Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente
über Oktober 2010 hinaus hat.
Der 1974 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben in der Zeit von September 1990 bis Februar 1994 den Beruf eines Elektroinstallateurs
und übte diesen bzw. den eines Betriebselektrikers in der Folgezeit aus. In der Zeit von Januar 2001 bis Januar 2003 erfolgte
im Berufsförderungswerk D-Stadt eine Umschulung zum IT-Systemkaufmann, offensichtlich als Reaktion auf einen Arbeitsunfall
vom 11.05.2000, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand geführt hatte. Der Kläger
bezieht eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), wobei er sich beim
Sozialgericht Nürnberg in der Streitsache S 2 U 275/05 vergeblich um eine Erhöhung bemüht hatte. In einer weiteren Streitsache S 15 U 240/08 hatte dagegen die BG ihre Verpflichtung zur regelmäßigen Erbringung von physiotherapeutischen Behandlungen anerkannt, nachdem
in diesem Rechtsstreit ein ärztliches Gutachten durch den Handchirurgen PD Dr. R. erstellt worden war.
Beim Kläger wurde im November 2002 vom damaligen Amt für Versorgung und Familienförderung D-Stadt Versorgungsamt ein Grad
der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, der ab März 2003 zunächst auf 40 und ab Oktober 2003 auf 60 erhöht wurde. Ab Dezember
2007 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 70, wobei nun zusätzlich als führende Einschränkung ein Hydrozephalus mit Einzel-GdB
40 hinzugetreten war. Aktuell besteht beim Kläger ein GdB von 80, nachdem ab Januar 2013 zusätzlich Einschränkungen am Handgelenk
links und eine somatoforme Schmerzstörung Berücksichtigung gefunden hatten.
Die Beklagte hatte dem Kläger im Juni 2003 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der K.-Klinik in W-Stadt
bewilligt. Vom 07.11.2005 bis 14.12.2005 befand sich der Kläger zur psychosomatische Rehabilitationsbehandlung im Schmerzzentrum
der Fachklinik E. in H-Stadt, wobei er die Gewährung dieser Leistung der Beklagten offensichtlich im sozialgerichtlichen Verfahren
S 12 R 486/04 erreicht hatte.
Am 11.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte
daraufhin zunächst eine Zeitrente bis Oktober 2006. Auf Antrag des Klägers wurde die Rente bis zum 31.10.2008 weitergewährt,
wobei von einer medizinischen Befristung ausgegangen wurde. Die Beklagte bewilligte nochmals eine weitere Verlängerung bis
zum 31.10.2010 mit der Anmerkung, dass es sich nunmehr um eine medizinische und rechtliche Befristung aufgrund der Arbeitsmarktberücksichtigung
handele. In diesen Rentenverfahren ließ die Beklagte den Kläger im Oktober 2005 durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. D., im Oktober 2006 durch den Arzt für Psychiatrie Dr. H. und im Oktober 2008 durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie
Dr. B. untersuchen und jeweils Gutachten von diesen Ärzten erstellen.
Am 03.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung, woraufhin ihn die
Beklagte am 12.10.2010 durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. G. und am 13.10.2010 durch die Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. K. untersuchen ließ. Letztere sah als wesentliche Gesundheitsstörungen des Klägers eine Funktionsbeeinträchtigung
der rechten Hand infolge einer Schädigung des rechten Nervus ulnaris im Mai 2000 und die Implantation eines ventriculoperitonealen
Shunt-Systems bei einem Hydrocephalus internus im Jahr 2005 an. Die Gutachterin Dr. K. listete die medizinische Vorgeschichte
umfangreich auf. Danach sei bei Dr. H. im Oktober 2006 ein unter dreistündiges Einsatzvermögen festgestellt worden. Bei der
Begutachtung durch Dr. B. im Oktober 2008 sei das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits wieder auf drei-
bis unter sechsstündig eingeschätzt worden. In der heutigen Begutachtungssituation seien Funktionseinschränkungen und eine
Sensibilitätsstörung der rechten Hand sowie eine begrenzte Sensibilitätsstörung der rechten Gesichtshälfte, Knieschmerzen
und diffuse Schmerzen an Füßen und Händen beklagt worden. In psychischer Hinsicht sei der Kläger während der heutigen Untersuchung
ohne wesentliche Klagen gewesen. Medikamentös erfolge derzeit nur eine schmerztherapeutische Behandlung; eine antidepressive
Behandlung erfolge nicht. Der Kläger sei bezüglich der Shunt-Anlage in regelmäßiger ambulanter Behandlung und habe derzeit
keine Beschwerden. Der Gutachter Dr. G. kam zum Ergebnis, dass beim Kläger keine Beeinträchtigungen der Steh- und Gehfähigkeit
mehr vorliegen würden. Dem Kläger seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus
zumindest täglich mehr als sechs Stunden möglich. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, mit grober Kraftbeanspruchung
an die rechte Hand sowie mit Anforderungen an die Feingeschicklichkeit der Hand seien nur eingeschränkt möglich. Eine Einsatzfähigkeit
im Beruf als IT-Systemkaufmann sei gegeben, nicht dagegen im Beruf als Betriebselektriker. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
könne der Kläger unter Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein.
Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.10.2010 den Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung
über den 31.10.2010 hinaus ab. Die aktuellen Gutachten hätten zwar Einschränkungen festgestellt; diese würden aber nicht zu
einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen, denn der Kläger sei wieder mindestens sechs Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2010 Widerspruch ein. Er übermittelte eine ärztliche Stellungnahme
des Orthopäden Dr. B. vom 14.12.2010: In dem jetzt aktuellen Gutachten seien eher funktionelle und oberflächliche Aspekte
betrachtet worden und nicht die Gesamtpersönlichkeit des Klägers gewürdigt worden. Es sei bedauerlich, dass die Schmerzstörung
im Sinne eines chronifizierten Schmerzsyndroms nicht berücksichtigt worden sei. Zwar seien die Beschwerdesymptomatiken im
Einzelnen jeweils therapierbar, jedoch in der Gesamtsumme mit zusätzlichen frustrierenden Erlebnissen sei es zu einer Chronifizierung
des Schmerzsyndroms gekommen. Beim Kläger seien schnell psychische Überlastungen vorhanden und das Gesamtbild des Klägers
sei weiterhin extrem instabil. Eine Wiederaufnahme einer geregelten Tätigkeit sei derzeit nicht absehbar. Die weiteren gerichtlichen
Auseinandersetzungen würden nicht zur Stabilisierung der Gesundheit des Klägers beitragen.
