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LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - 19 R 167/07
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Anerkennung von Anrechnungszeiten
Das Rechtsinstitut des Überbrückungstatbestands dient der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Begriff der Unterbrechung nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Überbrückungszeit wahrt den Anschluss an vorangegangene rentenrechtliche Zeiten, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und dem Beginn einer weiteren Anrechnungszeit aus, ohne dass die Überbrückungszeit selbst zu einer Anrechnungszeit wird. Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne dieser Vorschrift zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassung wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 4
,
SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 16.01.2007 S 8 R 222/03
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.01.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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