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LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2010 - 1 R 1/09
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Schweißers, Versäumnis der Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ungewöhnlich langem Postlauf
1. Die Tätigkeit als Schweißer nach Ablegung einer Prüfung im Lichtbogenhandschweißen nach DIN 8560 ist als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen, so dass er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich einzustufen ist.
2. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierunter fällt auch ein ungewöhnlich langer Postlauf. Ein Postlauf von 17 Tagen von Serbien nach Deutschland ist als ungewöhnlich lang anzusehen, so dass die Fristversäumnis als nicht verschuldet zu bewerten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 06.05.2008 S 12 R 757/05 A
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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