Dr. L., Prüfarzt der Beklagten, kam am 02.03.2011 zu dem Ergebnis, dass die von Dr. G. festgestellte Besserung der Bewegungsabläufe
fortgelte und eine Korrektur der bisherigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht in Betracht komme. Daraufhin wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2011 den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit einem auf den 01.04.2011 datierten Schreiben am 04.04.2011 per Telefax Klage zum Sozialgericht
Nürnberg erhoben und damit begründet, dass bei ihm zu Unrecht eine Besserung der gesundheitlichen Situation, insbesondere
der Bewegungsabläufe, festgestellt worden sei und das qualifizierte Schmerzsyndrom unberücksichtigt geblieben sei.
Das Sozialgericht hat Unterlagen der BG ETEM beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. B. vom 16.06.2011 und
Dr. G. vom 15.07.2011 - jeweils mit ärztlichen Unterlagen - eingeholt. Sodann hat es den Facharzt für Chirurgie Dr. S. mit
der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 16.11.2011 untersucht und folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:1. Eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Einschränkung der Dauerbelastbarkeit und feinmotorische
Funktionen nach bleibender Verletzung des Ellennervs, Muskel- und Kraftminderung sowie Gefühlsstörungen; Verschleißerscheinungen
im linken Handgelenk ohne wesentliche Gebrauchsminderung; Fingergelenkspolyarthrose beidseits.2. Fehlhaltungen der Wirbelsäule
bei leichter Einschränkung der Funktion der Lendenwirbelsäule; Zustand nach Bandscheibenoperation mit erneuter Bandscheibenerkrankung
in den unteren Segmenten; Nervenwurzelreizerscheinung mit Gefühlsstörungen an beiden Beinen.3. Erweiterung der Hirnventrikel
mit funktionierendem, ventriculoperitonealem Shunt; wetterabhängige Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen im Gesicht und Tinnitus.4.
Beinachsenfehlstellung und Fußfehlform beidseits; posttraumatische Verschleißerscheinungen im rechten Fußgelenk mit belastungsbedingten
Beschwerden.5. Hinweise auf chronische Schmerzkrankheit.6. Bluthochdruck.
Die Ventrikelerweiterung im Gehirn habe sich nach den vorliegenden Unterlagen stabilisiert. Auf psychiatrischem Gebiet sei
eine nennenswerte seelische Verstimmung nicht feststellbar. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten teilweise - bis
überwiegend - im Sitzen täglich mindestens sechs Stunden ausüben. Die Wegefähigkeit sei zu bejahen. Zusätzliche Pausen seien
nicht erforderlich. Vermieden werden müssten schwere und mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten, Zwangshaltungen, häufige
bückende und kniende Arbeiten, besondere nervliche Belastung, Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft sowie Lärm und besondere
Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit sowie an die Dauerbelastbarkeit der rechten und linken Hand. Dieses Leistungsbild
bestehe seit Oktober 2010 unverändert.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt und insbesondere die Frage aufgebracht, wie er mit den beschriebenen
Einschränkungen eine Computertastatur bedienen können solle. Eine Verbesserung insbesondere der neurologischen Störungen sei
gegenüber dem Jahr 2005 nicht nachvollziehbar.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein neurologisch-algesiologisches Gutachten durch die Fachärztin für Neurologie und spezielle
Schmerztherapie Dr. K. erstellen lassen, die den Kläger am 03.04.2012 untersucht hat. In ihrem Gutachten vom 17.04.2012 hat
sie das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive
Anpassungsstörung als führende Diagnosen genannt. Die depressive Anpassungsstörung könne der Kläger mit ärztlicher Hilfe in
absehbarer Zeit unter Einleitung medikamentöser Maßnahmen und stützender Psychotherapie deutlich lindern und auch überwinden.
Hinsichtlich der somatischen Grunderkrankungen bestehe keine wesentliche Besserungsaussicht; hier habe der Heilungsverlauf
in der Vergangenheit bereits eine gewisse Besserung gezeigt und die bestehenden Erkrankungen seien aktuell ausreichend behandelt.
Der Kläger könne noch täglich mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und geschlossenen Räumen
ohne Bücken, ohne Akkord, ohne Einwirkung von Nässe und Zugluft, ohne vermehrte nervliche Belastung, ohne Steigen auf Leitern
und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen ausüben. Nicht geeignet seien ebenfalls erhöhte Anforderungen
an das räumliche Sehen, feinmotorische Geschicklichkeit des rechten Armes. Computerarbeiten mit der Maus und mit gelegentlichem
Bedienen der Tastatur seien ohne Einschränkungen möglich.
Auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist der Orthopäde Dr. Sch. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Der ärztliche Sachverständige
hat den Kläger am 24.10.2012 untersucht und an diesem Tag eine radiologische Diagnostik im benachbarten MVZ durchführen lassen.
In seinem orthopädischen Gutachten vom 05.11.2012 hat er ausgeführt, dass sich im psychosozialen Befund Auffälligkeiten bei
der Schmerzmedikation zeigten, nachdem der Kläger seit 2006 einen Morphiumabkömmling verordnet bekommen habe. Man könne bereits
eine Abhängigkeit konstatieren. Hiervon würden Einschränkungen auf Alltagsfähigkeiten ausgehen. Die psychische Situation,
zu der die Depressionsneigung und das chronische Schmerzsyndrom dazugehören würden, habe in den letzten Jahren aus heutiger
Sicht keine deutliche Änderung erfahren. Es sei nicht exakt nachvollziehbar, weshalb der Kläger nun seit 2010 keine Rente
mehr bekomme und weshalb es zu einer Verbesserung gekommen sein solle. Die rein orthopädischen Gegebenheiten seien nicht dazu
geeignet, eine volle Erwerbsminderungsrente zu postulieren. Aus heutiger Sicht ergebe sich eine Leistungsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt von über sechs Stunden. Es könne sich nur noch um leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im
Sitzen mit der Möglichkeit auch zwischendurch Gehen, Stehen und Sitzen zu wählen, handeln. Akkordarbeit und Einwirkung von
Nässe und Zugluft seien auszuschließen. Es sei folgende umfangreiche Diagnoseliste berücksichtigt worden:
1. Radikuläres bis pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Bandscheibendegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Neuroforamenenge durch
Bandscheibenprolaps auf beiden Etagen links mehr als rechts, Fehlstatik bei Skoliose linkskonvex.
