Tatbestand:
Streitig ist, ob eine mittlerweile beendete Tätigkeit der Beigeladenen als Telefonkraft in einem Call-Center als beitragspflichtige
Beschäftigung zu qualifizieren ist.
1. Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit dem für den streitigen Zeitraum handelsregisterlich eingetragenen
Geschäftszweck "Konzeption und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, sowie Überwachung in der Ausführungsphase - Direktvertrieb
von Drittprodukten und Dienstleistungen über eigene Telefonmarketingzentrale -Übernahme von Aufgabenbereichen im Vertriebs-
und Marketingwesen von dritten Unternehmen". Sie betreibt u. a. ein Call-Center, für das die Beigeladene vom 14.08.2000 bis
18.01.2001 tätig war. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermarktung einer Frankiermaschine für den gewerblichen
Gebrauch des Herstellers P ... Die Maschine war für die damals anstehende DM/Euro-Umstellung speziell eingerichtet und sollte
mit Hilfe der Klägerin zeitnah intensiv in den Fachverkauf gebracht werden.
Die Klägerin beantragte am 09.08.2000, den sozialversicherungsrechtlichen Status mehrerer in ihrem Call-Center für das P.-Projekt
Tätiger, zu denen auch die Beigeladene zählte, als nicht beitragspflichtig festzustellen. Die Beigeladene gab dazu an, sie
habe seit 1998 ein Gewerbe im Bereich Telefonmarketing angemeldet, verfüge über eigene Büroräume mit Telefon und PC und sei
für die Klägerin sowie für weitere Auftraggeber tätig. Nach Auswertung der Angaben der Beteiligten im Anhörungsverfahren stellte
die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2001 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen eine beitragspflichtige Tätigkeit fest.
Die Klägerin stelle kostenlos alle Arbeitsmittel zur Verfügung und mache Vorgaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten und wohl
ebenso zur zeitlichen Ausgestaltung. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht zu erkennen, eigene Betriebsmittel der Beigeladenen
seien nicht vorhanden.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren trugen die Klägerin ebenso wie die Beigeladene vor, diese habe ein selbständiges Gewerbe
im Bereich Telefonmarketing angemeldet, verfüge dazu über eigene Büroräume mit der erforderlichen Telefon- und EDV-Ausstattung,
sei als Selbständige einkommens- und umsatzsteuerpflichtig, werde für die Klägerin nur zu unregelmäßigen Zeiten tätig und
habe mehrere anderweitige Auftraggeber mit erheblichen Umsatzhöhen. Die Klägerin hat vorgebracht, die für sie freiberuflich
im Telefonmarketing Tätigen legten - anders als die im Call-Center fest angestellten Mitarbeiter - selbst fest, ob und wann
sie für die Klägerin arbeiten. Sie seien nur in Outbound-Gesprächen und nicht für eingehende Anrufe eingesetzt, hätten die
Wahl, im Call-Center oder aber von zu Hause aus zu telefonieren, unterlägen in den Gesprächen keiner Kontrolle und hätten
allenfalls allgemeine Vorgaben und Hinweise, aber keine Weisungen erhalten.
Den abweisendem Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 begründete die Beklagte damit, dass eine abhängige Beschäftigung bestehe,
weil die Beigeladene in der Tätigkeit für die Klägerin funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert
tätig sei, kein eigenes Kapital einsetze, kein Unternehmerrisiko trage und an einem für sie freigehaltenen Arbeitsplatz der
Klägerin tätig sei.
2. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und Feststellung einer nicht abhängigen Tätigkeit der
Beigeladenen für die Zeit vom 14.08.2000 bis 18.01.2001 beantragt im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens.
