Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.
Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S 12 R 2258/07 ist, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) hat.
Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei
Monaten.
Das SG bat mit Schreiben vom 03.11.2011 um Mitteilung, bis wann mit dem Gutachten zu rechnen sei bzw. welche Gründe einer Fertigstellung
entgegenstünden. Ferner setzte es mit Schreiben vom 21.11.2011 eine Frist zur Übersendung des Gutachtens gemäß §§
118,
411 ZPO bis 22.12.2011. Mit Schreiben vom 23.12.2011 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis spätestens
10.01.2012 und wies darauf hin, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- EUR verhängt werde, wenn das Gutachten der Geschäftsstelle
nicht bis zur Nachfrist vorliege. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld
in gleicher Weise noch einmal festgesetzt werden könne. Dieses Schreiben wurde laut Postzustellungsurkunde am 24.11.2011 zugestellt.
Mit Beschluss vom 19.01.2012, dem Bf. zugestellt am 21.01.2012, verhängte das Sozialgericht, nachdem bis zum Ablauf der Nachfrist
das Gutachten nicht eingegangen war, Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR gegen den Bf. Es führte aus, dass der Bf. das Gutachten
trotz der Erinnerungen nach einer Laufzeit von über fünf Monaten nicht vorgelegt habe. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes
halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung
des Gutachtens anzuhalten. Schon jetzt sei vorsorglich festgestellt, dass bei weiterer Säumnis des Sachverständigen die Auferlegung
eines Ordnungsgeldes von 1.000.-EUR erfolge, sollte das Gutachten nicht bis zum 20.02.2012 beim Sozialgericht eingegangen
sein.
Am 02.02.2012 ging beim Sozialgericht die Beschwerdeschrift vom 01.02.2012 ein, mit der der Bf. um Aufhebung des Ordnungsgeldes
bat. Grund für die Säumnis seien wiederkehrende gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung gewesen, die
sich nun bessere. Sollte als Nachweis ein Attest erforderlich sein, könne er dies nachreichen. Das Gutachten könne er nun
bis 16.02.2012 dem Gericht vorlegen.
Das SG forderte den Bf. mit Schreiben vom 03.02.2012 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und mitzuteilen, warum auf
die gerichtlichen Erinnerungen nicht reagiert worden sei. Eine Antwort ging beim SG nicht ein. Mit Verfügung vom 17.02.2012 half das SG der Beschwerde nicht ab.
Mit Beschluss vom 01.03.2012, dem Bf. zugestellt am 02.03.2012, verhängte das Sozialgericht gegen den Bf. ein weiteres Ordnungsgeld
in Höhe von 1.000.- Euro. Der Bf. habe auch innerhalb der im Ordnungsgeldbeschluss gesetzten Nachfrist bis 20.02.2012 unter
Androhung eines Ordnungsgeldes und nach einer Laufzeit von sieben Monaten das Gutachten noch nicht vorgelegt. Hinsichtlich
der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar
zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten.
Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 19.03.2012, beim Sozialgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde erhoben und um
Absehen von dem zweiten Ordnungsgeld gebeten. Als Grund für die Säumnis wurde erneut auf gesundheitliche Probleme, zuletzt
eine schwere Augenerkrankung hingewiesen, die sich bis zur zweiten Woche des Märzes fortgesetzt habe. Er sei auf den Erwerb
aus der Begutachtung finanziell angewiesen. So müsse er eine einjährige Tochter ernähren. Basierend auf zwei Ordnungsgeldern
zu je 1.000,- EUR würde im bezeichneten Fall ein Nettoerwerb von knapp 300.- EUR verbleiben.
Das Sozialgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass auf das Schreiben vom 03.02.2012 keine
Antwort erfolgt sei und der Bf. das Gutachten entgegen der eigenen Ankündigung einer Vorlage am 16.02.2012 nicht innerhalb
der gerichtlich gesetzten Frist (20.02.2012) bis Anfang März ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Gericht nicht vorgelegt
habe. Von dem Ordnungsgeld könne abgesehen werden, wenn der Bf. seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen und begründen könne, warum
weder er selbst noch sein Sekretariat das Gericht von der weiteren Verzögerung in Kenntnis gesetzt habe. Eine Antwort auf
dieses Schreiben ist beim SG nicht eingegangen. Die Beschwerde ist bei Bayer. Landessozialgericht (LSG, Az.: L 2 R 466/12 B) anhängig.
Das Gutachten des Bf. ist am 19.03.2012 beim SG eingegangen.
Das LSG hat mit Beschluss vom 29.01.2014 (Az.: L 2 R 140/12 B) der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 teilweise stattgegeben und das Ordnungsgeld auf 500.- EUR
herabgesetzt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige Verhängung des Ordnungsgeldes gehandelt
hat. Zuvor hatte es den Bf. mit Schreiben vom 21.06.2012 um umgehende Übersendung, spätestens binnen zwei Wochen, von Belegen
zu seiner Erkrankung und um Stellungnahme gebeten, weshalb er auf die Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts nicht reagiert
habe. Eine Antwort des Bf. war beim LSG nicht eingegangen.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Schreiben vom 13.09.2012 an die bereits vom Sozialgericht mit Schreiben
vom 21.03.2012 angeforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder an die Vorlage eines Attests erinnert. Eine Antwort des
Bf. ist auch hier ausgeblieben.