2. Funktionsstörung rechte Hand mit Ulnarisneuropathie, Unterarm rechts nach traumatischer Weichteilverletzung.
3. Neuropathisches Schmerzsyndrom linker Unterschenkel nach Suralis-Entnahme bei Nerventransplantation für Unterarm rechts.4.
Geringfügig endgradige Bewegungseinschränkung rechtes oberes Sprunggelenk nach Außenknöchelbruch rechts 2000 mit korrekter
Konsolidierung.
5. Aktuell unauffälliges linkes Handgelenk nach Prellung und Arthroskopie bei Diskusläsion nach Palmer 2 C und Ulnaminusvariante
sowie LT-Instabilität Grad III mit aktuell guter Belastbarkeit und ohne Engpasssyndrom bei unauffälliger neurologischer Leitgeschwindigkeit.
6. Funktionelle Einäugigkeit nach perforierender Augenverletzung 5/1999.
7. Chronisches Schmerzsyndrom/depressive Verstimmung.
8. Chondropathia patellae, rechts mehr als links, bei Patelladysplasie Wiberg III bis IV rechts.
9. Gichtdisposition bei Hyperurikämie.
10. Shunt bei bekanntem Hydrocephalus bei Dandy-Walker-Variante mit korrekter Funktion gemäß heutiger radiologischer Kontrolle
sowie neurochirurgischer Kontrolle vom Juli 2012.
11. Rechte Hand ohne MR-tomographische Auffälligkeiten seitens Sehnen/Bänderverletzungen oder osteodegenerativer Veränderungen.
12. Hypästhesie im Trigeminus-Gebiet seit 5/2008.
13. Tinnitus. Im Ergebnis sei der Kläger in der Lage, bei entsprechender Willensanstrengung und unter Zuhilfenahme seiner
Medikation die Folgen der Schmerzkrankheit zu überwinden.
Auf weiteren Antrag des Klägers nach §
109 SGG ist ein Gutachten durch den Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und des Interdisziplinären Schmerzzentrums der Fachklinik
H-Stadt, Dr. K., eingeholt worden. Dieser hat den Kläger am 04.04.2014 untersucht. In seinem Gutachten von diesem Tag ist
er aufgrund der Schilderung des Klägers zur Annahme eines nicht strukturierten Tagesablaufs gekommen. Trotz vieler ambulanter
stationärer medizinischer Behandlungen hätten die Schmerzen bisher nicht dauerhaft auf ein erträgliches Maß reduziert werden
können. Die Beschwerdeschilderung erfolge mit angemessenem Leidensdruck und Versuche, die Leistungen zwischenzeitlich zu steigern,
seien dokumentiert. Der Kläger sei glaubhaft; er habe alle 15 bis 20 Minuten bei der Anamneseerhebung aufstehen und um den
Stuhl herumgehen müssen. Es seien folgende Diagnosen festzustellen gewesen:1. Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach
Gerbershagen bei- Unterarmschmerzsyndrom mit aktuell unspezifische Schmerzen,- Handgelenksschmerzsyndrom links mit funktionellen
Schmerzen auf zentraler Ebene,- ausgeprägtem myofaszialem Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen-, Lendenwirbelsäulensyndrom
mit überwiegend funktionellen Schmerzen auf zentraler Ebene,- Spannungskopfschmerz,- unspezifischer Hydrozephalus-Kopfschmerz
mit funktionellen Schmerzen auf zentraler Ebene,- Chondropathia patellae beidseits, aktuell ohne klinische Relevanz mit funktionellen
Schmerzen auf zentraler Ebene,- Schmerzsyndrom rechtes Sprunggelenk aktuell ohne Funktionsdefizit,- vordiagnostizierte small-fibre
Polyneuropathie.2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung.3. Rezidivierende depressive Störung.
In den Vorgutachten sei zwar die chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, nicht jedoch die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Der Kläger sei nur noch in der Lage, weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die qualitativen Einschränkungen würden leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen, ohne Bücken, ohne
Akkordarbeit, ohne Einwirkung von Nässe und Zugluft, ohne vermehrte nervliche Belastung, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten,
ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen betreffen. Nicht geeignet seien auch erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen,
die feinmotorische Geschicklichkeit, wobei gelegentliche Computerarbeit mit der Maus und gelegentliches Bedienen der Tastatur
möglich seien. Eine geregelte Erwerbstätigkeit sei nicht mehr möglich und eine Berufstätigkeit in den erlernten Berufen erst
recht nicht. Ein entscheidender Grund des Fortschreitens der Chronifizierung sei die Tatsache, dass der Kläger trotz intensiver
therapeutischer Interventionen nie seine psychosomatische Erkrankung akzeptiert habe und deswegen auch nie einer angemessenen
Psychotherapie zugestimmt habe. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden und sei sicherlich ein Teil seiner
Erkrankung.
Verwiesen worden ist von Dr. K. zu all diesen Einschätzungen sozialmedizinischer Art auf die schmerzspezifisch-psychologisch-psychotherapeutische
Mitbeurteilung, wobei es sich bei dieser um ein vom Sachverständigen eigenständig beim Dipl.-Psychologen Dr. K. in Auftrag
gegebenes Untergutachten gehandelt hat. Dieses ist in das Gutachten des Dr. K. inkorporiert und trägt keine Unterschrift.
Es enthält eine Exploration und eine Fremdanamnese sowie die Durchführung psychometrischer Verfahren. Ausgeführt worden ist,
dass der Kläger sich belastet fühle, da dreimal eine Rente auf Zeit genehmigt worden sei, ein erneuter Rentenantrag aber abgelehnt
worden sei, obwohl der Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe. Der Kläger fühle sich auch reizbarer und unruhiger und
könne mit Stress nicht mehr umgehen. Er leide außerdem unter Ein- und Durchschlafstörungen. Beim Kläger habe sich neben dem
Verlust der beruflichen Identität ein Verlust der sozialen Identität entwickelt. Die Konflikte könne der Kläger nicht erkennen
bzw. wehre sie ab, da er über keine Introspektionsfähigkeit für Gefühle verfüge. Der Kläger leide unter einer männlichen Variante
der Depression und zeige deren Symptome wie sozialen Rückzug, Gereiztheit, Abnehmen des sexuellen Interesses, Ärger, vermehrter
Alkohol- und Nikotinkonsum, TV-Süchtigkeit, geringe Stresstoleranz. Es zeigten sich außerdem Antriebsprobleme und eine fehlende
Tagesstruktur und Schmerzvorgänge seien erlernt worden.
