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LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - 1 R 310/15
Altersrente Höhere Bewertung von Kindererziehungszeiten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres Keine eigene Beitragsleistung
1. Dass es verfassungsgemäß ist, wenn Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres in Abänderung zur früheren Rechtslage nicht mehr rentensteigernd bewertet werden, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt.
2. Jedenfalls dann, wenn rentenrechtlich relevante Zeiten nicht auf eigener Beitragsleistung beruhten, wie im Falle von Anrechnungszeiten, hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit, die unter Umständen sogar dazu führen kann, dass in eine bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen werde.
3. Es handelt sich auch insoweit um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge.
4. Nichts anderes gilt für die Höhe der "Mütterrente" und der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen.
Normenkette: ,
GGG Art. 14 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 16.03.2015 S 2 R 966/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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