Versicherungs- und Beitragspflicht forstwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin (Bg), mit denen sie zur Beitragszahlung herangezogen wurde,
weil sie Eigentümerin forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit einer Gesamtgröße von 3,80 ha (ab 01.07.2003: 3,79 ha) sei
und diese bewirtschafte.
Die Bg erließ Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1999 bis 2002. Gegen die nachfolgenden Beitragsbescheide vom 10.09.2007
(Umlage 2003; 96,25 EUR), 11.09.2007 (Umlage 2004; 107,46 EUR), 12.09.2007 (Umlage 2005; 110,57 EUR) und 13.09.2007 (Umlage
2006; 113,03 EUR) erhob die Bf mit Schreiben vom 10.10.2007 Widerspruch, den die Bg nach Einholung einer Auskunft des Amtes
für Landwirtschaft und Forsten W. vom 08.11.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 zurückwies. Die Bf sei als landwirtschaftliche
Unternehmerin beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Dagegen hat die Bf am 09.01.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben (Az: S 8 U 5003/08 L). Sie hat beantragt, die angefochtenen Beitragsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 aufzuheben,
hilfsweise - in Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft - ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) durchzuführen. Sie sei keine Unternehmerin, sie sei 72 Jahre alt und beziehe seit dem 65.
Lebensjahr eine Sozialversicherungsrente. Sie übe keine forstliche Tätigkeit aus und habe auch keine andere Person zur Ausübung
einer forstlichen Tätigkeit vertraglich verpflichtet. Es sei nicht zulässig, dass sie zu einer Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung
gezwungen werde, aus der sie mangels eigener Tätigkeit nie eine Gegenleistung erlangen könne. Sie sei aufgrund beamtenrechtlicher
Unfallfürsorgevorschriften versicherungsfrei (Hinweis auf §
4 Abs
1 Nr
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII-). Auf den von der Bg in den Bescheiden in Bezug genommenen Flächen gebe es keinen Wald. Auf dem Flurstück 1473 gebe es keinen
einzigen Baum, ausgenommen am Rand einige Obstbäume. Das Flurstück 1459 sei als Wasserfläche mit Uferbewuchs durch einige
Erlen im Grundbuch eingetragen. Auf dem Flurstück 1439 befinde sich ein Vogelschutz-Wald von 0,58 ha. Eine forstliche Nutzung
des Vogelschutzwaldes sei europarechtlich unzulässig.
Die Bg hat erwidert, die zur Beitragsveranlagung herangezogenen Flächengrößen seien zutreffend. Dies zeigten Luftbilder der
Vermessungsverwaltung und die Auskunft des Amtes für Landwirtschaft und Forsten W ... Bei den Teilflächen im Umfang von mindestens
3,8 ha handele es sich um Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes.
Mit Bescheid vom 18.03.2008 und Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 hat die Bg einen Antrag der Bf auf Aussetzung der Vollziehung
abgelehnt. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung
für die Bf eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Die Bf hat am 16.06.2008 beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Es sei der Bg zu untersagen, aus den angefochtenen Beitragsbescheiden
die sofortige Vollstreckung vorzunehmen. Die Vollstreckung sei rechtswidrig, da die Widerspruchsbescheide aufgrund Zustellungsmängel
(Zustellung ohne Geschäftszeichen) nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Die Zwangsmitgliedschaft bei der Bg sei nach
europarechtlichen Vorschriften verboten.
Durch Beschluss vom 07.07.2008 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 09.01.2008 abgewiesen. Nach den Luftbildaufnahmen und den
Angaben der Bayerischen Forstverwaltung bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die veranlagten Flächen Wald im Sinne
des Bayer. Waldgesetzes seien. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung sei mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar.
Insbesondere sei nicht von einem Verstoß gegen das Monopolverbot oder gegen die Dienstleistungsfreiheit auszugehen. Das SG hat die Kostenentscheidung auf §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gestützt und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bf. zum Bayer. Landessozialgericht. Der Beschluss vom 07.07.2008 sei mangels öffentlicher
Verhandlung und öffentlicher Verkündung rechtsunwirksam. Aus Art. 14 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche
und politische Rechte (IPbürgR) ergebe sich, dass eine öffentliche Verhandlung und Verkündung des Beschlusses notwendig sei.
