Gründe
I.
Streitig ist die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Sachverständige.
Die Bf. wurde im Verfahren S 47 R 101/12 vom Sozialgericht München auf klägerischen Antrag nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2013 zur gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit
der Klägerin nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ernannt.
Auf mehrfache Erinnerungen, zuletzt vom 30. September 2013 mit Fristsetzung bis 30. Oktober 2013 sowie vom 7. November 2013
mit Nachfristsetzung bis 13. Dezember 2013 und Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400.- EUR, zugestellt am 12. November
2013, hat die Bf. nur mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 geantwortet, mit dem sie ohne Angabe von Gründen um einen anderen
Termin zur Abgabe des Gutachtens gebeten hat.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 hat das Sozialgericht München der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR auferlegt. Die
Bf. habe die ihr zunächst gesetzte Frist zum 30. Oktober 2013 versäumt. In der erst zur Nachfristsetzung erfolgten Reaktion
seien keine Gründe dargelegt, die einer Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entgegenstehen könnten. Es erscheine
deshalb gerechtfertigt, der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR aufzuerlegen.
Am 20. Januar 2014 hat das Sozialgericht das Gutachten erneut mit Fristsetzung bis 12. Februar 2014 und Androhung eines weiteren
Ordnungsgeldes in Höhe von 600.- EUR angemahnt.
Gegen den Beschluss vom 7. Januar 2014 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, es sei ihr "aufgrund
einer Vielzahl von persönlichen und beruflichen Belastungen (große Hausarztpraxis, schwer erkrankte Mutter in häuslicher Pflege,
alleinerziehende Mutter einer pubertierenden Tochter u.v.a.)" bis heute nicht gelungen, das Gutachten ordnungsgemäß zu erstellen.
Da sie noch nie ein Gutachten für das Sozialgericht erstellt habe, fehle es ihr an Erfahrung und wissenschaftlichen Know-how.
Sie entschuldige sich, dass die Entschuldigungsgründe erst jetzt vorgebracht würden. Ferner hat sie die Weitergabe des Gutachtensauftrags
an Prof. Dr. A. S. empfohlen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 ist die Klage in der Zwischenzeit zurückgenommen worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§
172 Abs.1, 173
SGG), jedoch nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig.
Nach §
118 SGG in Verbindung mit §
411 Abs.
1 und
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen
ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bf. hat die gesetzte Frist bis 30. Oktober 2013 sowie die Nachfrist bis 13. Dezember
2013, das Gutachten vorzulegen, verstreichen lassen. Die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR wurde angedroht.
Damit liegen die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.
Gründe, die die Nichteinreichung des Gutachtens entschuldigen können, greifen nicht. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt
nicht vor. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nach §
402 ZPO in Verbindung mit §
381 Abs.
1 S. 2
ZPO nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft.
Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger, wenn er mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, von sich
aus alle Schritte zu unternehmen hat, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich
in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht. Treten unvorhersehbare Umstände
ein, die es dem Sachverständigen erschweren oder unmöglich machen, das Gutachten rechtzeitig bzw. zeitgerecht zu erstellen,
so hat er das Gericht unverzüglich zu unterrichten.
Die Bf. hat Entschuldigungsgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Hierbei hätte sie ihr Fehlen an Erfahrung und Know-how
bereits unmittelbar nach der Beauftragung durch das Gericht prüfen müssen und erkennen können. Ihr Vorbringen 11 Monate nach
Zugang der Beweisanordnung kann deshalb nicht mehr als Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für
ihre Arbeitsbelastung aufgrund der Größe ihrer Hausarztpraxis sowie die familiäre Situation. Soweit sich die Erkrankung und
Pflegebedürftigkeit der Mutter erst nach der Beweisanordnung ergeben haben sollte, wäre ebenfalls eine "unverzügliche" Unterrichtung
des Gerichts angezeigt gewesen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. §
121 Abs.
1 S. 1
BGB). Demgegenüber unterließ es die Bf. bis 17. Dezember 2013, auf die Erinnerungen und Sachstandsanfragen des Sozialgerichts
überhaupt zu antworten. Zutreffend hat das Sozialgericht zu diesem Schreiben ausgeführt, dass auch dort keine Gründe für die
beantragte Fristverlängerung benannt werden.
Nach Ansicht des Senats liegt vorliegend sogar ein grober Verstoß gegen die gutachterlichen Pflichten gegenüber dem Gericht
vor, die sich letztendlich zum Nachteil der Klägerin auswirkten. Die Annahme eines Entschuldigungsgrundes scheidet aus den
dargelegten Gründen aus.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei
der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei können insbesondere
das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bf. sowie das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß zu bewerten sein. In der Regel bedarf es keiner eingehenden
Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies
ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR der Fall, so dass auch Ermittlungen zu den konkreten wirtschaftlichen
Verhältnissen der Bf. nicht erforderlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ordnungsgeldes nicht
der Einkommenssituation der Bf. entspräche, nicht erkennbar oder vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
197 a SGG in Verbindung mit §
154 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), da die Bf. im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des §
183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder
deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem
Sozialgericht beteiligt sind. Die Bf. gehört als Sachverständige nicht zu diesem Personenkreis (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
176 Rdrn. 5 m.w.N.). Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).