Im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht die Akten der zwischen der Klägerin und der
Beklagten anhängigen Parallelverfahren S 14 R 4538/04 und S 14 R 4612/04 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, insbesondere die Niederschriften des Verhandlungstermins
vom 08.12.2006 mit den Aussagen der Zeugin P. und des Zeugen W ... Die Beigeladene hat angegeben, sie sei im fraglichen Zeitraum
für mehrere Auftrageber tätig gewesen, für die Klägerin habe sie praktisch nur Telefonarbeiten im P.-Projekt erbracht. Diese
Tätigkeit habe zwingend im Call-Center der Klägerin stattfinden müssen, weil deren Soft- und Hardware dafür unverzichtbar
gewesen sei. Sie - die Beigeladene - habe dazu einen Leitfaden erhalten, sei einer täglichen Berichtspflicht unterworfen gewesen
nach konkreten Zielvorgaben. Habe Sie eine konkrete Tätigkeit mit der Klägerin im Call-Center vereinbart, habe sie persönlich
dies auch einhalten müssen. Einen Unterschied zwischen ihrer Arbeit und der Arbeit der fest Angestellten habe sie nicht erkennen
können. Sie habe stets selbst die Tätigkeit erbracht und sei nach einem fixen Stundenhonorar bezahlt worden. Im gleichen Termin
hat die Zeugin P. - Personalreferentin der Klägerin - im Wesentlichen folgendes angegeben: die "freien Telefon-Marketing-Mitarbeiter"
seien für die Klägerin nur im Projekt Frankiermaschine P. tätig gewesen, wobei diese Arbeit zwingend im Call-Center der Klägerin
habe erbracht werden müssen und zwar nach einem Leitfaden mit täglicher Berichtspflicht. Diese habe sich aus Zielvorgaben
in Gestalt der abgegebenen und aus den abgearbeiteten Adressen der anzurufenden potentiellen Kunden ergeben. Die Arbeit im
Call-Center sei frei verabredet worden; sei sie aber vereinbart gewesen, habe sie als verbindlich gegolten, denn der nach
Wochenliste vergebene Platz im Call-Center sei dann ausschließlich für die konkreten Telefonisten freigehalten worden. Die
Dienstleistung habe höchstpersönlich erbracht werden müssen, weil eine Ersatzkraft erst eingearbeitet hätte werden müssen.
Die "Freiberufler" seien nach Stunden bezahlt worden, hätten keine Arbeitsmittel mitbringen müssen und hätten Vorgaben in
Gestalt von Leitfäden erhalten genauso wie die fest angestellten Telefonmitarbeiter. Ebenso wie die fest Angestellten hätten
die Freiberufler Tagesberichte erstellen und auch Zielvorgaben einhalten müssen, was gegebenenfalls überwachbar und mit Hilfe
von gesprächsweisen Rechtfertigungspflichten durchsetzbar gewesen wäre. Die fest Angestellten hätten ein- und ausgehende Gespräche
in mehreren Projekten geführt, die freien Mitarbeiter aber im Wesentlichen nur Outbound-Gespräche im P.-Projekt. Die fest
angestellten Mitarbeiter seien im Gegensatz zu den freien Mitarbeitern in mehreren Projekten eingesetzt gewesen.
Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, in Abwägung aller Umstände des konkreten Falles der Beigeladenen
sei vom 14.08.2000 bis 18.01.2001 eine Beschäftigung anzunehmen. Die Beigeladene habe örtlich gebunden im Call-Center der
Klägerin nach deren festem Dienstplan zu einem erfolgsunabhängigen Stundenlohn sowie ohne Einsatz eigener Betriebsmittel tätig
sein müssen. Sie sei auf Grund eines Leitfadens und der Ergebnisüberwachung mittels Tagesberichten sachlich weisungsgebunden
in Eingliederung der Betriebsabläufe der Klägerin fremdbestimmt tätig gewesen und habe ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich
erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen. Demgegenüber müssten für eine selbständige Tätigkeit sprechende
Gesichtspunkte, wie Tätigkeiten für mehrere andere Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel sowie Anmeldung eines Gewerbes, zurücktreten.
Der Streitwert wurde mit 5.000,00 Euro festgesetzt.
3. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der Begründung, wesentliche Gesichtspunkte widerlegten eine abhängige Beschäftigung.
Die Beigeladene sei nicht weisungsgebunden gewesen, habe ihre Arbeitszeit frei bestimmt, habe selbst entschieden, wann sie
arbeiten wollte und sei allenfalls aus projektbezogenen sachlichen Gründen gewissen Rahmenvorgaben unterlegen. Sie habe jedes
Telefonat eigenverantwortlich ohne Überwachung geführt. Sie sei auch nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert
gewesen. Ihre Tätigkeit sei entscheidend anders als die der festen Mitarbeiter gewesen, die auch Inbound-Anrufe zu erledigen
gehabt hätten und nur für diese Gesprächsart seien bestimmte Vorgaben unerlässlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 01.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene für die Klägerin in der Zeit vom 14.08.2000 bis 18.01.2001
nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert begrenzt die Höhe des Streitwertes der Berufung, § 47 Abs 2 GKG.