Gründe:
I. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG), Az.: S 14 KR 19/08, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Bescheid vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.12.2007 aufzuheben und ihm ab dem 20.08.2007 Krankengeld zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Bei dem am 14.02.1966 geborenen Kläger liegt laut Abhilfebescheid des Versorgungsamtes - Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Oberpfalz - vom 17.08.2007 ab dem 01.03.2007 ein Gesamt-GdB von 40 vor (Einzel-GdB von 30 für psychovegetative Störungen
und seelische Störung).
Im ärztlichen Entlassungsbericht einer durchgeführten Rehabilitation zu Lasten der DRV vom 22.03. bis 04.04.2007 wurde dem
damals arbeitslosen Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als technischer Zeichner volle Einsatzfähigkeit bescheinigt.
Aufgrund einer Begutachtung durch den MdK vom 30.07.2007, der das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 19.08.2007 "feststellte",
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2007 die Zahlung von Krankengeld ab 20.08.2007 ein. Ab dem 20.08.2007 bezog der
Kläger zunächst Arbeitslosengeld I und ab dem 21.09.2007 nach Erschöpfung des Arbeitslosengeld I-Anspruchs Arbeitslosengeld
II. Eine weitere Stellungnahme des MDK im Widerspruchsverfahren vom 29.10.2007 bestätigte (wiederum) eine Arbeitsfähigkeit
ab 20.08.2007 mit dem Hinweis, dass bei Entwicklung einer schweren depressiven Störung eine Erstbescheinigung künftig erforderlich
wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11.01.2008 Klage zum SG Regensburg erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm
über den 19.08.2007 hinaus Krankengeld zu zahlen. Am 22.01.2008 hat er die Bewilligung von PKH beantragt. Mit Beschluss vom
04.07.2008 hat das SG den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der MDK habe ihn erst- und letztmalig am 30.07.2007 persönlich begutachtet.
Unstreitig habe die Beklagte bis zum 19.08.2007 Krankengeld gezahlt, sodass sie selbst davon ausgegangen sei, dass bis zu
diesem Zeitpunkt, also nach der Begutachtung am 30.07.2007, noch Arbeitsunfähigkeit bestand. Warum der MDK danach keine persönliche
Begutachtung mehr vorgenommen habe, sei unerfindlich. Für die Zeit ab dem 02.01.2008 existiere der Entlassungsbericht der
Psychosomatischen Klinik Bad N., wonach er weiterhin arbeitsunfähig sei. Diese Feststellungen seien in keiner Weise berücksichtigt
worden. Im Übrigen werde auf die Entlassungsmitteilung der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 21.10.2008 verwiesen, wonach
er als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Daraus gehe eindeutig hervor, dass er keiner Arbeit nachgehen könne. Insgesamt
sei eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage von daher nicht von vornherein zu verneinen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 04.07.2008 aufzuheben und ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. L. in B-Stadt zu bewilligen.
Die Beklagte, die den angefochtenen Beschluss für zutreffend hält, hat keinen Antrag stellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Akten und die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht geht unzutreffend davon
aus, dass wegen fehlender Erfolgsaussicht PKH nicht zu bewilligen ist.
Gemäß §
73 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) über die PKH entsprechend. Nach §
114 Satz 1
ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht
den Standpunkt des Klägers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar
hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts vertritt der Senat die Auffassung, dass hier nicht von vornherein der Klage eine Erfolgsaussicht
abgesprochen werden kann. Dies folgt bereits aus dem sozialmedizinischen Gutachten vom 30.07.2007. Dort heißt es u.a., dass
ein positives Leistungsvermögen sich aktuell aufgrund des Untersuchungsbefundes vom selben Tag noch nicht formulieren lasse.
Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 17.08.2007 bescheinigt. Bei zu erwartender Besserung durch Erhöhung der anti-depressiven Therapie
sei davon auszugehen, dass ein positives Leistungsvermögen ab dem 20.08.2007 formuliert werden könne. Des Weiteren heißt es
in dem genannten Gutachten, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit "nicht sicher" beurteilbar sei. Letztlich enthält das
sozialmedizinische Gutachten eine bloße Erwartung, wobei eine weitere Überprüfung, ob sich eine solche erfüllt habe, nicht
erfolgt ist. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte lediglich eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage ein. Vermerkt
ist in der genannten Stellungnahme vom 29.10.2007 u.a., dass der Hausarzt vom 20.08.2007 eine schwere depressive Symptomatik
beschreibt und die Arbeitsunfähigkeit mit einer Dysthymia begründet. Auch der Versicherte halte sich nicht für arbeitsfähig.
Der Nervenarzt würde (nun) eine schwere depressive Episode am 14.09.2007 erstmals mit einer psychotischen Symptomatik verschlüsseln.
Aufgrund dessen scheint eine weitere nähere Abklärung geboten. Auch die Agentur für Arbeit hat keinen Handlungsbedarf gesehen,
sondern gleich mit Schreiben vom 25.09.2007 den Erstattungsanspruch geltend gemacht, geht also auch vom Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit
aus.
Zusammenfassend kann also die Erfolgsaussicht der Klage derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit abgelehnt werden. Deshalb
war der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg aufzuheben und dem Kläger PKH zu bewilligen (§
115 ZPO). Auch liegt Bedürftigkeit vor, weil der Kläger nur Alg-II bezieht. Angesichts der Bedeutung der Streitsache für den Kläger
ist ihm für das Verfahren auch ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen (§
121 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG) und ergeht kostenfrei.