LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2006 - 16 R 573/04
Entschädigung eines Dolmetschers im sozialgerichtlichen Verfahren
Im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG muss der Dolmetscher noch vor Verlassen seiner Wohnung oder seines Büros entsprechend benachrichtigt
worden sein, dass der Termin entfällt. Es ist nicht seine Aufgabe, sich vorsorglich kundig zu machen, ob ein Untersuchungstermin
entfällt, auch wenn dies naheliegend wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 9 Abs. 3 S. 1 § 9 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 04.03.2004 S 2 RJ 5009/03 It