Zu diesem Gutachten hat am 28.05.2014 Frau Dr. B. von der sozialmedizinischen Begutachtungsstelle der Beklagten ausführlich
Stellung genommen: In dem Gutachten sei die Verdeutlichungstendenz beim Kläger nicht konsistent eingeordnet worden und es
seien auch Versorgungswünsche des Klägers deutlich geworden. Vergleiche man den psychischen Befund, den die Gutachten des
Dr. D., der Dr. K., der Dr. K. und der Dr. B. ergeben hätten, mit den von Dr. K. erhobenen psychischen Befunden so sei von
einer Verschlechterung auszugehen und zwar bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Stimmung. Bei Vorliegen einer
klinisch relevanten Depression wäre jedoch zunächst einmal eine entsprechende Behandlung einzuleiten, bevor an eine Berentung
zu denken sei. Wenn man bedenke, mit welchem Nachdruck der Versicherte seinem Versorgungswunsch nachgehe, müsse man davon
ausgehen, dass trotz der angegebenen depressiven Störung noch ein hinreichendes Ausmaß an Antrieb, Zielstrebigkeit, psychischer
Belastbarkeit und Ausdauer vorhanden sei. Somit sei derzeit davon auszugehen, dass der Kläger aktuell zumindest leichte körperliche
Tätigkeiten täglich wenigstens sechs Stunden verrichten könne. Es müsse sich um Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne
Nachtschicht, im Wechselrhythmus, ohne besondere Anforderung an das räumliche Sehvermögen, ohne besondere Anforderung an die
Feingeschicklichkeit der rechten Hand und ohne häufige Überkopfarbeiten handeln.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2014 die Klage abgewiesen. Über Oktober 2010 hinaus sei beim Kläger eine volle
Erwerbsminderung nicht vorhanden gewesen. Auf der Grundlage der im Verfahren eingeholten Gutachten der Dr. K., des Dr. S.,
der Dr. K. und des Dr. Sch. könne eine sich auf nervenärztlichem Fachgebiet ergebende quantitative Leistungseinschränkung
nicht festgestellt werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von Dr. K. zitierten Zusatzgutachten von Dr. K., das zudem
nicht einmal in unterschriebener Form vorliege. Auch danach hätten sich die Symptome einer klinisch relevanten Depression
nicht so deutlich wie üblich gezeigt. Dass Frau Dr. K. die in den Fragebögen erhobene mittelgradige Depression in ihrer Gesamtbeurteilung
so nicht eingeschätzt habe, sei gerade gutachterliche Aufgabe: Selbstbeurteilungsbögen seien kritisch auszuwerten und mit
dem gutachterlich selbst erhobenen klinischen Befund zu vergleichen. Die Kritik an Dr. K. sei unberechtigt und werfe vielmehr
die Frage auf, ob auch Dr. K. diesen erforderlichen Abgleich ausreichend kritisch vorgenommen habe. Die depressive Störung
habe auch nicht zum Eintritt eines neuen Leistungsfalls der Erwerbsminderung geführt. Die übrigen Erkrankungen seien in den
qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend berücksichtigt. Eine spezifische Verweisungstätigkeit habe nicht benannt
werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem auf den 25.09.2014 datierten Schreiben am 26.09.2014 per Telefax über das Sozialgericht
Nürnberg Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er auf die psychologisch-schmerzspezifische
Mitbeurteilung durch Dr. K. mit dem Ergebnis der dauerhaft vollen Erwerbsunfähigkeit Bezug genommen. Darüber hinaus seien
aktuelle neue Befundberichte zu berücksichtigen. Auffallend sei auch, dass die Hydrocephaluserkrankung regelmäßig nicht ausreichend
bewertet worden sei. Außerdem sei dem Kläger die Teilnahme am Straßenverkehr nur sehr eingeschränkt möglich. Bei bestehender
Überanstrengung des verbleibenden Auges müsse auf eine Teilnahme am Straßenverkehr komplett verzichtet werden. Öffentliche
Verkehrsmittel seien am Wohnort des Klägers nur in einer schlechten Busverbindung vorhanden. Der Kläger hat ergänzend ein
ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 19.05.2015 vorgelegt, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers
im Laufe der Jahre verschlechtert habe. Alle Diagnosen, die zu Rentenbeginn 2006 gestellt worden seien, seien auch 2015 noch
vorhanden und in keinem Punkt gebessert. Es seien einige Aspekte neu hinzugekommen, die den Gesundheitszustand deutlich verschlechtert
hätten. Der Kläger könne einer geregelten Arbeit über drei Stunden täglich nicht nachgehen, was durch die Vielzahl der gesundheitlichen
Einschränkungen und die deutlich depressive Komponente bedingt sei.
Zu den ärztlichen Unterlagen hat Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 15.06.2015 festgestellt, dass aktuell eine
quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben beim Kläger nicht belegt sei.
Der Senat hat einen Befundbericht bei der Dipl.-Psychologin E. eingeholt, bei der sich der Kläger seit Juli 2014 in Behandlung
befunden hat. Danach liege beim Kläger eine andauernde Persönlichkeitsänderung aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms
mit biopsychosozialen Konsequenzen und eine sonstige rezidivierende depressive Störung vor und sein Gesundheitszustand habe
sich nicht verändert. Der Kläger könne den Tag strukturieren, er sei häufig mit entspannenden Übungen beschäftigt, ca. zweimal
45 Minuten pro Tag. Er lese viel, gehe mit dem Hund spazieren, habe darüber hinaus viele Einschränkungen z.B. beim Autofahren
keine langen Strecken und nicht in der Dunkelheit. Es bestünden Ein- und Durchschlafprobleme. Die Kontakte des Klägers beschränkten
sich auf seine Familie, das Verhältnis hierzu sei gut. Er lebe gegenwärtig von Ersparnissen und seiner (privaten) Berufsunfähigkeitsrente.
