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LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2010 - 19 R 548/04
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eines Handwerkers; Beratungspflichten des Rentenversicherungsträgers bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Ein Handwerker kann sich nicht auf eine mangelnde Aufklärung des Rentenversicherungsträgers über die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes durch Entrichtung freiwilliger Beiträge mit der Folge berufen, dass er im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als hätte er eine Beitragsentrichtung rechtzeitig durchgeführt. Es besteht keine Pflicht des Rentenversicherungsträgers, den Handwerker anlässlich der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 S. 1 Nr. 4 SGB VI darüber zu beraten, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht Auswirkungen auf einen zukünftigen Anspruch auf Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente haben könnte und zur Vermeidung von Anwartschaftsverlusten die Zahlung freiwilliger Beiträge geboten sei. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 197 Abs. 2
,
SGB VI § 198 S. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 6 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Nürnberg 27.07.2004 S 10 RJ 722/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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