Gründe:
I. Gegenstand des von den Beteiligten vor dem Sozialgericht München geführten Rechtsstreits war ein Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Die Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober
2007 und mit Bescheid vom 6. November 2009 die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen
Sozialversicherung festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 26. November 2009 schlossen
die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtete,
festzustellen, dass die von der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) verrichtete Tätigkeit selbständig und nicht im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat das Sozialgericht München
den Streitwert des Verfahrens nach §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 Beschwerde erhoben und beantragt,
den Streitwert auf 18.000 Euro festzusetzen.
II. Der von der Klägerin angefochtene Streitwertbeschluss des Sozialgerichts München durfte nicht auf der Grundlage von §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG erlassen werden. Es fehlt an den Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht
waren zwei zunächst getrennt erhobene und mit Beschluss vom 19. März 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene
Klagen gewesen. Unter den Klägern war neben der nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG grundsätzlich kostenpflichtigen Klägerin zu 1) auch die nach §
183 Satz 1
SGG kostenprivilegierte Klägerin zu 2). Sind in einem Verfahren ein Kläger kostenprivilegiert und ein Kläger kostenpflichtig,
besteht insgesamt Kostenfreiheit für das gesamte Verfahren. Die Privilegierung der Kostenfreiheit erstreckt sich wegen der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die nicht privilegierte Klägerin zu 1) (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006,
B 2 U 391/05 B, Rz. 17 f. - zitiert nach juris) und muss unabhängig davon gelten, ob die Klagen von Anfang an bereits gemeinsam erhoben
oder erst nach einem richterlichen Beschluss in einem Verfahren geführt wurden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).