Der Arbeits- und Sozialmediziner Dr. D. hat auf Veranlassung des Senats am 03.11.2015 ein zusammenfassendes Gutachten über
den Kläger erstellt, den er am 16.09.2015 auch selbst untersucht hatte. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers werde
durch folgende Erkrankungen eingeschränkt:1. Chronisches Schmerzsyndrom.2. Schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung
und Verschleißveränderung der Wirbelsäule.3. Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand nach Weichteilverletzung
des Unterarms mit Schädigung des Ellennervens.4. Schmerzen am linken Handgelenk nach operativ behandelter Teilruptur des Diskus
ulnaris.5. Schmerzen der Knie- und Sprunggelenke bei Verschleißveränderungen nach Sprunggelenksverletzungen und Entnahme des
Suralisnerven am linken Unterschenkel zu Transplantationszwecken.6. Kopfschmerzen, Zustand nach Implantation eines ventrikuloperitonealen
Shunts.7. Sehbeeinträchtigung.Außerdem seien noch folgende Diagnosen ohne wesentliche zusätzliche Leistungseinschränkung zu
nennen:8. Bluthochdruck, beschleunigte Herzaktion.9. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenresektion.10. Refluxkrankheit.
Die Folgen des Arbeitsunfalls hätten zu einer Kraftminderung und einer Störung der Sensibilität und damit zu einer Gebrauchsminderung
der rechten Hand geführt. Links könnten alle Griffformen mit guter Kraft ausgeführt werden. Die Polyarthrose der kleinen Fingergelenke
sei von untergeordneter, nicht wesentlich leistungseinschränkender Bedeutung. An den unteren Extremitäten sei kein Befund
von wesentlichem Krankheitswert festzustellen. Die Wirbelsäulenveränderungen würden die Belastbarkeit einschränken und zu
qualitativen Einschränkungen im Hinblick auf die Schwere der körperlichen Tätigkeiten sowie auf Zwangshaltungen führen. Die
Kopfschmerzen hätten trotz der bestehenden Hydrocephalusbehandlung kein anatomisches Korrelat. Der Kläger könne bei bestehender
funktioneller Einäugigkeit weiterhin in allen Berufsbereichen eingesetzt werden, die nicht ausdrücklich ein uneingeschränktes
beidäugiges Sehvermögen erforderten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger nicht zu Arbeiten herangezogen werden solle,
die eine uneingeschränkte beidhändige feinmotorische Geschicklichkeit und räumliches Sehvermögen erfordern würden. Die Wegefähigkeit
sei nicht eingeschränkt. Für die Beurteilung des chronischen Schmerzsyndroms seien fachärztlicherseits zwei unterschiedliche
sozialmedizinische Beurteilungen vorgenommen worden, die sich aus Sicht des Arbeitsmediziners nicht näher aufklären ließen.
Einzig sei darauf hinzuweisen, dass die vom Gutachter Dr. K. angenommene krankheitsbedingte Unfähigkeit einer weiteren psychotherapeutischen
Behandlung sich durch den Verlauf der Erkrankung nicht bestätigt habe. Allerdings sei sowohl für die durchgeführte schmerztherapeutische
Behandlung als auch die psychotherapeutische Behandlung ein Zielkonflikt zwischen dem Rentenbegehren und dem angestrebten
Behandlungserfolg zu verzeichnen.
Der Kläger hat im Nachgang eine ärztliche Bescheinigung des Augenarztes Dr. S. vom Juli 2005 vorgelegt, wonach dieser den
Kläger auf Mängel seines Sehvermögens und auf ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr hingewiesen habe; diese Bescheinigung
sei zwei Jahre gültig gewesen.
Der Senat hat ein weiteres Gutachten durch den Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
I am Psychiatrischen Zentrum N. in C-Stadt, Prof. Dr. C., erstellen lassen. Dieser hat den Kläger am 25.07.2016 untersucht
und in seinem Gutachten vom 30.10.2016 darauf hingewiesen, dass in den testpsychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren
eine Verdeutlichungstendenz beim Kläger in Bezug auf neurologische und anamnestische Symptome festzustellen gewesen sei. Gegenwärtig
sei keine klinisch relevante depressive Symptomatik zu konstatieren. In der Vergangenheit sei eine depressive Symptomatik
durch Dr. H., Dr. B., Dr. K. ausgeschlossen worden. Erst im neurologisch-algesiologischen Gutachten von Frau Dr. K. sei eine
leichte depressive Anpassungsstörung diagnostiziert worden, ohne dass sich auch bei der damaligen Untersuchung deutliche Affekteinschränkungen
hätten feststellen lassen. Der Gutachter Dr. K. beziehe sich in der Beantwortung der Beweisfragen auf das schmerzspezifisch-psychologisch-psychotherapeutische
Urteil des Dr. Dipl.-Psych. K., ohne dass dessen Ausführungen als autorisiert erkennbar wären. Der Kläger sei nach Einschätzung
des Gutachters Prof. Dr. C. weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer qualitativ möglichen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, was sich nicht mit der Selbsteinschätzung des Klägers decke. An Einschränkungen sei zu beachten, dass der Kläger
nur noch leichte körperliche Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 10 kg, ohne Zwangshaltungen der
Wirbelsäule, ohne andauernde Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Witterungsbedingungen wie Kälte, Nässe und Zugluft
ausüben könne. Die Tätigkeit solle in wechselnder Körperhaltung möglich sein. Erhöhte psychovegetative Belastung, erhöhter
Zeitdruck, berufsbedingt aktive Teilnahme am Straßenverkehr und insbesondere das Führen von Kfz, erhöhte Anforderungen an
das räumliche Sehen, feingeschickliche Tätigkeiten, Lärmarbeitsplätze, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen
und auf unebenen Böden kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die selbstständige Nutzung eines Kfz werde kritisch gesehen. Die
Wegefähigkeit zu Fuß und unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat am Gutachten des Prof. Dr. C. kritisiert, dass seine Einlassungen teilweise unzutreffend wiedergegeben worden
seien und dass ihn die Gutachtensdurchführung so erschöpft habe, dass er gleich nach Fahrtbeginn der Heimfahrt - wobei ihn
sein Bruder gefahren habe - eingeschlafen sei. Es sei zu beachten, dass bei der Einstufung der täglichen Arbeitsdauerfähigkeit
es eben nicht auf eine vom Kläger einmalig unter größten Anstrengungen erbrachte Leistung ankommen könne, sondern auf eine
tägliche Arbeitsdauerfähigkeit.
