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LSG Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - 16 AS 599/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung
Hilfebedürftige bleiben auch dann mit vollem Leistungsanspruch privat krankenversichert, wenn sie mit Beiträgen im Rückstand sind, weil nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG das Ruhen der Leistungen, das zu Leistungseinschränkungen nach § 193 Abs. 6 S. 6 VVG führt, während der Zeit der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen ist. Daher besteht kein Anordnungsgrund für einen Antrag, den Grundsicherungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere Zuschüsse bis zur Höhe der tatsächlich vom Hilfebedürftigen geschuldeten Leistungen zu bezahlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 26 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
VAG § 12 Abs. 1c
,
VVG (2008) § 193 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Augsburg 07.07.2010 S 16 AS 739/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: