Anerkennung von Beitragszeiten in einer rumänischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, speziell die
Anrechnung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht.
Die 78-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat zwei Kinder, die 1951 sowie 1955 geboren sind. Am 30.10.1987
siedelte sie von Rumänien nach Deutschland über. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A.
Mit Rentenbescheid vom 07.08.1991 stellte die Beklagte ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres an weibliche
Versicherte ab 01.08.1991 fest. In Anlage 9 dieses Bescheids regelte sie die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Dem Grunde nach stellte sie Beitragszeiten durchgehend vom 15.03.1966 bis 29.10.1987 fest. Sie ordnete die gesamte Zeit
der Leistungsgruppe 2 Landwirtschaft zu. Sämtliche Zeiten erkannte sie nur zu fünf Sechsteln gemäß dem damaligen § 19 Abs. 2 FRG an (10 Monate pro Kalenderjahr). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem Datum 24.11.2004 beantragte die Klägerin, den Rentenbescheid auf der Grundlage von § 44 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) zu ändern. Sie teilte mit, sie habe in Rumänien in einer CAP (= rumänische landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft)
in der Bauabteilung gearbeitet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft vom 15.03.1966 bis 31.12.1977 sei sie in Rumänien voll versichert
gewesen. Daher müsste diese Zeit voll anerkannt werden. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens legte die Klägerin eine Adeverinta
vom 09.10.1987 vor. Darin war bescheinigt worden, dass die Klägerin seit 1966 bis "zum heutigen Tag" Genossenschaftsmitglied
sei; außerdem waren die jährlichen Normen und der Grad der Erfüllung eingetragen:
- 1966:
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Soll 80
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Ist 326
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- 1967:
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Soll 120
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Ist 385
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- 1968:
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Soll 120
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Ist 300
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- 1969:
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Soll 120
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Ist 363
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- 1970:
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Soll 120
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Ist 315
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- 1971:
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Soll 120
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Ist 325
|
- 1973:
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Soll 120
|
Ist 178
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- 1974:
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Soll 120
|
Ist 138
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- 1975:
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Soll 120
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Ist 200
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- 1976:
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Soll 120
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Ist 139
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- 1977:
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Soll 120
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Ist 136
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Die Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 15.03.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Bestehen eines
Mitgliedschaftsverhältnisses könne nicht auf ein ganzjähriges und ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden.
Die Angaben zu den Normen genügten hierfür nicht; die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage lasse sich daraus nicht ermitteln.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 als
unbegründet zurück. In der Begründung schrieb sie, zwar könne die Mitgliedschaft in der CAP als die Versicherungspflicht begründendes
Beschäftigungsverhältnis anerkannt werden. Es sei von einer durchgehenden Beschäftigung - auch in den Wintermonaten - auszugehen,
wenn dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet worden sei. Jedoch seien solche Zeiten als nur glaubhaft gemachte
Zeiten zu bewerten, für die Arbeitsbescheinigungen existierten, die lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung
enthielten, ohne aber zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit eventuell unterbrochen
gewesen sei. Gerade das sei hier der Fall; Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage seien nicht vorhanden.
Am 22.07.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Auf den Hinweis zur inzwischen ergangenen Entscheidung
des BSG vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R hat die Beklagte erwidert, weder sie noch die übrigen süddeutschen Rentenversicherungsträger noch die Deutsche Rentenversicherung
Bund würden diesem Urteil über den Einzelfall hinaus folgen. Das Urteil habe eine ungerechtfertigte Besserstellung der CAP-Mitglieder
gegenüber den übrigen Arbeitnehmern der FRG-Herkunftsländer zur Folge. Zu bedenken sei, dass gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG neben der Beitragsentrichtung auch tatsächlich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit verrichtet worden sein müsse.
