Gründe:
I. In dem Rechtsstreit des I. D. und der C. D. gegen die ARGE der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Stadt
A-Stadt mit Az. S 5 AS 1133/06 hat die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin mit Klageschrift vom 19.12.2006 lediglich die Vollmacht des I. D.
vom 05.07.2006 eingereicht, nicht jedoch auch eine Vollmacht der C. D ... Dementsprechend ist die Kostennote der Beschwerdeführerin
vom 04.07.2007 über 784,57 EUR mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.07.2007 auf 723,88 EUR gekürzt
worden. Einer Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß VV Nr.1008 RVG könne ihr nicht stattgegeben werden, da der Kläger ausweislich der vorgelegten Vollmacht vom 05.07.2006 als alleiniger Auftraggeber
gegenüber der Prozessbevollmächtigten aufgetreten sei.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Erinnerung vom 23.07.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.07.2007 mit Beschluss
vom 26.07.2007 - S 10/5 AS 1133/06 Ko. - als unbegründet zurückgewiesen. In dem vorliegenden Verfahren sei die Vollmacht nur von dem Kläger I. D. erteilt worden,
nicht jedoch auch von dessen Ehefrau. - Das Sozialgericht Bayreuth hat die Beschwerde nicht zugelassen, weil die zur Entscheidung
stehende Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10.08.2007 ging am selben Tag beim Sozialgericht Bayreuth ein, welches der Beschwerde
nicht abhalf und die Angelegenheit samt der zugehörigen Streitakten dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) vorlegte.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.07.2007 zuzulassen, da die Angelegenheit grundsätzliche
Bedeutung habe.
Insbesondere nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R sei zu klären, ob auch im Hinblick auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes die Vermutung des §
73 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) greife, mit der Folge, dass nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die auf den Anwalt ausge- stellte Vollmacht unterschreiben
müsse.
Der Beschwerdegegner teilte mit Nachricht vom 13.11.2008 mit, dass Seitens der Staatskasse keine Stellungnahme abgegeben werde.
Die Entscheidung werde in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.
II. Die Beschwerde vom 10.08.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.07.2007 - S 10/5 AS 1133/06 Ko. - ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt (§§ 56 Abs.2 Satz 1, 33 Abs.3 RVG). Vorliegend beträgt der Wert der Beschwer 784,57 EUR - 723,88 EUR 60,69 EUR.
Unabhängig davon, ob das Sozialgericht Bayreuth die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zulassen müssen oder
nicht, ist die Nichtzulassung gemäß § 33 Abs.4 Satz 4 RVG unanfechtbar (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rz.15 zu § 56 RVG).
Das BayLSG hat über die Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, weil auch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung
von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 33 Abs.8 Satz 1 RVG).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 56 Abs.2 RVG, §
177 SGG).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 RVG).