Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage
des 1982 geltenden Rechts zu gewähren.
Der 1940 geborene Kläger hat vom 3.9.1956 bis 31.8.1959 eine Lehre und vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 eine Fachschule absolviert.
Vom 1.2.1970 bis 31.8.1982 hat er Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter - Handwerker - zurückgelegt,
ab 1.1.1983 bis 31.12.1995 freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter - Handwerker.
Die Beklagte stellte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 25.4.2002 und 3.6.2002 gem. §
149 Sozialgesetzbuch 6. Buch -
SGB VI - den Versicherungsverlauf für den Kläger fest. Hierin merkte sie 36 Monate mit Zeiten beruflicher Ausbildung vom 3.9.1956
bis 31.8.1959 sowie 34 Monate Zeiten der Fachschulausbildung vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 vor. Es wurde darauf hingewiesen,
dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung
entschieden werde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12.5.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.5.2003.
Entsprechend den Feststellungen in den Vormerkungsbescheiden vom 25.4.2002 und 3.6.2002 legte sie der Rentenberechnung 34
Monate Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung (Fachschule) und 36 Monate mit beitragsgeminderten Zeiten wegen
einer nachgewiesenen Ausbildung zugrunde. Für die Anrechnungszeiten vom 3.9.1956 bis 31.8.1959 ermittelte sie 2,1250 Entgeltpunkte
(EP), für die beitragsgeminderte Zeit wegen einer beruflichen Ausbildung vom 3.9.1956 bis 31.8.1959 insgesamt 2,2500 EP (0,5376
EP für Beiträge zzgl. 1,7124 zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten). Den Zugangsfaktor stellte sie mit 0,9280 fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, Rentenzusagen aus der Vergangenheit, so zum Beispiel aus dem Jahr
1982, hätten wesentlich höhere Renten genannt als jetzt errechnet worden seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 3.2.2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Zur Begründung wurde ein Schreiben des Rechtsbeistandes S. vom 23.11.1982 vorgelegt, in dem auf einen Versicherungsverlauf
der LVA Oberbayern vom 15.9.1982 verwiesen wurde. Die vorletzte Seite des Schreibens des Rechtsbeistandes S. gebe den von
der LVA übernommenen Versicherungsverlauf vom 15.9.1982 wieder. Die dort aufgeführten Werte entsprächen für die Jahre 1962
bis 1982 denen des angefochtenen Rentenbescheides vom 12.5.2003. Jedoch seien die Werte aus Zeile 10 ("erste 5 Kal.J, 36 Monate,
9,69%, 348,84%) und Zeile 11 (AZ: Stud., 34 Monate, 8,33 %, 283,22 %) im Rentenbescheid in keiner Weise berücksichtigt. Er
begehre daher zusätzlich 2,9502 EP für beitragsgeminderte Zeiten (348,84% - 53,28 %= 295,02% = 2,9502 EP; für 36 Monate wurden
36- 1,5% = 53,82 % angesetzt; dies entspricht mit einer geringfügigen Differenz den im Rentenbescheid angesetzten 0,5376 EP)
und 2,8322 EP für beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung der EP. Auch sei fraglich, ob bei der Rentenberechnung der Faktor
0,9280 berücksichtigt werden dürfe.
Nachdem seit 26.3.2004 die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Kontoführer ist, wurde sie mit Beschluss vom 5.2.2007 zum
Rechtsstreit notwendig beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung am 4.7.2007 vor dem SG beantragte der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 abzuändern
und bei der Rentenberechnung die Zeiten bis September 1982 entsprechend dem Versicherungsverlauf vom 15.9.1982 zu berücksichtigen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 4.7.2007 abgewiesen. Bei der erstmaligen Berechnung einer Rente gelte §
300 Abs.
1 SGB VI. Es sei also grundsätzlich das aktuelle Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich sei. Seit dem 15.9.1982
seien mehrere gravierende Rechtsänderungen erlassen worden, insbesondere das zum 1.1.1992 in Kraft getretene
SGB VI. Das neue Recht sei von der Beklagten angewendet worden. Eine Änderung gegenüber dem zuletzt erteilten und bestandskräftig
gewordenen Versicherungsverlauf vom 3.6.2002 sei von der Beklagten dabei nicht vorgenommen worden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit der Begründung eingelegt, die Abweisung der Klage beruhe auf der Behauptung der Beklagten,
dass die Auskunft vom 15.9.1982 einen Versicherungsverlauf darstelle und somit von §
300 SGB VI erfasst werde. Tatsächlich aber habe die Rentenversicherung am 15.9.1982 einen Rentenbescheid erlassen. Ihm sei seit 2004
Akteneinsicht verwehrt worden. In der Zwischenzeit habe man Unterlagen aus seiner Versicherungsakte um das Jahr 1982 verschwinden
lassen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 wurde ein einseitiger Versicherungsverlauf vom 15.9. 1982 ("Anlage 1") vorgelegt. Weitere Teile
des Schriftstücks vom 15.9.1982 sind nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten nicht vorhanden. Zudem wurde vorgetragen, §
300 SGB VI sei zur Vermeidung der Nichtigkeit (Verstöße gegen Art. 14 und 20 des Grundgesetzes) verfassungskonform auszulegen. In analoger Anwendung von §
300 Abs. 4
SGB VI sei von dem Besitzstand auszugehen, den der Kläger früher erworben hatte. Dies dürfte auch geltendem EU-Recht entsprechen.