Auf erneuten Antrag des Klägers nach §
109 SGG ist am 03.05.2017 ein weiteres Gutachten durch Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. F., Arzt für Neurologie und Psychiatrie von
der Neurowissenschaftlichen Gutachtensstelle am Bezirkskrankenhaus F-Stadt erstellt worden. Dieser hatte den Kläger am 12.04.2017
untersucht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er in psychopathologischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine belangvolle
depressive Störung beim Kläger zu erkennen vermöge. Auch sei der Konzentrationsabfall, der im Vorgutachten der Klinik E. beschrieben
sei, nicht zu erkennen gewesen. Die beim Kläger recht umfangreich vorliegenden Gesundheitsstörungen würden sicherlich verschiedene
qualitative Funktionseinschränkungen, jedoch keine quantitative Leistungseinschränkung bedingen. Hinsichtlich der geklagten
Sehstörungen sei festzuhalten, dass der Kläger selbst eine jährliche Fahrleistung von 8.000 km mit einem PKW angegeben habe
und eine aktuelle drastische Verschlechterung der Sehfähigkeit nicht zu erkennen sei. Zusätzlich seien jedoch zwei weitere
Problemkreise zu berücksichtigen. Dies betreffe zum einen die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei nicht zu eruieren, die Medikamenteneinnahme erfolge seit vielen Jahren unverändert und der Kläger zeige sich
hinsichtlich stationärer psychosomatischer Behandlungsmaßnahmen äußerst zurückhaltend. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration
zeige sich hier nicht, dass die somatoforme Schmerzstörung dem willentlichen Zugriff entzogen wäre und eine quantitative Leistungseinschränkung
nach sich ziehe. Zu überprüfen sei jedoch, ob die vom Kläger immer wieder in den Vordergrund gerückte Minderung von Mobilität
und Belastbarkeit nicht im Zusammenhang mit einer Hormonstörung stehe. Die derzeitige Beurteilung ergebe keine zeitliche Einschränkung
des Einsatzvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann denkbar, wenn
sich im Rahmen einer hormonellen Untersuchung eine Hypophysenstörung zeigen würde, die dann medikamentös substituiert werden
müsste, um die hierdurch bedingten Beeinträchtigungen längerfristig wieder auszugleichen.
Die Beklagte hat eingewandt, dass die Einschränkungen des Klägers auf neurologogisch/psychiatrischem Fachgebiet behandelbar
seien und die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Der Kläger hat eine am 21.06.2017 gefertigte Zeugenerklärung
seines Bruders, M. A. vorgelegt.
Im Anschluss hat das Verfahren im Hinblick auf die Diagnostik bezüglich einer möglichen hormonellen Erkrankung geruht. Die
Klägerseite hat im April 2018 vorgetragen, dass die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei. Der Senat hat einen aktuellen
Befundbericht des Hausarztes Dr. G. eingeholt.
Der Senat hat einen aktuellen Versicherungsverlauf für den Kläger beigezogen. Danach sind nach dem Rentenbezug Oktober 2010
keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten vorhanden. Die Klägerseite hat mitgeteilt, dass die Versicherungszeiten grundsätzlich
ordnungsgemäß erfasst seien. Der Kläger habe noch seine Mutter gepflegt und zwar von Ende März 2018 bis zu deren überraschendem
Tod am 28.05.2018. Hierzu habe der Kläger inzwischen einen Antrag auf Anerkennung von Pflegezeiten bei der Krankenkasse ausgefüllt
und eingereicht.
In einem Arztbrief über die ambulante Behandlung des Klägers vom 05.07.2018 wird von einem Bericht des Klägers über eine neu
aufgetretene Problematik mit Visus und Gesichtsfeld sowie Flimmern gesprochen. Eine Progredienz der inneren Liquorräume bei
regelrecht einliegendem Kathetersystem sei nicht festzustellen gewesen. Es sei eine weiterführende augenärztliche Diagnostik
geplant.
In der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 weist der Bevollmächtigte des Klägers auf die Entscheidung des BSG vom 11.05.1999, B 13 RJ 71/97 R hin, bei dem in einem vergleichbaren Fall keine Verweisungstätigkeiten sich hätten finden lassen. Die Beklagte verweist
auf das Urteil des BSG vom 09.05.2012, B 5 R 67/11 R und sieht keine Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten. Hilfsweise benennt sie als zumutbare Tätigkeiten Museumsaufsicht,
Pförtner oder Mitarbeiter in einer Poststelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung über Oktober 2010 hinaus zu bewilligen, hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums
Bayern Familie und Soziales und der weiteren Gerichtsakten S 15 U 240/08, S 2 U 275/05 und S 12 R 486/04 jeweils des Sozialgerichts Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
in der Zeit ab November 2010 und auch nicht auf eine Neugewährung zu einem späteren Zeitpunkt.
Dabei ist es unerheblich, ob Änderungen zur vorherigen gesundheitlichen Situation vorgelegen hatten oder nicht und ebenso
ob der Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.10.2010 zu Recht bezogen hatte oder nicht. Nach Ablauf einer
zeitlich befristeten Rente sind bei der Entscheidung über die Weitergewährung die Voraussetzungen für eine Rentengewährung
stets unabhängig und in vollem Umfang - wie bei einem Neuantrag - zu prüfen.
Gemäß §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie1. voll
erwerbsgemindert sind,2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Tätigkeit oder Beschäftigung haben und3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen bei einem möglichen nahtlosen Anschluss der Rentengewährung unproblematisch
fort, so dass es allein darauf ankommt, ob seinerzeit, d.h. ab 01.11.2010 eine volle Erwerbsminderung beim Kläger vorgelegen
hatte oder nicht.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI lag bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Zeitraum ab 01.11.2010 nicht vor. Eine zeitliche Einschränkung des
Einsatzvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als 3 Stunden täglich hat nicht bestanden. Der Kläger wurde
zeitnah von zwei ärztlichen Sachverständigen - Dr. G. und Dr. K. - untersucht, die das orthopädische, neurologische, psychiatrische
und sozialmedizinische Fachgebiet abgedeckt haben. Dabei wurde insbesondere auf psychischem Gebiet eine aktuell verbesserte
Situation beschrieben und beide Gutachter haben ausführlich dargelegt, warum die aktuellen Gesundheitsstörungen nur qualitative
Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit sich bringen und keine quantitativen.