Bezüglich der CAP-Mitglieder hat die Beklagte zu bedenken gegeben, dass auf den einzelnen Arbeitnehmer kein Anteil der (insgesamt
geringeren) Lohnsumme des Betriebs entfalle, wenn die Beschäftigung und damit die Lohnzahlung unterbrochen gewesen seien;
damit sei es auch nicht zu einer Beitragszahlung gekommen. Das BSG-Urteil vom 08.09.2005 widerspreche der BSG-Rechtsprechung
zu sowjetischen Kolchosemitgliedern (Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97). Danach nämlich sei neben der Beitragsentrichtung das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses zur Kolchose
eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Beitragszeit. Den Nachweis von Beitragszeiten allein schon aus einer
CAP-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragszahlung der CAP herzuleiten, widerspreche zudem dem Eingliederungsprinzip
des FRG. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 25.11.1987 - GS 2/85 bestehe eine rechtliche Grenze für die Anerkennung von im Herkunftsgebiet erworbenen Rentenansprüchen oder Rentenanwartschaften
dort, wo ihre Anrechnung mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Daran ändere
nichts, dass es wegen der grundlegenden Systemunterschiede genüge, wenn die Fremdbeitragszeiten in den wesentlichen Kriterien
so weit mit deutschen Beitragszeiten vergleichbar seien, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung gerechtfertigt
sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 23.07.2009 hat die Klägerin ihren Antrag auf die volle Anrechnung der
Zeiten vom 15.03.1966 bis 31.12.1971 und vom 01.01.1973 bis 31.12.1977 beschränkt. Der so gestalteten Klage hat das Sozialgericht
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, während der streitigen Zeiträume habe eine Mitgliedschaft bei der CAP bestanden.
Damit stehe fest, dass für die Klägerin als Teil der Gesamtheit der Mitglieder dieser CAP Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung
bezahlt worden seien; das werde auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Beitragsleistung sei nicht nur glaubhaft
gemacht, sondern nachgewiesen. Das genüge angesichts des BSG-Urteils vom 08.09.2005. § 15 FRG stelle gerade nicht auf die Beschäftigung als Anknüpfungspunkt einer rentenrechtlichen Zeit ab, sondern allein auf die Beitragsleistung.
Das Urteil des 5. Senats des BSG vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R sei nicht relevant. Denn bei der Klägerin habe es - anders als in jenem vom 5. Senat des BSG entschiedenen Fall - keine
langen Ausfallzeiten gegeben. Es stehe auch nicht zur Debatte, dass die Klägerin irgendwann nur teilzeitbeschäftigt gewesen
sei.
Am 07.09.2009 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie sieht sich durch das BSG-Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R bestätigt. Darin werde betont, dass eine volle Anrechnung nur dann in Frage komme, wenn eine volle Beschäftigung während
des ganzen Jahres nachzuweisen sei. Es gebe auch keinen signifikanten Unterschied in den Sachverhalten. Auch bei der Klägerin
stehe nicht fest, ob sie das ganze Jahr ohne Unterbrechung gearbeitet habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig. Für ihre Tätigkeit im Rahmen der CAP sei sie, so bringt die Klägerin vor,
zunächst nur in Form von Naturalleistungen und erst ab den 1970er Jahren auch durch einen prozentualen Anteil am Gewinn gemäß
der vorgegebenen Normerfüllung entlohnt worden. Abschläge in geringerer Höhe seien laufend ausbezahlt worden, am Jahresende
sei eine Abrechnung nach Maßgabe des insgesamt zustehenden Gewinnanteils erfolgt. Für jedes Jahr habe sie von der CAP ein
eigenes Grundstück zur Bewirtschaftung zugeteilt erhalten; dieses Privileg sei nur gewährt worden, wenn die Arbeitsleistung
den Erwartungen entsprochen habe. Ein Entgeltfortzahlungssystem, wie man es in Deutschland kenne, habe es nicht gegeben. Die
Normen hätten die notwendige Arbeitsleistung vorgegeben; sie seien bei den einzelnen CAP unterschiedlich und nicht miteinander
vergleichbar gewesen. In früheren Jahren seien die Normen oft unrealistisch niedrig festgesetzt gewesen; erst später seien
sie der Arbeitswirklichkeit angepasst worden. Die Zahl der Normen könne nicht ohne weiteres der Anzahl der Arbeitstage gleichgesetzt
werden. Sie, die Klägerin, habe im streitigen Zeitraum keine längeren Arbeitsunterbrechungen gehabt. Sie habe nicht in der
Landwirtschaft, sondern als Maurergehilfin gearbeitet; dabei habe es das ganze Jahr über Arbeit gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts
und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass während der streitgegenständlichen
Zeitabschnitte Beitragszeiten nicht nur im Umfang von zehn, sondern von zwölf Monaten pro Kalenderjahr anzurechnen sind.
Streitgegenstand
Der Streitgegenstand ist zeitlich auf die Phasen vom 15.03.1966 bis 31.12.1971 und vom 01.01.1973 bis 31.12.1977 begrenzt.
Das ergibt sich aus dem Klageantrag, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht gestellt hatte. Das
Jahr 1972, das in der Adeverinta nicht erwähnt ist, bleibt damit ausgeklammert.
