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LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - 19 R 494/15
Witwenrente Annahme des Vorliegens einer Versorgungsehe Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat Beweislast des Begünstigten der Hinterbliebenenrente Gesundheitszustand der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung
1. Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den - auf Grund Gesetzes angenommenen - Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.
2. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
3. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen.
4. Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt.
5. Zu den zentralen äußeren Umständen zählt der Gesundheitszustand der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.04.2015 S 6 R 144/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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