Diese sozialmedizinische Einschätzung wurde von nahezu sämtlichen in der Folgezeit gehörten Sachverständigen geteilt. Der
Sachverständige Dr. D. hat die endgültige Beurteilung der Auswirkung psychischer Gesundheitsstörungen als für ihn nicht abschließend
beurteilbar angesehen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. kam zwar zu einer zeitlichen Einschränkung auf unter 3 Stunden, jedoch
nicht im Rahmen einer eigenen Untersuchung, sondern durch Übernahme der Einschätzungen des Dipl.-Psych. Dr. K ... Dessen Äußerungen
haben - da nicht autorisiert und schon gar nicht durch das Sozialgericht im Rahmen der Beweisermittlung angeordnet - praktisch
kein Gewicht. Allenfalls können die Untersuchungsergebnisse Anhaltspunkte vermitteln, wie es im Jahr 2014 um die psychische
Situation beim Kläger gestanden haben könnte. Soweit Prof. Dr. F. Auswirkungen durch eine hormonelle Störung für möglich hält,
steht nicht nur bisher der entsprechende Nachweis noch aus, sondern vor allem ist ein Rückbezug auf den November 2010 nicht
hergestellt und nach Ansicht des Gerichts auf Grund der eingeschränkten Befundlage auch nicht mehr herstellbar. Die Darlegungen
des behandelnden Arztes Dr. B. sind durch die Gutachter sozialmedizinisch anders eingeordnet worden; die von diesem angenommene
quantitative Einschränkung erschien nicht überzeugend.
Der Senat hält in Auswertung der genannten Gutachten folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild beim Kläger im November 2010
für gegeben: Dem Kläger waren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus täglich mehr als sechs
Stunden möglich. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufige bückende und kniende Arbeiten, grobe Kraftbeanspruchung
an die rechte Hand oder Anforderungen an die Feingeschicklichkeit und an das räumliche Sehen, besondere nervliche Belastungen
und die Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft sowie Lärm hätten vermieden werden müssen.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Tatsache einer Stabilisierung der psychischen Situation des Klägers gegenüber dem
Jahr 2005 schon im Vorgutachten der Dr. B. im Jahr 2008 angedeutet hatte, als beim Kläger ein mehr als 3-stündiges Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschrieben worden war und die volle Erwerbsminderungsrente nur aus rechtlichen Gründen -
sog. Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes - (weiter-)gewährt worden war. Hinzu kommt, dass aus fachärztlicher Sicht
seinerzeit bestehende Therapieoptionen beschrieben worden waren, die nach ärztlicher Auffassung zu einer weiteren gesundheitlichen
Besserung beigetragen hätten, wenn sie der Kläger - seinerzeit und zeitnah - genutzt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts werden nämlich psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung
(medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen
dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils zitiert nach juris; BayLSG Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08). Mit psychotherapeutischer Behandlung etwa hat der Kläger erst deutlich später begonnen, wobei es nicht darauf ankommt,
dass diese Therapie aus heutiger Sicht nicht zu einer durchgreifenden Besserung geführt hat. Für den damaligen Zeitpunkt November
2010 sieht der Senat jedenfalls den Nachweis nicht geführt, dass die seinerzeit vom Kläger vorgebrachten Beschwerden auch
mit ärztlicher Hilfe dauerhaft oder zumindest für absehbare Zeit nicht zu überwinden gewesen wären.
Zusätzlich würde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschl. v. 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschl. v. 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) auch in Betracht kommen, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen
anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn 30 mwN). Aber auch eine derartige zeitliche Einschränkung auf zwar mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden täglich hat
ab November 2010 beim Kläger nach den Gutachten - wie dargelegt - nicht bestanden.
Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst ohne Vorliegen einer quantitativen
Einschränkung erfolgen, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt anderweitig verschlossen ist. Für die Zeit ab November 2010 hat sich
aus Sicht des Senates aber auch kein derartiger Ausnahmefall belegen lassen. Dabei ist nach der im Verfahren angesprochenen
Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2012 (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) vorzugehen. Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt bzw. vorgelegen hatte, umfasst dabei mehrere
nacheinander zu durchlaufende Schritte: Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen des Betroffenen - hier
des Klägers - Verrichtungen vorgenommen werden können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie
Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.
Nur wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen
Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt
die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Falls
in diesem Schritt eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit
konkret zu benennen und dann die Einsatzfähigkeit des Betroffenen - hier des Klägers - hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären
(vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, §
43 SGB VI, Rn. 47 mwN).
Für den Senat ergeben sich trotz des festgestellten und oben näher beschriebenen eingeschränkten Leistungsbilds des Klägers
keine ernsthaften Zweifel daran, dass beim Kläger ab November 2010 eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bestanden hatte. Sämtliche Arbeitsfelder wären als grundsätzlich geeignet anzusehen gewesen: Die Arbeitsfelder Reinigen, Maschinenbedienung,
Kleben, Sortieren unmittelbar, die übrigen d.h. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen
jedenfalls unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel. Die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen beim Kläger - insbesondere hinsichtlich
der Schwere der körperlichen Arbeit sowie bezüglich Zwangshaltungen und nervlicher Belastung - sind nicht so weitgehend, dass
ganze Einsatzbereiche von vornherein weggefallen gewesen wären. Dabei sind zwar gelegentlich Teilbereiche wie etwa das Zusammensetzen
von Kleinteilen nicht möglich, was aber nicht dazu führt, dass der gesamte Einsatzbereich nicht in Frage kommen würde. Hinzu
kommt, dass die Sinneswahrnehmung des Klägers - abgesehen vom räumlichen Sehen - nicht weitergehend eingeschränkt ist, was
weitere Arbeitsfelder etwa in der Überwachung eröffnet.