Gegenständlich beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Berücksichtigung von Zeiten dem Grunde nach. Das beruht darauf,
dass im vorliegenden Fall die "altrechtliche" Norm des § 19 Abs. 2 FRG in der seinerzeitigen Fassung (a.F.) einschlägig ist (zur Anwendbarkeit des "alten Rechts" sogleich). § 19 Abs. 2 FRG a.F. sieht bei einer bloßen Glaubhaftmachung von Beitragszeiten eine Zeitkürzung vor, jedoch keinen Abschlag bei den Entgeltpunkten.
Demzufolge ist die Bewertung von Zeiten nicht Streitgegenstand.
Anwendbares Recht
Der Anspruch der Klägerin auf Abänderung der bis dato getroffenen Feststellung des Rentenanspruchs beruht auf § 44 Abs. 1 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind. Im Fall der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag
des Leistungsempfängers zu erbringen.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum 01.08.1991 galten (vgl. §
300 Abs.
3 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (
SGB VI) - vgl. Bundessozialgericht (im Folgenden: BSG), Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 40/08 R, RdNr. 16; BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr. 8). Insbesondere zu der hier streitigen Frage der Kürzung auf fünf Sechstel
wegen nur glaubhaft gemachter Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ist damit auf § 19 Abs 2 FRG in der am 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr. 9 f.).
Rechtswidrigkeit der bisherigen Rentenfeststellung
Die mit Rentenbescheid vom 07.08.1991 einschließlich der Folgebescheide vorgenommene Feststellung des Rentenanspruchs unter
Berücksichtigung von nur zehn Monaten pro Kalenderjahr während des streitgegenständlichen Zeitraums ist von Anfang an rechtswidrig
gewesen. Die Voraussetzungen für eine volle Anerkennung der Beitragszeiten haben schon bei der erstmaligen Feststellung der
Rente vorgelegen.
Die Klägerin, die Inhaberin eines Vertriebenenausweises A ist, gehört zu dem in § 1 FRG beschriebenen Personenkreis.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den
nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn
diese glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
§ 19 Abs. 2 FRG a.F. lässt die Anrechnung aber nur zum Teil zu, wenn Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen, sondern nur
glaubhaft gemacht sind. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Für Zeiten
bis zum 28. Juni 1942, die der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten auf volle Wochen
aufzurunden; im Übrigen wird auf volle Monate aufgerundet."
Im Gegensatz zum ab 01.01.1992 geltenden § 22 Abs. 3 FRG, der bei nur glaubhaft gemachten Zeiten einen Abschlag bei den Entgeltpunkten anordnet, praktiziert § 19 Abs. 2 FRG a.F. einen Zeitabschlag (vgl. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr. 10).
Nach ständiger BSG-Rechtsprechung (z.B. SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr. 17) macht § 19 Abs. 2 FRG a.F. den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten deshalb, weil das Gesetz von der Erfahrung
ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen im Sinn des
§ 19 Abs. 2 Satz 1 FRG könnten, so das BSG, solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt sei, dass im Einzelfall eine höhere
Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Arbeitsbescheinigungen
konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthielten
(stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13/4 RA 123/94; BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1). Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich
bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit habe die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass hiermit
der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht werde
(vgl. BSG SozR 5745 § 3 Nr. 5). Dem liege die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung
regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gebe, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen
pflegten (BSGE 51, 234, 235; BSG SozR 5745 § 3 Nr. 5; BSG SozR 5050 § 19 Nr. 11).
Vorliegen einer Beitragszeit
Die streitgegenständlichen Zeiträume verkörpern Beitragszeiten im Sinn von § 15 FRG; diese sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen.
Ob eine Beitragszeit nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht ist, hängt entscheidend von der Rechtsfrage ab, unter welchen
Voraussetzungen eine solche überhaupt anzunehmen ist. Diese rechtliche Einordnung führt hier letztlich dazu, dass von nachgewiesenen
Beitragszeiten auszugehen ist.
§ 15 FRG enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeit". Daher muss auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des allgemeinen
Rentenrechts zurückgegriffen werden (BSGE 62, 255 ; BSG SozR 5050 § 19 FRG Nr. 11, S. 20/21; vgl. auch § 14 FRG). Eine Beitragszeit liegt nach dem seinerzeit einschlägigen § 1250 Abs. 1 Buchstabe a der
Reichsversicherungsordnung vor, wenn für sie nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten.
