellen keine Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG dar.
Normenkette:
FRG § 15 Abs. 1 S. 1
,
FRG § 22 Abs. 3
,
FRG § 16
Vorinstanzen: SG München 12.08.2013 S 4 KN 158/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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