Aber selbst wenn man anders als der Senat von Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausgehen wollte, würde es am Vorliegen einer schweren spezifischen Behinderung oder der Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen
fehlen. Die Restfunktionen des rechten Armes reichen weit über die einer sogenannten Beihand hinaus, wovon sich der Senat
neben den überzeugenden ärztlichen Darlegungen auch selbst ein Bild machen konnte. Wenn man nun berücksichtigt, dass selbst
bei einer reinen Beihandfunktion noch keine funktionelle Einarmigkeit vorliegen würde, ist eine schwere spezifische Behinderung
im Sinne der Rechtsprechung bei dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers nicht zu bejahen. Beim Kläger liegen
zwar im Vergleich zu den Einschränkungen der Arbeitsbedingungen, die üblicherweise bei nervlich nicht anstrengenden, körperlich
leichten Tätigkeiten ohnehin enthalten sind, zusätzlich Einschränkungen im Bereich der Kraftentfaltung und Fingerfertigkeit
der rechten Hand und des räumlichen Sehens vor. Diese würden aber den Handeinsatz und das Sehen als solches jeweils nur für
bestimmte Funktionen und nicht insgesamt beeinträchtigen, sodass - wenn es darauf überhaupt ankäme - die Summierung ungewöhnlicher
Einschränkungen ebenfalls nicht zu bejahen sein dürfte.
Schließlich hat die Beklagte auch vorsorglich hilfsweise Tätigkeiten benannt, auf die sich der Kläger verweisen lassen müsste,
wenn man entgegen der Ansicht der Beklagten - die wie dargelegt vom Senat geteilt wird - die Benennung einer derartigen konkreten
Verweisungstätigkeit als erforderlich ansehen wollte. Hier käme jedenfalls die Ausübung einer Pförtnertätigkeit in Betracht.
Diese würde überwiegendes Sitzen, aber auch gelegentliches Stehen und Gehen, also den erforderlichen Wechselrhythmus, ermöglichen.
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken und Knien, grobe Kraftanwendung und Anforderungen an das räumliche Sehen
werden nicht abverlangt. Erforderliche Notizen kann der Kläger vornehmen, zumal ärztlicherseits sogar das nicht gehäufte Bedienen
einer Tastatur und einer Computermaus als möglich beschrieben worden war. Besondere nervliche Belastungen sind allenfalls
an Arbeitsplätzen mit besonders viel Publikumsverkehr zu erwarten. Einwirkungen von Nässe, Kälte, Zugluft sowie Lärm auf die
Bediensteten werden an modernen Pforten regelhaft vermieden.
Soweit sich der Kläger auf die frühere Entscheidung des BSG vom 11.05.1999, B 13 RJ 71/97 R, beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass dort die Frage zu beurteilen war, ob
im Falle der dort zu prüfenden Berufsunfähigkeit ausnahmsweise auf die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit verzichtet
werden konnte, weil eine uneingeschränkte Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kam, während es im Fall
des Klägers darum geht, ob bei einer Prüfung auf Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI und der damit verbundenen grundsätzlichen Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausnahmsweise die Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit erforderlich ist. Aus den Einzelheiten der dortigen medizinischen Situation lässt sich ebenfalls nichts
herleiten, weil zum einen ein Berufen auf Vergleichsfälle dem deutschen Rechtssystem wesensfremd ist und zum anderen in der
dortigen Entscheidung eine Prüfung auf das Vorliegen einer konkreten Verweisungstätigkeit gar nicht erfolgt ist, während sie
im Fall des Klägers hilfsweise vorgenommen worden ist.
Der Kläger war auch nicht gehindert gewesen, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen, nachdem ärztlicherseits die Voraussetzungen
für das Vorliegen der sogenannten Wegefähigkeit bejaht worden waren. Die Wegefähigkeit besteht unabhängig von der Diskussion
über den Umfang der möglichen Fahrtüchtigkeit des Klägers in Bezug auf die Nutzung seines PKW. Der Kläger hätte öffentliche
Verkehrsmittel benutzen können und die Wegstrecken zur Haltestelle zu Fuß zurücklegen können. Dabei kommt es entgegen den
Annahmen der Klägerseite nach der Rechtsprechung auf die konkreten Verhältnisse im ÖPNV am derzeitigen Wohnort des Klägers
nicht an (vgl. Gürtner, a.a.O. Rn. 43 mwN)
Ebenso kommt es auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im erlernten oder im zuletzt ausgeübten Beruf nicht an, da der Kläger
auf Grund seines Geburtsjahrgangs nicht mehr von der Ausnahmevorschrift des §
240 SGB VI erfasst ist.
Damit hat beim Kläger im November 2010 kein Anspruch auf nahtlose Gewährung einer Rente wegen voller oder - wie hilfsweise
beantragt - teilweiser Erwerbsminderung bestanden.
Weitere Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers sind nicht erforderlich, da für eine Rentengewährung auf
Grund eines Neuantrags die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt wären, wenn eine volle oder teilweise
Erwerbsminderung spätestens im November 2012 eingetreten gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zu einem späteren
Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gehabt hätte. Unverändert ist zwar die allgemeine
Wartezeit erfüllt. Die besondere Voraussetzung des §
43 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB VI, wonach in den letzten 5 Jahren - ggf. verlängert nach §
43 Abs.
4 SGB VI - vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre d.h. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen, ist für die
Zeit ab Dezember 2012 ohne erneute Pflichtbeiträge nicht mehr zu erfüllen, nachdem der Kläger letztmals im Oktober 2010 eine
rentenrechtlich relevante Zeit aufzuweisen hatte. Auch die Möglichkeit, dass ihm im Jahr 2018 noch einige Monate mit Beiträgen
für Pflegetätigkeit zuerkannt werden könnten, ändert daran nichts. Es kommt auch kein Absehen von dieser Bedingung im Rahmen
der Ausnahmevorschrift des §
241 Abs.
2 SGB VI in Betracht, da der Kläger nicht von dieser Vorschrift erfasst ist, da er im Jahr 1984 erst 10 Jahre alt war und die allgemeine
Wartezeit damals noch nicht erfüllt gehabt hatte.
Einen Eintritt einer quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum bis November 2012 sieht der Senat durch die
im November 2011, April 2012 und Oktober 2012 bei den Gutachtern Dr. S., Dr. K. und Dr. Sch. erfolgten Untersuchungen und
den daraus abgeleiteten sozialmedizinischen Beurteilungen nicht als gegeben an. Eine wesentliche Veränderung zu den für November
2010 ausführlich gewürdigten gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ist nicht zu ersehen gewesen. Eine später eingetretene
Verschlechterung - etwa zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. K. oder der Testung bei Dipl.-Psych. Dr. K. - könnte wegen
der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr zu einem Rentenanspruch des Klägers führen.
Somit sind auch die weiteren Hilfsanträge des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
zu einem späteren Zeitpunkt als November 2010 nicht begründet.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.