Auch nehme §
202 SGG auf die Regelung des Art. 169
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) Bezug, nach der die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, öffentlich
sei. Entgegen §
12 Abs
1 SGG sei der Beschluss nur von einem Richter unzureichend unterschrieben, das Gesetz schreibe für den Beschluss eine Besetzung
mit drei Richtern vor. Der Beschluss entspreche nicht der vorgeschriebenen gesetzlichen Form, da die Blätter der Beschlussausfertigung
nicht mit Schnur und Prägesiegel verbunden seien.
Keine Berücksichtigung habe gefunden, dass sie als Beihilfeberechtigte von der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung
befreit sei. Auch sei nicht aufgeführt worden, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung für das Vorliegen eines
Unternehmens der Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Unternehmen sei. Sie habe zum Beweis für die Tatsache,
dass sie noch nie eine Tätigkeit im Forst oder in der Landwirtschaft ausgeübt habe, einen Beweisantrag gestellt, dem das SG hätte nachgehen müssen. An ihrem bisherigen Vorbringen, insbesondere an dem Verstoß der Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft gegen europarechtliche Vorschriften, halte sie fest.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogene Akte der Bg und die Gerichtsakten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bf hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide
einstweilen ausgesetzt wird.
Nach §
86a Abs
1 Satz 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über
Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben
einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§
86a Abs
2 Nr
1 SGG).
Gemäß §
86b Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wird die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes
begehrt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Vollzugsinteressen und dem Interesse des Antragstellers an der
Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Für die Anforderung von Beiträgen usw einschließlich Nebenforderungen
ist entsprechend §
86a Abs
3 Satz 2
SGG darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung
für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige
Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen
und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können.
Gemessen daran liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide bestehen nicht. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass im Klageverfahren allein
die Beitragsbescheide für die Umlage der Jahre 2003 bis 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 streitgegenständlich
sind. Die Beitragsbescheide für die Folgejahre wurden nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. ua Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - mwN).
Ernstliche Zweifel bestehen insbesondere nicht an der Heranziehung der Bf als forstwirtschaftliche Unternehmerin. Zu dem Vorbringen
der Bf ist - ergänzend zu den Ausführungen des SG und der Bg - auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen: Nach §
123 Abs
1 Nr
1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter anderem für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen nach §
2 Abs
1 Nr
5 Buchst. a
SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes, sind mithin grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig. Prägend für ein Unternehmen
der Forstwirtschaft ist das Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (BSG
Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R = SozR 4-2700 § 182 Nr 1). Auf Grund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume ist ein bestimmtes
Mindestmaß an Arbeits- oder Pflegeaufwendungen nicht erforderlich. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen
kann auf verschiedene Weise erfolgen. Forstwirtschaftliche Unternehmen können sich zumindest über lange Zeiträume hinweg in
ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen
beziehungsweise nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zum Beispiel Pflanzungen, Fällungen und ähnliches)
beziehungsweise deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (vgl.
BSG aaO.).
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt für das Vorliegen eines beitragspflichtigen Unternehmens auch keine Gewinnerzielungsabsicht
voraus. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr allein die Tatsache entscheidend, dass
forstwirtschaftliche Arbeiten, wie zB Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle
des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken
sollen durch die Unfallversicherung abgedeckt werden (vgl. BSG aaO.).
Zur der von der Bf beanstandeten Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft hat der EuGH mit Urteil vom 05.03.2009
(C-350/07 Kattner Stahlbau GmbH) entschieden, dass das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung über Pflichtmitgliedschaften
der Unternehmen in Berufsgenossenschaften nicht gegen EU-Recht verstößt.
Aus der geltend gemachten Beihilfeberechtigung ergibt sich nicht, dass die Bf nach §
4 Abs
1 Nr
1 Halbsatz 1
SGB VII versicherungsfrei ist. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften
oder entsprechende Grundsätze gelten. Auf die beamtenrechtlichen Unfallfürsorge muss ein Anspruch bestehen. Leistungen der
Unfallfürsorge werden allerdings nur gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird (vgl. §
30 Abs
1 Satz 1
Beamtenversorgungsgesetz), so dass schon deshalb die Vorschriften über die Unfallfürsorge nicht gelten, weil sie einen Dienstunfall voraussetzen,
die Bf sich aber im Ruhestand befindet bzw. eine Altersrente bezieht.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des §
86a Abs
3 Satz 2
SGG ist nicht gegeben. Der Senat geht nicht davon aus, dass eine Beitreibung der Beitragsschulden für die Bf Nachteile mit sich
bringen würde, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind.
Nicht nachzugehen ist den Zustellungsmängeln, die die Bf hinsichtlich der Widerspruchsbescheide angeführt hat. Diese erlangen
ggf. Bedeutung bei der Frage der Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen, berühren aber nicht die Wirksamkeit der Bescheide.
Nicht zu folgen vermag der Senat den gegen den Beschluss des SG vorgetragenen verfahrensrechtlichen Bedenken. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht vorgeschrieben (vgl. §
124 Abs
3 SGG); das Gericht entscheidet in diesen Verfahren stets durch Beschluss (§
86b Abs
4 SGG). Hierin ist ein Verstoß gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention -EMRK-) nicht erkennbar. Art 6 Abs. 1 EMRK - insoweit in wortgleicher Übereinstimmung mit Art 14 Abs 1 Satz 2, Satz 3 Halbsatz 2 IPbürgR - bestimmt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf
ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird (Satz 1). Das Urteil muss öffentlich verkündet werden (Satz 2 Halbsatz 1). Hieraus ergibt sich zwar, dass jedermann einen
Anspruch auf öffentliche Verhandlung seiner Sache vor Gericht und öffentliche Verkündung des Urteils hat. Allerdings ist ein
Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK schon deshalb nicht anzunehmen, weil Art 6 Abs 1 EMRK nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt. Art. 6 EMRK findet keine Anwendung auf Verfahren, die einstweilige Anordnungen oder andere vor dem Hauptsacheverfahren getroffene vorläufige
Maßnahmen zum Gegenstand haben, denn solche Maßnahmen können grundsätzlich nicht angesehen werden, als beträfen sie die Entscheidung
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (EGMR vom 18.09.2006 - Individualbeschwerde Nr 26315/03 - mwN). Auch die von der Bf begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage hat vorläufigen Charakter. Erst in dem mit der Klage angestrengten Hauptsacheverfahren wird eine endgültige Entscheidung
über die Beitragspflicht getroffen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit im Sinne des §
61 Abs
1 SGG iVm §
169 GVG. Dieser besagt, dass jeder das Recht hat, an der mündlichen Verhandlung des Gerichts teilzunehmen. Eine Teilnahme kommt nicht
in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung ergeht.
Zu den weiter vorgetragenen Verfahrensfehlern ist auszuführen, dass der Beschluss vom 07.07.2008 zutreffend ohne Mitwirkung
der ehrenamtlichen Richter ergangen ist (§
12 Abs
1 Satz 2
SGG). Die Ausfertigungen sind vom Urkundsbeamten lediglich zu unterschreiben (§
142 Abs
3 SGG). Sie müssen nicht wie das Urteil mit dem Gerichtssiegel versehen werden. Im Übrigen ist das von der Bf benannte
Beurkundungsgesetz nicht auf Ausfertigungen des Gerichts anwendbar (vgl. BSG Beschluss vom 02.03.1994 - 1 RK 58/93 = SozR 3-1500 § 137 Nr 1).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
197a Abs
1 SGG in Verbindung mit §
154 Abs
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da die Bf auch im Antragsverfahren unterlegen war, hat sie nach §
154 Abs
1 VwGO auch die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Insoweit war die unrichtige Kostenentscheidung der Vorinstanz abzuändern
und auch der Streitwert für das Antragsverfahren erstmalig festzusetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R = SozR 4-1500 § 183 Nr 4).
Bei der Entscheidung über die Kosten findet entgegen der Auffassung des SG §
197a SGG und nicht §
193 SGG Anwendung. Weder die Bf noch die Bg gehören zu den in §
183 SGG genannten Personen, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. In §
183 SGG werden Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
genannt. Diese Personen müssen in ihrer Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren teilnehmen, also
Rechte und Pflichten geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nicht
in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten
von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten (BSG
Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht einem Viertel der streitigen Beitragsforderungen (insgesamt 427,31 EUR);
§
197a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs1, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Streitwertfestsetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass es vorliegend nicht um die in der Hauptsache endgültig zu entscheidende
Beitragspflicht, sondern lediglich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Aussetzung der Vollziehung
der streitbefangenen Beitragsbescheide geht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG, § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).