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LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2010 - 14 R 511/09
Ablehnung des Anspruchs auf Regelaltersrente wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit; Wahrung der Widerspruchsfrist durch einen Antrag auf Beitragserstattung
Ein Antrag auf Beitragserstattung nach der Ablehnung einer Altersrente wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ist nicht als Widerspruch gegen die Rentenablehnung auszulegen, wenn das Schreiben keinen Hinweis darauf enthält, dass zumindest hilfsweise Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Altersrente erhoben werden sollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 210 Abs. 5
, ,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 84 Abs. 1
,
SGG § 87 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.04.2009 S 14 R 72/08
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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