LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2005 - 6 R 684/04
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf
Für einen Anspruch nach dem
SGB VI auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reicht auch bei Versicherten ab dem Jahrgang 1961 die Einschränkung bzw. die
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf aus. Das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II
dient allein zur Abgrenzung der Ansprüche nach dem SGB II von den Ansprüchen nach dem SGB XII. Es berührt nicht einen Anspruch
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem
SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII §§ 1 ff
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB VI §
10 Abs.
1 Nr.
1 §
10 Abs.
1 Nr.
2 Buchst. a §
10 Abs.
1 Nr.
2 Buchst. b § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c § 43 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Regensburg 25.10.2004 S 7 RJ 565/03