Allein daran gemessen würde es nach Ansicht des Senats kaum Zweifeln begegnen, dass im vorliegenden Fall Beitragszeiten im
Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG gegeben sind. Denn der gesamte streitgegenständliche Zeitraum verkörpert Beitragszeiten im Herkunftsstaat. Für die Klägerin
waren während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums von der CAP Beiträge an die zuständige Rentenkasse gezahlt worden.
Zu dieser Überzeugung ist der Senat einerseits aufgrund des Vortrags der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
gelangt. Des Weiteren stützt er sich auf die Feststellungen des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 08.09.2004 - L
2 RJ 1664/02. Das LSG Baden-Württemberg hat darin konstatiert, in Rumänien sei für die Mitglieder der CAP - nach dem Muster der staatlichen
Sozialversicherung - durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden
(Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und anderer Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem, so das LSG weiter,
handle es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für Mitglieder
einer CAP sei bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt worden. Die für die CAP-Mitglieder abgeführten Beiträge könnten als Beiträge
im Sinn des FRG gesehen werden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien von den CAP nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen
und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn des Wortes geleistet worden. Bemessungsgrundlage
sei die von der CAP erzielte Jahresproduktion gewesen, wobei jedenfalls zu Beginn der Einführung des Systems die CAP 3,5 %
des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abgeführt habe, wie das Rechtsgutachten des Instituts
für Ostrecht München e.V. vom 20. Januar 1999 ergeben habe. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hätten hierbei keinen Einfluss
auf die Rentenansprüche der Mitglieder gehabt. Die Höhe der Ansprüche sei vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten
Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen gewesen.
Der Senat macht sich diese Feststellungen des LSG Baden-Württemberg ausdrücklich zu eigen (vgl. zur Notwendigkeit dessen BSG,
Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 40/08 R, RdNr. 13/14). Weiter trifft der Senat auf der Basis eines Schreibens der staatlichen Kasse für Renten und andere Sozialversicherungsleistungen
Rumäniens (Az.: 14956/2007), welches auf eine Anfrage der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken vom 09.10.2007 hin verfasst
worden war, folgende Feststellungen:
- Mit dem Dekret Nr. 535 vom 23.06.1966 wurde erstmals in Rumänien ein einheitliches Rentenversicherungssystem der Genossenschaftsbauern
organisiert.
- Während der streitgegenständlichen Zeit betrug der Beitrag, den die CAP an einen bei der Rentenkasse zentralisierten Fonds
abführte, 3,5 % des erreichten Wertes der Gesamtproduktion aller CAP.
- Weiter wurde ein persönlicher Beitrag des einzelnen Mitglieds in Höhe von 5, 10 oder 20 Lei abgeführt. Auch das übernahm
die CAP (nicht das einzelne Mitglied). Beide Beitragskomponenten wurden auf dasselbe Konto eingezahlt.
- Sowohl die Zahlungen der CAP als auch der Zusatzbeiträge waren obligatorisch und die Zahlung derselben erfolgte regelmäßig
und ohne Unterbrechungen.
- Einziger Grund für die Unterbrechung der Eigenschaft als Genossenschaftsmitglied war der Ausschluss aus der Genossenschaft
als schwerste disziplinarische Maßnahme.
- Die entsprechenden rumänischen Rentenversicherungsträger sind nunmehr aufgelöst.
- Für die Genossenschaftsbetriebe oder für die Genossenschaftsmitglieder gibt es bei der rumänischen Rentenversicherung keine
Nachweislisten zur Beitragszahlung.
Angesichts der Aussagen des LSG Baden-Württemberg und des genannten Schreibens des rumänischen Rentenversicherungsträgers
steht fest, dass es sich bei der Rentenversicherung der CAP-Mitglieder um eine Rentenversicherung im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG handelte.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Tatsachen in Zusammenschau mit den Einlassungen der Klägerin stellt der Senat fest, dass
auch im vorliegenden Fall eine durchgehende Beitragsentrichtung stattgefunden hat. Zu den individuellen Verhältnissen der
Klägerin bleibt schließlich festzustellen, dass diese während der gesamten streitgegenständlichen Zeit Mitglied der CAP war;
das belegt die vorgelegte Adeverinta vom 09.10.1987.