II.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich gegen die erneute Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR
durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.03.2012. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), aber unbegründet.
Nach §
118 SGG i.V.m. §
411 Abs.
1 und
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen
ist. Gemäß §
411 Abs.
2 Satz 3
ZPO kann im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 29.01.2014, in dem ausgeführt wurde, dass das Sozialgericht dem Bf.
bereits mit der Beweisanordnung gemäß §
411 Abs.
1 ZPO eine Frist von zwei Monaten gestellt hat, innerhalb der dieser das Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen hat. Das
Sozialgericht hat nach Erinnerung vom 03.11.2011 nochmals mit Schreiben vom 23.11.2011 eine Frist bis 20.12.2011 und zuletzt
mit Schreiben vom 23.12.2011 eine Nachfrist bis 10.01.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß §
411 Abs.
2 Satz 2
ZPO gesetzt. Im Rahmen des Beschlusses vom 19.01.2012 hat das Sozialgericht eine erneute Frist zur Vorlage des Gutachtens bis
20.02.2012 unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR gesetzt. Auch diese Frist hat der Bf. verstreichen
lassen.
Der Bf. hat die Versäumung der Frist weder vor dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 noch vor dem hier streitigen
Beschluss vom 01.03.2012 hinreichend entschuldigt. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt
die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Der Bf. begründet die verzögerte Bearbeitung des Gutachtensauftrags erneut mit gesundheitlichen
Problemen, insbesondere einer Augenerkrankung, die er bis Anfang März gehabt habe.
Aber auch hierzu gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.01.2013, dass der Bf. verpflichtet gewesen wäre, dem
Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände eintreten, die ihm eine zeitgerechte Erstellung des Gutachtens unmöglich
machen. Es kann vor allem verlangt werden, dass er auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und die
Verzögerung der Gutachtenserstellung begründet. Vorliegend hat der Bf. erstmals nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses
vom 19.01.2012 mit Schreiben vom 02.02.2012 überhaupt reagiert und auf wiederkehrende gesundheitliche Probleme hingewiesen.
Er hat jedoch weder auf Nachfrage des Sozialgerichts noch des LSG - auch nicht nach erneuter Aufforderung im Beschwerdeverfahren
- hierfür Belege vorgelegt oder wenigstens konkrete Art und konkrete Dauer der Erkrankung genannt.
Die Verhängung von Ordnungsgeld wird nicht durch Vorlage des Gutachtens am 19.03.2012 obsolet. Nach Wortlaut und Sinn dient
die Verhängung von Ordnungsgeld nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch
dessen zeitgerechter Erstellung. Die Einreichung des Gutachtens erfolgte aber erst nach dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss
und mehr als sieben Monate nach Gutachterbestellung, so dass eine erhebliche zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten
ist.
Im Gegensatz zum ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 bestehen vorliegend auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe
des Ordnungsgeldes. Gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) beträgt das Mindestmaß für Ordnungsgeld 5.- EUR und das Höchstmaß 1.000.- EUR. Die Zumessung des Ordnungsgeldes unterliegt
dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat sich an der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung,
der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Für die Verhängung
von Ordnungsgeld in Höhe des oberen Betragrahmens ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 01.07.2003, Az.: L 13 KN 2951/02 B). Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Sozialgericht bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes
zum einen die bereits einmal erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld berücksichtigte, zum anderen die lange Laufzeit seit dem
Gutachtensauftrag von sieben Monaten. Ferner hatte der Bf. auf das gerichtliche Schreiben vom 03.02.2012 mit der Aufforderung,
Nachweise für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe vorzulegen, nicht geantwortet. Es lag insgesamt eine beharrliche
Nichtbeantwortung der gerichtlichen Schreiben, im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren, vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu bestanden, dass das Gericht den Betrag von 1.000.- EUR für angemessen und notwendig gehalten hat, "um fühlbar zur umgehenden
Erstattung des Gutachtens anzuhalten." Die Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit ergibt sich bereits daraus, dass
das Sozialgericht gehalten war, dem Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG zu entsprechen. Es war an die Benennung des Bf. als Sachverständigen gebunden und konnte ihn trotz der erheblichen Verzögerung
des Verfahrens nicht ohne Weiteres von seiner Verpflichtung entbinden und einen anderen Sachverständigen betrauen.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Gutachten erst am 19.03.2012 und damit mehr als sechs Monate nach der ursprünglichen
Beauftragung des Sachverständigen und mehr als zwei Monate nach der Nachfristsetzung eingegangen ist sowie die beharrliche
Nichtbeantwortung der gerichtlichen Erinnerungsschreiben.
Eine Reduzierung wegen der Unterhaltspflicht für ein Kind erscheint dem Senat nicht angezeigt, zumal nach dem eigenen Vortrag
des Bf. selbst bei Ordnungsgeldern von insgesamt 2.000.- EUR das Gutachterhonorar diesen Betrag noch übersteigt. Tatsächlich
wurden nun Ordnungsgelder in Höhe von 1.500.- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des §
197 a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 und
2 VwGO. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten des Verfahrens zumindest
verhältnismäßig aufzuerlegen. §
197 a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen
oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor
den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Sachverständiger nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
176 Anm.5).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR (§ 52 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.