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LSG Bayern, Beschluss vom 17.02.2017 - 16 AS 859/16
Vorläufige Gewährung höherer Unterkunftskosten Verfristung einer Beschwerde Beweiskraft eines Faxsendeprotokolls Mehrfache Zustellung einer Entscheidung
1. Zwar erbringt ein Faxsendeprotokoll nicht bereits den vollen Beweis für den Zugang des Beschlusses, für den es nicht auf den Ausdruck des Faxes, sondern allein auf den vollständigen Empfang (d.h. die Speicherung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät ankommt.
2. Ein Sendebericht über eine ordnungsgemäß abgelaufene Übertragung indiziert aber jedenfalls einen Zugang beim empfangenden Faxgerät; bei einem Faxsendebericht, der eine vollständige Übertragung bestätigt, kann generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Geräts angekommen ist.
3. Bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung an denselben Beteiligten ist für die Fristenberechnung auf die erste wirksame Bekanntgabe abzustellen.
Normenkette:
SGG § 173 S. 1
Vorinstanzen: SG München 04.11.2016 S 37 AS 2122/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: