Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Anerkennung
von Anrechnungszeiten
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, insbesondere, ob die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen des §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) erfüllt sind.
Die 1947 geborene Klägerin beantragte am 03.12.2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin erlernte von 1961 bis 1964
den Beruf einer Schneiderin, von 1984 bis 1992 war sie als Reinemachefrau tätig. Danach war sie arbeitsunfähig/arbeitslos.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) endete mit dem 06.02.1996.
Mit Bescheid vom 05.12.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen seien nicht gegeben, da im maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.1995 bis 02.12.2002 lediglich neun Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Seit 18.03.1993 habe sie sich bei der Arbeitsagentur
gemeldet und auch Leistungen bezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin erhob dagegen Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Im Rahmen der Ermittlungen hat das SG Auskünfte bei den Krankenkassen der Klägerin und bei der Agentur für Arbeit eingeholt. Lt. Auskunft der Agentur für Arbeit
vom 21.04.2005 war die Klägerin im Zeitraum vom 14.03.1994 bis 06.04.1994, 22.10.1998 bis 13.04.2000, 09.05.2000 bis 30.10.2002
und 20.05.2003 bis laufend arbeitslos gemeldet. Die Klägerin legte eine Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 20.05.2003
vor, wonach sie vom 19.03.1993 bis 13.03.1994 und vom 30.08.1998 bis 21.10.1998 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen
sei. Auf nochmaliges Nachfragen des SG erklärte die Agentur für Arbeit am 01.03.2006, die Klägerin habe sich am 14.03.1994 arbeitslos gemeldet und sei vom 07.04.1994
bis 15.06.1994 arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Alg-Bezug habe vom 14.03.1994 bis 18.05.1994 vorgelegen, Ende der Lohnfortzahlung.
Ab 16.06.1994 habe Arbeitsfähigkeit vorgelegen, sodass ein erneuter Bezug von Alg vom 16.06.1994 bis 06.02.1996 erfolgt sei.
Der Anspruch auf Alg ab 07.02.1996 sei erschöpft gewesen. Die Klägerin sei in folgenden Zeiten arbeitslos ohne Leistungsbezug
gemeldet gewesen: 07.02.1996 bis 29.08.1998, 22.10.1998 bis 13.04.2000, 09.05.2000 bis 30.10.2002, 20.05.2003 bis auf Weiteres.
Auf Hinweis des SG auf die widersprüchlichen Angaben erklärte die Agentur für Arbeit, die Bestätigung vom 20.05.2003 für den Zeitraum vom 30.08.1998
bis 21.10.1998 sei fehlerhaft und könne anhand der PC-Eintragungen nicht nachvollzogen werden. Möglicherweise sei die Lücke
der Zeiten vom 30.08.1998 bis 21.10.1998 und 14.04.2000 bis 08.05.2000 durch die Agentur für Arbeit verschuldet worden, da
Eintragungen über die telefonische Meldung der Klägerin nicht in die EDV eingetragen worden seien. Die Klägerin habe sich
seit dem Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuverlässig innerhalb drei Monaten gemeldet, sodass unwahrscheinlich
sei, dass sie sich in den oben genannten Zeiträumen nicht gemeldet habe. Nach Einholung von Befundberichten hat das SG den Internisten Dr.S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam am 16.10.2006 zu dem Ergebnis, die Klägerin
könne nur noch unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Dies
gelte seit Oktober 2006. Die Beklagte stimmte dem Leistungsfall zu, gab jedoch an, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
seien im Oktober 2006 nicht mehr erfüllt.
Unter Hinweis auf einen Versicherungsverlauf vom 18.12.2006 hat das SG mit Urteil vom 16.01.2007 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung
mit dem 13.10.2006 anzuerkennen und ab 01.11.2006 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Lücken im Versicherungsverlauf,
insbesondere zwischen dem 29.08.1998 und dem 22.10.1998 sowie dem 13.04.2000 und 09.05.2000 seien die einzigen Unterbrechungen
im Versicherungsverlauf der Klägerin. Da die Agentur für Arbeit selbst eingeräumt habe, diese Lücke durch fehlerhafte Meldung
verursacht zu haben, sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch in diesem Zeitraum arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Wesentlichen hat sie dargelegt, bei einem angenommenen Leistungsfall vom 13.10.2006
seien die notwendigen 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht gegeben. Selbst
unter Berücksichtigung der vom SG geschlossenen Lücke vom 30.08.1998 bis zum 21.10.1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es
bleibe eine Lücke vom 31.10.2002 bis zum 19.05.2003. Dadurch ergebe sich ein verlängerter Zeitraum vom 01.02.1995 bis zum
12.10.2006. In diesem Zeitraum seien lediglich 13 Monate mit Pflichtbeiträgen zu verzeichnen. Eine Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß §
241 Abs.2
SGB VI komme nicht in Betracht, da der Leistungsfall nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten sei bzw. keine lückenlose Belegung mit
rentenrechtlichen Zeiten ab dem 01.01.1984 nachgewiesen worden sei.
Die Klägerin bringt vor, laut Bescheid der Beklagten vom 17.08.1999 seien die Voraussetzungen des §
43 SGB VI zum 12.07.1999 erfüllt gewesen. Demzufolge könne die Lücke vom 29.08.1998 bis 22.10.1998 keine Rolle spielen. Darüber hinaus
sei die Arbeitslosigkeitszeit als Anrechnungszeit anzurechnen, weil die Klägerin nur deshalb ohne Leistungsbezug geblieben
sei, weil Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen gewesen seien. Die Klägerin habe auch glaubhaft dargelegt, sie habe sich
regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet und auch das Arbeitsamt selber habe mitgeteilt, dass möglicherweise Fehler in der Übermittlung
stattgefunden hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.01.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2002 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, den übermittelten Datensatz der Agentur für
Arbeit sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn sie erfüllt
nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den unstreitigen Leistungsfall 13.10.2006.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gemäß §
43 Abs.2
SGB VI, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin
ist seit dem 13.10.2006 voll erwerbsgemindert, was unter den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Allerdings hat sie in den
maßgeblichen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit gehabt.
Maßgeblich ist zunächst der Zeitraum vom 13.10.2001 bis 12.10.2006. In diesem Zeitraum liegen keine Pflichtbeiträge vor.
Gemäß §
43 Abs.4
SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigsten ein Pflichtbeitrag
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 und 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17.Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung.
In Betracht kommt hier allein eine Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs.1 Nr.3
SGB VI. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit
als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Dabei liegen Anrechnungszeiten nach Abs.1 Satz 1 Nrn 1 und 2 nur vor, wenn
dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. Dabei muss die versicherte Tätigkeit
nicht den Anrechnungstatbestand umrahmen. Weiter reicht es aus, wenn die Anrechnungszeit vor Ablauf des Kalendermonats beginnt,
die dem Monat der Beendigung der versicherten Beschäftigung folgt (vgl. Löhns in Kreikebohm, Komm. z.
SGB VI, 3.Aufl., §
58 Rdnr. 48). Die Zeit ab 20.05.2003 ist in diesem Sinne keine Anrechnungszeit, da davor keine Pflichtbeitragszeit liegt. Die
Zeit vom 31.10.2002 bis 19.05.2003 stellt auch keine Anrechnungszeit iS des §
58 Abs.1 Nr.3
SGB VI dar. Für die Frage, ob sich die Klägerin arbeitsuchend gemeldet hat, obliegt ihr der Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss
sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen von Tatsachen verschaffen. In der Regel genügt jedoch eine
an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Eine Tatsache ist dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist,
dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung
geeignet sind, volle richterliche Überzeugung zu begründen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Komm., §
128 Rdnr. 3b). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin im oben genannten
Zeitraum nicht arbeitsuchend gemeldet hat. Zwar hat die Klägerin pauschal angegeben, sich regelmäßig seit ihrer Arbeitslosigkeit
bei der Arbeitsagentur gemeldet zu haben. Konkrete Angaben über Datum/Gesprächs-partner im fraglichen Zeitraum konnte sie
jedoch nicht machen. Gleiches gilt für die Angaben des von ihr benannten und in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen
L ... Mangels konkreter Erinnerung an den Zeitraum von Oktober 2002 bis Mai 2003 konnte er aus eigenem Wissen keine Angaben
zu einer telefonischen oder persönlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin machen. Nach den Eintragungen der Arbeitsagentur erfolgte
am 30.10.2002 zunächst der letzte Kontakt und dann am 20.05.2003 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache die Erneuerung des
Arbeitsgesuches mit dem Vermerk: "möchte wieder für MAZ berücksichtigt werden, hingewiesen, dass dies nur möglich, wenn entsprechende
Arbeitsbereitschaft, soll dies bei nächster Dreimonatsmeldung mit entsprechende Eigenbemühungen belegen". In diesem Zeitraum
ist eine Arbeitsuchendmeldung also nicht dokumentiert. Die Annahme, die Meldung sei erfolgt, jedoch nicht eingetragen worden,
ist objektiv nicht belegt. Die Mitteilung der Agentur für Arbeit vom 20.04.2000, es sei nicht auszuschließen, dass die Lücke
über die gemeldeten Zeiten vom 30.08.1998 bis 21.10.1998 und 14.04.2000 bis 08.05.2000 seitens der Agentur für Arbeit verschuldet
wurden, ist zum einen lediglich eine Vermutung und liefert zum anderen keine Erkenntnis für den Zeitraum 31.10.2002 bis 20.05.2003.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es doch eher "unwahrscheinlich ist", dass zwei Dreimonatsmeldungen nicht eingetragen wurden
(die nächsten Meldungen hätten bis 30.01.2003 bzw. 30.04.2003 erfolgen müssen).