Unbeachtlichkeit einer möglichen Teilzeitbeschäftigung
Anders als im Urteil des BSG vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) spielt für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls eine eventuelle Teilzeitbeschäftigung
der Klägerin keine Rolle. Die Rechtsfolge des § 26 Satz 3 FRG, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilmäßig Berücksichtigung finden, vermag keine rechtlichen Auswirkungen
zu entfalten. Anders als in der zitierten BSG-Entscheidung existieren im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, im streitgegenständlichen
Zeitraum könnte jemals eine Teilzeitbeschäftigung vorgelegen haben. So hat die Klägerin glaubhaft versichert, dass dies nicht
der Fall gewesen sei. Das Alter der Kinder der Klägerin (Geburtsjahrgänge 1951 und 1955) sowie der Umstand, dass diese die
Normen permanent übererfüllt hat, unterstreichen die Richtigkeit dessen.
Vor allem aber besteht nach dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens von vornherein keinerlei Relevanz von § 26 Satz 3 FRG. Denn § 26 FRG entfaltet seine Wirkung ausschließlich im Rahmen der Anwendung von § 22 FRG. Daraus folgt, dass sich der Abschlag gemäß § 26 Satz 3 FRG ausschließlich auf der Ebene der Bewertung mittels Entgeltpunkten vollzieht. Diese ist hier aber gerade nicht Streitgegenstand.
Vorliegend geht es - auf Grund der besonderen Struktur von § 19 Abs. 2 FRG a.F. - nur um die Berücksichtigung von Zeiten dem Grunde nach.
Notwendigkeit einer Entsprechung von im Herkunftsgebiet zurückgelegten und bundesdeutschen Beitragszeiten - rechtliche Vorgaben
Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG wäre, dass die vorliegenden Beitragszeiten im Herkunftsgebiet den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen.
Jedoch setzt ein Gleichstehen in diesem Sinn zusätzlich voraus, dass der Tatbestand, der zu einer Beitragszeit im Herkunftsgebiet
geführt hat, im bundesdeutschen Rentenversicherungsrecht eine hinreichende Entsprechung findet. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG eine solche Entsprechung verlangt, sieht sie der Senat im vorliegenden Fall als gegeben an.
In welcher Qualität der Beitragszeittatbestand, der im Herkunftsgebiet erfüllt worden ist, eine konvergente Abbildung im bundesdeutschen
Recht aufweisen muss, ist in der Rechtsprechung des BSG nicht geklärt. Die aktuellen einschlägigen Judikate des 5. und des
13. Senats des BSG erwecken den Eindruck divergierender rechtlicher Ansatzpunkte (Urteile des 13. Senats vom 08.09.2005 -
B 13 R 44/04 R (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) und vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1); Urteile des 5. Senats vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R (= BSGE 102, 248) und B 5 R 40/08 R).
Trotz der Divergenzen zwischen den BSG-Senaten steht das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts mit der Rechtsprechung
beider Senate in Einklang. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat nach einer Prüfung anhand der von beiden BSG-Senaten aufgestellten
Obersätze. Diese lassen sich wie folgt formulieren:
1. Steht fest, dass Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden
sind, ist es unerheblich, ob der Betroffene (gleichzeitig) eine Beschäftigung (oder Tätigkeit) ausgeübt hat (13. Senat).
2. Ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für eine Beurteilung,
es handle sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (13. Senat).
3. Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen CAP sind die entsprechenden Beitragszeiten als nachgewiesen
anzusehen, wenn für Mitglieder einer CAP eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die
entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden
(13. Senat).
4. Liegt eine ununterbrochene Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses vor, kommt es auf die
Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch
die CAP hierdurch nicht unterbrochen wurde. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls
nicht an (13. Senat).
5. Entscheidend ist, dass es um solche außerdeutschen Beitragszeiten geht, die auch auf einer Beschäftigung (und nicht etwa
lediglich auf einer reinen CAP-Mitgliedschaft) beruhen (13. Senat). Darin liegt eine "Verschärfung" im Vergleich zu den in
Ziffern 1 und 2 genannten Obersätzen, die der 13. Senat mit dem Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R eingeführt hat.
6. Das FRG lässt eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zu, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausgeübt und keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht
hat, der mit einem Versicherungstatbestand im Sinn des
SGB VI zumindest vergleichbar ist (5. Senat).
7. Die Ausdehnungen des Eingliederungsprinzips im FRG belegen, dass der Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des
SGB VI vorschreiben wollte, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist (5. Senat).
Auswirkungen der rechtlichen Vorgaben im vorliegenden Fall
Gemessen daran gelangt der Senat im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass eine Beitragszeit im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG gegeben ist, die auch zu sechs Sechsteln angerechnet werden muss; denn die Zeit ist nicht nur glaubhaft gemacht, sondern
nachgewiesen. Nur dieses Ergebnis lässt sich sowohl mit der Rechtsprechung des 5. als auch des 13. Senats des BSG vereinbaren:
a) Nicht zu Ungunsten der Klägerin wirkt sich aus, dass die Beitragszahlung durch die CAP nicht individualisiert für deren
Person erfolgt ist. Zwar mag der seinerzeit praktizierte Beitragsmodus, den Rentenversicherungsbeitrag als bestimmten Anteil
des Betriebsergebnisses, nicht aber bezogen auf die einzelnen oder wenigstens die Gesamtzahl der Mitarbeiter zu bemessen,
erheblich von der Handhabung auf der Grundlage des deutschen Rechts abweichen. Jedoch haben weder der 5. noch der 13. Senat
des BSG diesen Umstand wesentlich thematisiert; daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das BSG darin kein Hindernis
für die Anerkennung als Beitragszeit gesehen hat. Von daher sieht im vorliegenden Fall der Senat ebenso wenig Veranlassung,
eine adäquate Beitragsleistung in Zweifel zu ziehen. Ausfallzeiten haben bei der Klägerin nicht zu Beitragsausfällen geführt.
Der anders lautende Vortrag der Beklagten vor dem Sozialgericht entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern
beruht auf einer unzulässigen Fiktion.
b) Anders als die Beklagte entnimmt der Senat der aktuellen Rechtsprechung des 13. und des 5. Senats des BSG, dass die Verwaltungspraxis,
Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen anzusehen, wenn streng formal lückenlos alle "Ausfallzeiten" bescheinigt sind, nur
dann angebracht ist, wenn anzunehmen ist, dass mit "Ausfallzeiten" tatsächlich auch Beitragsausfälle einhergehen. Eine solche
Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr steht fest, dass es aufgrund von "Ausfallzeiten" der Klägerin - in welcher Quantität
sie auch immer aufgetreten sein mögen - zu keinerlei Beitragsausfällen gekommen ist.
c) Die Beklagte legt auch im Übrigen falsche - weil zu strenge - rechtliche Maßstäbe an. Zwar steht es mit der BSG-Rechtsprechung
in Einklang, dass sie dem Grunde nach eine Entsprechung der Beitragstatbestände verlangt. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht
erst aus der zitierten neuesten BSG-Rechtsprechung. Bereits seit den 1980er Jahren ist geklärt, dass eine Anrechnung von im
Vertreibungsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften dann nicht in Betracht komme, wenn sie mit der Struktur
des deutschen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (vgl. BSGE 60, 100, 107; 62, 255, 261).
Die Beklagte überspannt jedoch die Anforderungen an die Qualität dieser Entsprechung. Sie begeht den Fehler, die Versicherungspflicht-
und Beitragstatbestände des bundesdeutschen Rechts "eins zu eins" bei der fremdrechtlichen Beurteilung vorauszusetzen. Eine
hinreichende Entsprechung verneint sie bereits dann, wenn einzelne "Ausfalltage" vorliegen. Das aber widerspricht der aktuellen
Rechtsprechung des 13., aber auch des 5. Senats des BSG.
Weil für die Klägerin durchgehend Beiträge gezahlt wurden, kommt es gemäß der Ansicht des 13. Senats nicht auf einzelne Tage
der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit an. Gewährleistet muss danach nur sein, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis
vorlag. Würde man im vorliegenden Fall Nachweise zu den "Ausfallzeiten" verlangen, würde das der Rechtsprechung des 13. Senats
zuwiderlaufen, aber auch strengere Anforderungen stellen, als sie der 5. Senat statuiert hat. Denn eine "Einbettung" in ein
Beschäftigungsverhältnis liegt hier zweifelsohne - und auch von der Beklagten unbestritten - vor. Offenbar sieht der 13. Senat
eine hinreichende Entsprechung gegenüber deutschem Recht bereits dann, wenn bei durchgehender Beitragszahlung das Grundverhältnis
einer auf gegenseitigen Leistungsaustausch gerichteten Wirtschaftsbeziehung vorliegt; dabei zieht er die Grenze bei der bloßen
CAP-Mitgliedschaft (keine "leere" Mitgliedschaft). Die Voraussetzung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen muss, erhebt
auch der 5. Senat des BSG zur Bedingung. Seine eigenen Entscheidungen hat er damit gerechtfertigt, dass in den zugrunde liegenden
Fällen gerade keine Beschäftigungsverhältnisse erwiesen gewesen wären (in den entschiedenen Fällen existierten längere Phasen
der Schwangerschaft und Kindererziehung). Ein strenges Entsprechungserfordernis wie die Beklagte vertritt auch der 5. Senat
des BSG nicht. Denn der hat sich an seiner eigenen Rechtsprechung durch die des 13. Senats gerade deswegen nicht gehindert
gesehen, weil bei den vom 13. Senat entschiedenen Fällen Beschäftigungen vorhanden gewesen seien. Zusammenfassend sind sich
die beiden BSG-Senate darin einig, dass solche Unterbrechungen, die bei wertender Betrachtung die Eingliederung des CAP-Mitglieds
in die CAP aufheben, dazu führen, dass die notwendige Entsprechung im Vergleich zum deutschen Recht fehlt. Einzelne Tage der
Krankheit schaden dagegen nicht.
Zuzugeben ist, dass dieses rechtliche Modell nicht ganz mit dem harmoniert, was im Rahmen von §
7 SGB IV oder der §§
186 ff.
SGB V unter einer Beschäftigung oder einem Beschäftigungsverhältnis verstanden wird. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich jedoch
dadurch auf, dass im Rahmen der Beurteilung, ob eine Beitragszeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vorliegt, lediglich eine - bei wertender Betrachtung - "Einbettung" der Beitragszahlung in eine Beschäftigung zu fordern
ist, nicht aber eine Beitragszahlung gerade aufgrund der Beschäftigung Tag für Tag. Das aber ist hier, wie oben ausgeführt,
der Fall.
d) Die Beklagte verkennt weiter, dass es im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nur darum geht, "Beitragszeiten" zu ermitteln, nicht aber "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung". Realisiert man das,
erhält die Tatsache wesentliche Bedeutung, dass auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen dann, wenn z.B. im Fall einer
Arbeitsunfähigkeit Beiträge fortbezahlt werden, Beitragszeiten zustande kommen. Während des Zeitraums der arbeitsrechtlichen
Entgeltfortzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis fort; die Versicherung beruht rechtlich nach wie vor auf dem Pflichtversicherungstatbestand
der entgeltlichen Beschäftigung. Wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankengeld gezahlt, liegt zwar grundsätzlich
eine Beschäftigung nicht mehr vor (Ausnahme: §
7 Abs.
3 SGB IV). Gleichwohl schließt sich im Regelfall gemäß §
3 Satz 1 Nr. 3
SGB VI ein weiterer Pflichtversicherungstatbestand an, der auch eine Beitragspflicht im- pliziert. Sofern nach der Krankengeld-Aussteuerung
weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, sieht das bundesdeutsche Recht mit der freiwilligen Versicherung eine Option vor, denjenigen,
die nicht weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gleichwohl Beitragszeiten zu verschaffen (vgl.
§
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Diese Betrachtung drängt zu dem Schluss, dass das deutsche Rentenversicherungsrecht keine nennenswerte Versichertenselektion
vornimmt. Denn die freiwillige Versicherung steht nahezu voraussetzungslos offen. Dann aber fragt sich, wieso im Rahmen von
§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG streng selektiv vorgegangen werden sollte, zumal der 5. Senat betont hat, auch andere Versicherungstatbestände könnten zu
Beitragszeiten führen. Die Formenstrenge und Selektivität der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch dadurch erheblich
relativiert, dass unter den Voraussetzungen von §
26 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eigentlich zu Unrecht entrichtete Beiträge als rechtmäßige Pflichtbeiträge gelten. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen,
dass der Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichsweise - z.B. im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung
- großzügig ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, Beitragszeiten fremdrentenrechtlich nur soweit
anzunehmen, als eine Beschäftigung im Sinn von §
7 SGB IV taggenau nachgewiesen ist.
e) Die strenge Praxis der Beklagten erfährt auch durch die Historie der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rechtfertigung.
Im Urteil vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 hat das BSG Nachweise über "Ausfalltage" deshalb gefordert, weil es davon ausgegangen ist, für diese Tage würden keine Beiträge
gezahlt. Die Fünf-Sechstel-Regelung des Fremdrentenrechts will bewirken, dass Beitragsausfälle durch "Ausfallzeiten" sich
auch leistungsrechtlich niederschlagen. Bei Fehlen eines gesonderten und restlos überzeugenden Nachweises wird somit angenommen,
ein Sechstel an Beiträgen sei ausgefallen. Ein wie auch immer geartetes Entsprechungserfordernis, um (zur Vermeidung von Missbräuchen)
einen Gleichklang zwischen dem Rentenversicherungssystems des Herkunftsstaates und dem bundesdeutschen zu erreichen, ist damals
noch nicht thematisiert worden. Die Fünf-Sechstel-Regelung war also nur dazu gedacht, Beitragsausfälle zu berücksichtigen,
oder genauer, die Rentenleistungen möglichst dem tatsächlichen Beitragsanfall anzupassen. Im vorliegenden Fall aber verlangt
die Beklagte, dass der entsprechende Versicherungstatbestand des deutschen Rechts sich eins zu eins in der Sozialversicherungsbiografie
wiederfindet.
Zu Unrecht wird mitunter aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 25.11.1987 - GS 2/85 (BSGE 62, 255) ein strenges Entsprechungserfordernis herausgelesen. Indes hat der Große Senat in der Entscheidung verdeutlicht, dass es
für die Anerkennung von Beitragszeiten maßgeblich auf das Recht des Herkunftslandes ankommt; denn er hat darauf hingewiesen,
§ 15 FRG folge nach wie vor dem Entschädigungsgedanken. In den weiteren Ausführungen hat er in der Tat Einschränkungen bei der Berücksichtigungsfähigkeit
gemacht, dafür aber einen relativ weiten Rahmen gesetzt.
Schließlich hält die von der Beklagten als Stütze ihrer Auffassung herangezogene "Kolchoseentscheidung" des BSG vom 30.10.1997
- 13 RJ 19/97 Distanz zu einem Entsprechungserfordernis. Die wesentliche Aussage dieses Urteils liegt darin, weitere Voraussetzung der
Anerkennung einer Beitragszeit nach § 15 FRG sei neben der Beitragsentrichtung das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses zur Kolchose. Dass die die
Beitragszahlung begründenden Tatbestände kongruent sein müssten, wird hingegen nicht postuliert.
f) Aus dem Umstand, dass wegen § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c FRG Teilzeitbeschäftigungen im geringen Umfang keine Beitragszeiten dem Grunde nach sein können, hat die Beklagte einen nicht
unbedingt zwingenden Schluss gezogen. Diese Regelung hat ein spezielles "Geringfügigkeitsreglement" für das Fremdrentenrecht
installiert: Zeiten einer "geringfügigen" Beschäftigung im Herkunftsstaat sollten wie die nach deutschem Recht zurückgelegten
unberücksichtigt bleiben, egal wie der Herkunftsstaat dies handhabt. Nach Ansicht des Senats kann § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c FRG nur als Ausnahmevorschrift begriffen werden - sie normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verhältnisse im Herkunftsland
maßgebend sind. Die Argumentation der Beklagten (aber auch des 5. Senats des BSG), über § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c, § 26 Satz 4 FRG komme ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit den übergeordneten
Rechtsprinzipien widersprechen würde, erscheint angreifbar. Tatsächlich bewirkt diese Regelung, dass Zeiten einer "geringfügigen"
Beschäftigung im Herkunftsgebiet in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht rentenwirksam sein können, auch wenn
sie dies im Herkunftsgebiet wären. Daraus lässt sich die allgemeine Intention des Gesetzgebers ablesen, dass die im Herkunftsgebiet
zurückgelegten rentenrelevanten Tatbestände rechtlich nicht günstiger behandelt werden sollen, als wären sie in der Bundesrepublik
Deutschland zurückgelegt worden. Eine derartige Bevorzugung von Fremdrentnern ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben,
weil, wie unter d) ausgeführt, auch nach dem deutschen Rentenversicherungssystem demjenigen, der arbeitsunfähig ist, keineswegs
der Erwerb von Beitragszeiten vorenthalten wird. Darüber hinaus tragen § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c, § 26 Satz 4 FRG spezifisch dem Erfahrungswert Rechnung, dass bei geringfügigen Teilzeitbeschäftigungen nur geringfügige oder gar keine Beiträge
gezahlt worden sind. Dagegen tut sich der Senat schwer, aus den Bestimmungen einen Rechtssatz des Inhalts abzuleiten, Beitragszeiten
dürften unabhängig von der Beitragszahlung nur dann anerkannt werden, wenn ein permanenter synallagmatischer Austausch von
Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt vorliege.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und berücksichtigt, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz voll obsiegt hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen. Da das Ergebnis, zu dem der Senat gekommen ist, sich sowohl mit der Rechtsprechung des 13. als auch des
5. Senats des BSG in Einklang bringen lässt, weicht dieses Urteil nicht von einem Urteil des Bundessozialgerichts ab (vgl.
§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG).