LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2008 - 14 R 155/08
Widerruf einer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung
Eine in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung des Streitgegenstandes durch den Kläger abgegebene Erklärung
(hier eine Berufungsrücknahme) kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen
Irrtums oder Drohung (§§
119,
123 BGB) angefochten werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Landshut 09.09.2004 S 11 RA 27/01