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LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2010 - 19 R 96/08
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Bindung an den Schuldspruch im Scheidungsurteil
Hatte der Versicherte der früheren Ehefrau schon deswegen keinen Unterhalt zu gewähren, weil die Ehe aus dem Verschulden der früheren Ehefrau geschieden wurde, kann sie einen Rentenanspruch aus § 243 Abs. 3 SGB VI nicht beanspruchen. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht auf die Frage der Folgen oder der Wirksamkeit eines vereinbarten Unterhaltsverzichtes an, da es schon an einem Unterhaltsanspruch dem Grunde nach fehlt. Bei der Anwendung des § 243 SGB VI sind die Versicherungsträger und die Gerichte an den Schuldspruch im Scheidungsurteil gebunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EheG (1946) § 58 Abs. 1
,
SGB VI § 243 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.12.2007 S 6 R 603/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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