Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1950 geborene Kläger hat von September 1964 bis Dezember 1966 eine Ausbildung zum Karosseriespengler absolviert und
war im Anschluss daran bis 1974 im erlernten Beruf tätig. Vom 1. November 1974 bis 29. Februar 1996 war er bei der Firma S.
(Fa. S.) als Betonpumpen-Maschinist versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger begehrte unter Hinweis auf orthopädische, internistische und psychiatrische Leiden mit Antrag vom 6. April 2004
die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr.
S. vom 6. August 2004 ein, der ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte
und mittelschwere Tätigkeiten feststellte. Mit angefochtenem Bescheid vom 30. August 2004 lehnte die Beklagte daraufhin den
Antrag ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich und mehr Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen. Er
legte eine Auskunft der Fa. S. vom 11. Juli 2003 vor, wonach der Kläger als Betonpumpen-Maschinist als Gelernter mit einer
Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren beschäftigt worden sei. Er habe einen Lohn entsprechend der Lohngruppe 3 (Spezialarbeiter)
des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie in Bayern erhalten.
Auf Anfrage durch die Beklagte teilte die Fa. S. mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 mit, der Kläger habe Fertigbeton mittels
einer Autobetonpumpe in Bauteile eingebracht. Es handelte sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Die Tätigkeit eines
Betonpumpen-Maschinistes setze im Regelfall keine Berufsausbildung voraus. Ein ungelernter Arbeitnehmer benötige zwei bis
sechs Monate Anlernzeit. Der Kläger sei nicht im Hinblick auf seine Lehre als Karosseriespengler eingestellt worden; allerdings
sei die Geschäftsführung seit 3 Jahren neu. Die sonstigen Arbeitnehmer in diesem Beruf hätten zum Teil eine Ausbildung als
Kfz-Mechaniker. Nunmehr würden die Arbeiten nach Lohngruppe 4 bezahlt.
Die Beklagte verwies den Kläger daraufhin vorsorglich auf Tätigkeiten als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle und
als Hochregallagerarbeiter. Der Widerspruch wurde anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und hierbei erneut Berufsschutz geltend gemacht.
Das SG hat gem. §
106 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens durch Professor Dr. H ... Der Gerichtssachverständige
kommt im Gutachten vom 26. Januar 2006 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch sechs bis acht Stunden leichte, unter günstigen
Bedingungen auch mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen ausüben. Zu vermeiden
seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und das Arbeiten an Maschinen sowie am Fließband. Beschränkungen
hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Nach Aufforderung durch den Kläger benannte die Beklagte unter Vorlage eines Urteils des Bay. Landessozialgerichts (LSG) vom
15. Dezember 2004 (Az. L 20 RJ 500/02) und einer berufskundlichen Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2005 die
Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, Telefonist oder Registrator als mögliche Verweisungstätigkeiten für den Kläger.
Auf Anregung des Klägers holte das SG gemäß §
106 SGG ein nervenärztliches Gutachten von Dr. P. ein. Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 7. November 2006 fest,
der Kläger könne noch körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden am Tag
verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, die unter nervlicher Belastung, Zeitdruck, Fließband- oder Akkordbedingungen
erfolgen. Auf Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, Telefonist oder Registraturmitarbeiter könne sich der Kläger nicht mehr
umstellen. Die Tätigkeit als Betonpumpen-Maschinist könne der Kläger nicht mehr verrichten.
Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 29. März 2007 die Klage abgewiesen. Die Arbeit als Betonpumpenmaschinist sei wie alle Tätigkeiten als Bediener
von Baumaschinen als angelernt zu betrachten. Ein theoretisches Hintergrundwissen sei für diese Tätigkeit nicht erforderlich.
Diesen Erfahrungswerten entspreche auch die vom Arbeitgeber mitgeteilte Anlernzeit von zwei bis sechs Monaten. Dass der Kläger
nach jetziger Auslegung des Tarifvertrages einen Facharbeiterlohn erhalten würde, stehe dem nicht entgegen, weil die Tarifentlohnung
außer der Qualifikation auch Leistungswillen, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein mit den wertvollen Gerätschaften
berücksichtige. Es gebe keine Berufsbezeichnung als Facharbeiter, die für den Kläger zuträfe.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wurde auf ein amtsärztliches
Gutachten von Dr. A. verwiesen, wonach die Leistungsfähigkeit des Klägers täglich unter 3 Stunden auf Dauer betrage.
Der Senat hat daraufhin nach Einholung eines Befundberichtes des Internisten Dr. H. gemäß §
106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von Dr. E ... Dieser kommt in seinem Gutachten vom 6. Oktober
2008 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei gelegentlichem
Positionswechsel verrichten. Die Tätigkeiten sollten nicht dauerhaft im Freien stattfinden. Tätigkeiten unter Zeitdruck, im
Akkord und am Fließband, bei Kälte, Hitze und starken Temperaturschwankungen sowie mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit,
Reizstoffe zu inhalieren, häufiges Bücken, Heben von schweren Lasten sowie reine Nachtschichttätigkeiten seien nicht mehr
möglich. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr seien nur eingeschränkt möglich.
Eine Stellungnahme der Beteiligten zu dem Gutachten von Dr. E. erfolgte nicht.
Zu der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. März 2007 und des Bescheids der Beklagten vom
30. August 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 10. März 2005 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Ren-
te wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht weder gemäß §§
43 Abs.
1,
240 SGB VI ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu noch ein Anspruch auf Rente wegen voller
bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1,
2 SGB VI.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war zum Termin
ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt
und entschieden werden kann.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 Abs.
1,
3, §
43 Abs.
1 SGB VI zu.
Gemäß §
240 Abs.
1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach
§
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar qualitativ
hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert war, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen
jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt hingegen noch nicht
vor. Der Kläger kann nach dem überzeugenden Feststellungen von Dr. E., Professor Dr. H. und Dr. P. noch 6 Stunden täglich
und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.
Auf internistischem Fachgebiet steht beim Kläger der Verdacht auf koronare Herzerkrankung bei arteriellem Hypertonus und Vorliegen
mehrerer Gefäßrisikofaktoren (Adipositas Grad 2, grenzwertige Hyperlipidämie, Verdacht auf angeborene familiäre Belastung),
ein Verdacht auf Schlaf-Apnoesyndrom sowie ein Verdacht auf eine leichte obstruktive Bronchitis im Vordergrund. Im Rahmen
der Untersuchung durch Dr. E. ergab das beim Kläger durchgeführte Ruhe-EKG unauffällige Werte. Bei der Echokardiographie zeigte
sich nur eine leichte Dilatation des linken Ventrikels sowie des linken Vorhofs; im Übrigen war das Herz normal groß. Funktonseinschränkungen
bzw. Wandbewegungsstörungen waren nicht zu beobachten. Es ließ sich eine gute Pumpfunktion nachweisen. Bei adäquater medikamentöser
Therapie wäre zudem nach den Feststellungen von Dr. E. auch eine Besserung der Symptomatik zu erreichen.
Bei der Überprüfung der Lungenfunktion ergab sich beim Kläger nur eine leichte kombinierte Ventilationsstörung. Erhöhte Entzündungsparameter
ließen sich im Rahmen einer Laboruntersuchung nicht nachweisen. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. E. lässt sich
hieraus eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht ableiten.
In Bezug auf die Bewertung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet verweist
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Es weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich nach den Feststellungen von Dr. E. die Symptomatik im Vergleich zu den Vorgutachten
nicht geändert hat. Die Muskulatur an der Wirbelsäule ist symmetrisch gutausgebildet und bei der neurologischen Untersuchung
zeigten sich seitengleich auslösbare Reflexe, so dass nach wie vor eine Wurzelkompression ausgeschlossen werden kann. Neuere
Befunde, die eine rentenrelevante Verschlechterung belegen würden, liegen nicht vor.
Auch unter Würdigung der Ergebnisse der Vorgutachter ist Dr. E. für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass
der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich und mehr zumindest leichte Arbeiten mit bestimmten
qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Damit scheidet die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit aus, da der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die
Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre:
Zu Prüfung der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als 6 Stunden gesunken ist, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung ein sog. Mehrstufenschema entwickelt (vgl.
KassKomm, Niesel, § 240 Rdn. 24 ff. m.w.N.). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion
(auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die
Gruppe der Angelernten ist zu unterteilen in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren) und einen
unteren Bereich (Anlernung mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr). Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit
zuzuordnen ist, richtet sich nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung,
Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes. Verweisungsberufe sind für Versicherte zu benennen,
die in die Gruppe der oberen Angelernten oder höher einzustufen sind. Ausgangspunkt für die Eingruppierung des Klägers im
Rahmen des Mehrstufenschemas ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland,
mithin hier die Tätigkeit des Klägers als Betonpumpenmaschinist.
Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist
eine Qualität hatten, die eine Einstufung mindestens in die Gruppe der oberen Angelernten erforderlich macht. Der letzte Arbeitgeber
konnte über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten keine Angaben mehr machen, da er nicht mehr existiert. Aus
den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen sich insoweit ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Auch aus der Höhe der Entlohnung
des Klägers (24.-Deutsche Mark/Stunde), wie sie aus dem Empfehlungsschreiben an die Ausländerbehörde vom 1. Dezember 1999
hervorgeht, lassen sich keine zwingende Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Arbeit ziehen. Denn es steht nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Höhe der Entlohnung allein auf der Qualität der Arbeit beruht
und nicht (auch) auf qualitätsfremden Faktoren wie etwa belastende Umstände bei der Arbeit (Schmutzarbeit, Lärm, Witterungsumstände)
oder soziale Gründe (Dauer der Betriebszugehörigkeit). Hinzu kommt, dass der Kläger keinerlei Ausbildung absolviert hat. Damit
ist der Kläger als allenfalls Angelernter im unteren Bereich mit der Folge einzustufen, dass er auf sämtliche Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers
festgestellt ist, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit damit nicht in Betracht.
Auf Grund dieses Einsatzvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(§
43 Abs.
1 SGB VI) und erst recht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§
43 Abs.
2 SGB VI) aus. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht
kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes
Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten
Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200
§ 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen
und der Überzeugung des erkennenden Senats - kein Anhalt vor.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.