Ebenso kann der Zeitraum vom 31.10.2002 bis 19.05.2003 nicht als Überbrückungstatbestand eingestuft werden, mit dem der Anschluss
an eine davor liegende unterbrechungsfähige versicherte Beschäftigung iS des §
58 Abs.2
SGB VI gewahrt werden könnte. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Überbrückungstatbestands dient der Ausfüllung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Begriff der Unterbrechung
nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Die Überbrückungszeit wahrt den Anschluss
an vorangegangene rentenrechtliche Zeiten, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, ohne dass die Überbrückungszeit
selbst zu einer Anrechnungszeit wird. Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit
nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R, mwN,
veröffentlicht in juris). Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit im Rahmen des §
58 Abs.
1 Nr.
3 SGB VI ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden iS dieser Vorschrift
zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen.
Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden
aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht.
Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände
oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassung wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSG,
Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 8/07 R, veröffentlich in juris). Dabei ist anerkannt, dass eine solche Zeit die Zeit einer Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der
Arbeitsverwaltung darstellen kann (BSG, Urteil vom 26.07.2007 mwN aaO.). Allerdings wird es bei zunehmender Dauer der Lücke
immer schwerer, die erforderliche Verbindung zwischen der davor und dahinter liegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen.
Im vorliegenden Fall besteht schon kein Anhaltspunkt dafür, dass die Lücke von der Klägerin unverschuldet, also durch von
ihr nicht zu vertretenden Umstände entstanden ist, denn sie hat sich nicht arbeitsuchend gemeldet. Nachweise für ein sozialadäquates
Verhalten in Form von Eigenbemühungen im fraglichen Zeitraum konnte die Klägerin nicht führen. Darüber hinaus besteht insoweit
eine Lücke von mehr als sechs Monaten. Richtig ist zwar, dass das BSG durchaus in Einzelfällen von einem länger als sechs
Monate dauernden Überbrückungstatbestand ausgegangen ist. Hierbei handelt es sich jedoch jeweils um Besonderheiten der jeweiligen
Fälle (BSG, Urteil vom 26.07.2007 aaO.). Diese sind mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Als Anrechnungszeit und damit Verlängerungstatbestand können die Zeiten vom 22.10.1998 bis 30.10.2002 anerkannt werden. Eine
Lücke für den Zeitraum vom 13.04.2000 bis 09.05.2000 liegt nicht vor, denn insoweit ist das Monatsprinzip des §
122 Abs.1
SGB VI anzuwenden, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt.
Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das SG es getan hat, die Lücke vom 29.08.1998 bis 22.10.1998 geschlossen werden kann. Denn selbst wenn man dies unterstellt, bleibt
es bei der vorhandenen Lücke vom 31.10.2002 bis 19.05.2003. In dem um die Anrechnungszeiten verlängerten Fünfjahreszeitraum
von nunmehr 01.02.1995 bis 12.10.2006 sind lediglich 13 Monate mit Pflichtbeiträgen verzeichnet. Damit ist auch die Regelung
des §
241 Abs.2
SGB VI nicht anwendbar.
Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §§ 160 Abs.1 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.