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LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2015 - 13 R 923/13
Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei erneuter Rentenantragstellung
Ergeht in einem laufenden sozialgerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand ein Bescheid ist, mit dem die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden war, ein Ablehnungsbescheid zu einem erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wird dieser zweite Ablehnungsbescheid nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens.
1. Die bloße Behauptung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung - unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines Testverfahrens oder eines Klageschriftsatzes erfolgt - genügt nicht, um eine solche zu beweisen.
2. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt.
3. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
4. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist.
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 29.08.2013 S 3 R 391/11
Tenor
I.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29. August 2013 wird aufgehoben.
II.
Die Klage gegen den Bescheid vom 02. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: