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LSG Bayern, Urteil vom 03.03.2010 - 20 R 924/09
Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltendmachung nicht zu ersetzender Nachteile
Ein nicht zu ersetzender Nachteil durch eine konkrete Vollstreckungssituation liegt nur vor, wenn der durch die Vollstreckung eintretende Schaden nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente geht, sind konkrete Tatsachen geltend und ggf. glaubhaft zu machen, die auf solche Schwierigkeiten schließen lassen. Nicht ausreichend ist ein allgemein gehaltener Hinweis auf eine mögliche Überzahlung, deren Rückerstattung nicht realisierbar wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 154 Abs. 2
,
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg - S 8 R 41/09) - 27.7.2009
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.07.2009 (Az S 8 R 41/09) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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