Auch habe sich der Kläger auf den Versicherungsverlauf vom September 1982 verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass ihm eines
Tages die sich daraus ergebenden Zeiten und Entgeltpunkte bei der Rentenermittlung angerechnet würden. Andernfalls hätte er
die sich ergebende Lücke durch private Vorsorge schließen können und auch geschlossen.
In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2008 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 4.7.2007 und Abänderung des Bescheids vom 12.5.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2004 zu verurteilen, die Rente neu zu berechnen und dabei für die Zeiten
bis September 1982 die Bewertung zu übernehmen, die im Jahre 1982 vorzunehmen gewesen wäre.
Der Bevollmächtigte der Beklagten und der Beigeladenen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 12.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2004 abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente für langjährig Versicherte unter Zugrundelegung der im Jahr
1982 geltenden Rechtslage. Er hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Rentenberechnung höhere EP angesetzt werden, als sie
sich aus der beim Erlass des Rentenbescheids geltenden Rechtslage ergeben. Auch besteht kein Anspruch auf die Berechnung der
Rente mit einem ungekürzten Zugangsfaktor von 1,0.
Die Beklagte hat zutreffend nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides anwendbaren Recht als Summe aller EP mit 50,0444
EP ermittelt.
Gemäß §
300 Abs.
1 SGB VI sind Vorschriften des
SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem
Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierte §
300 Abs.
4 SGB VI findet allein schon deshalb keine Anwendung, da der Kläger am 31.12.1991 noch keinen Rentenanspruch hatte.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des §
300 Abs.
1 SGB VI hat der Senat nicht. Bereits in seiner Entscheidung vom 8.11.1995, Az.: 13 RJ 5/95, in juris, hat das Bundessozialgericht - BSG - ausführlich dargelegt, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des
§
300 SGB VI Abs.
1 (und 3)
SGB VI mit dem
Grundgesetz nicht ersichtlich sind. Ein eventueller Eingriff des Gesetzgebers in das Eigentum des Klägers, der sich dann ergeben könnte,
wenn eine Berechnung des Rentenanspruchs nach dem im Jahr 2003 geltenden Recht zu ungünstigeren Ergebnissen führt als denjenigen,
die im bisher geltenden Recht angelegt waren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung des §
300 Abs.
1 SGB VI ist aus Gründen des öffentlichen Wohls (Verwaltungsvereinfachung in der Massenverwaltung, Überschaubarkeit des Rechts) gerechtfertigt
und entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Substantiierte Einwendungen des Klägers hiergegen wurden nicht vorgebracht.
Die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen der vom Kläger absolvierten Fachschulausbildung richtet sich damit nach den §§
72 ff.
SGB VI. Aus §
74 S. 2
SGB VI folgt, dass sowohl für Zeiten einer beruflichen Ausbildung als auch für Zeiten einer Fachschulausbildung die im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung ermittelten EP für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen dürfen (sog. begrenzte Gesamt-
leistungsbewertung).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sowohl für die 34 Monate mit Anrechnungszeiten wegen der vom Kläger absolvierten
Fachschulausbildung vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 als auch für die 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine nachgewiesene berufliche
Ausbildung den sich aus §
74 S. 2
SGB VI ergebenden Maximalwert von 0,0625 EP je Kalendermonat angesetzt. So hat sie für die Anrechnungszeiten wegen der vom Kläger
vom 1.10.1959 bis 20.7.1962 absolvierten Fachschulausbildung 2,1250 EP (0,0625 EP mal 34 Monate) und für die 36 Monate mit
Beiträgen für eine nachgewiesene berufliche Ausbildung insgesamt 2,2500 EP (0,0625 EP mal 36 Monate) ermittelt. Die EP für
die Monate mit Beiträgen für eine nachgewiesene berufliche Ausbildung setzen sich dabei aus 0,5376 EP für Beitragszeiten und
1,7124 EP zusätzliche EP für diese beitragsgeminderten Zeiten zusammen. Der Ansatz eines höheren Wertes für die beitragsfreien
sowie die beitragsgeminderten Zeiten ist nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides geltenden Recht ausgeschlossen.
Bei 46,2070 EP für Beitragszeiten (einschließlich 0,5376 EP für die beitragsgeminderten Beitragszeiten) ergeben sich damit
die von der Beklagten festgestellten 50,0444 EP (46,2070 EP +2,1250 EP für beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Fachschul-
ausbildung +1,7124 EP zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten).
Der Ansatz von einem den Wert von 50,0444 EP übersteigenden Wert ergibt sich auch nicht aus der Bindungswirkung eines vor
Erlass des Rentenbescheides ergangenen Vormerkungsbescheides.
Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts
Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrelevanten Vorleistung trifft, die grundsätzlich in den späteren
Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSGE 56, 165, 171 f.; BSGE 58, 49, 51). Verbindlich festgestellt wird in einem Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (Beitragszeit,
Anrechnungszeit, beitragsgeminderte Zeit etc.) sowie deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand
nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden
materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil
vom 30.4.2004, B 4 RA 36/02 R, juris Rdn. 16). Gegenstand eines Vormerkungsbescheides ist hingegen nicht die abschließende Entscheidung über die Anrechnung
und Bewertung dieser Zeiten (BSG, aaO.). Vormerkungsbescheide sind gem. §
77 SGG bindend, solange sie nicht wirksam aufgehoben worden sind.
Die Feststellung von Tatbeständen in Vormerkungsbescheiden war im September 1982 geltenden Recht nur in § 11 Abs. 2, 3 VuVO für nach dem FRG anrechenbare Zeiten vorgesehen, nicht jedoch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen
RVO. Erst in § 1325 Abs. 3
RVO in der ab 1.1.1987 geltenden Fassung wurde gesetzlich geregelt, dass der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten nach Klärung des Versicherungskontos oder ausgebliebenen Widerspruch des Versicherten innerhalb von sechs
Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs durch Bescheid feststellt. Ein Anspruch auf bescheidmäßige Vormerkung
von Versicherungszeiten war jedoch richterrechtlich anerkannt, wenn die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf
abgelehnt worden war und der Versicherte ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsnatur der streitigen Zeiten hatte
(BSGE 31, 226; BSGE 42, 159; BSGE 49, 258).
Hier steht zur Überzeugung des Senats schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass ein Vormerkungsbescheid überhaupt
ergangen ist. Der Kläger spricht selbst zunächst nur von einem "Versicherungsverlauf" vom 15.9.1982. Der Rechtsbeistand S.
erteilte seine Auskünfte in dem Schreiben vom 23.11.1982 aufgrund der "vorgelegten Versicherungsunterlagen mit Beitragsnachweisen
bis August 1982 (Versicherungsverlauf LVA Oberbayern vom 15.9.1982)". Von einem Vormerkungs- bescheid nach vorausgegangenem
Kontenklärungsverfahren ist hier nicht die Rede. Die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens wird vom Rechtsbeistand S.
nur erwogen für den Fall, dass ihm weitere Daten zur Verfügung gestellt werden. Dies spricht auch dafür, dass bisher kein
förmliches Kontenklärungsverfahren stattgefunden hatte. Später macht der Kläger geltend, es sei unter diesem Datum ein Rentenbescheid
ergangen. Dies hält der Senat jedoch für ausgeschlossen. Der Kläger hat nicht seit 1982 Rentenleistungen bezogen. Ein Vormerkungsbescheid
selbst ist weder in den Akten der Beklagten enthalten, noch konnte ein solcher vom Kläger vorgelegt werden. Auch aus dem übersandten
Versicherungsverlauf vom 15.9.1982 geht nicht hervor, dass dieser im Rahmen eines Vormerkungsbescheids erteilt worden ist.
Nach Auffassung des Senats ist eher denkbar, dass dem Kläger am 15.9.1982 ein Bescheid erteilt wurde, mit der er zur Entrichtung
freiwilliger Beiträge in der Hand- werkerversicherung ab 1.1.1983 zugelassen wurde. Derartigen Bescheiden war üblicherweise
ein Versicherungsverlauf beigefügt. Eine Bindungswirkung bzgl. der Bewertung von Anrechnungszeiten kann ein Versicherungsverlauf,
der einem derartigen Bescheid beigefügt ist, nicht entfalten.
Selbst wenn ein Vormerkungsbescheid ergangen sein sollte, war jedoch auch nach den richterrechtlichen Grundsätzen der Anspruch
auf Vormerkung von Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf nicht auf eine Entscheidung über reine Rechtsfragen zu Renten-
berechnungsfaktoren, das heißt über Art und Umfang der Berücksichtigung (Anrechnung und Bewertung) in einem künftigen, noch
ungewissen Leistungsfall gerichtet (BSG, Urteil vom 29.8.1991, Az.: 4 RA 87/90). Es bestand für die Beklagte keine Rechtsgrundlage dafür, über die Anrechnung und Bewertung der Anrechnungszeiten bzw. beitrags-
geminderten Zeiten für einen zukünftigen Leistungsfall bereits im September 1982 zu entscheiden. Es gibt keine Belege dafür,
dass die Beklagte dies dennoch im Rahmen des erteilten Versicherungsverlaufs rechtswidrig getan haben sollte. In dem vorgelegten
Versicherungsverlauf vom 15.9.1982 sind jedenfalls keine Aussagen über die Bewertung von Anrechnungszeiten getroffen worden.
Die dort festgesetzten Daten über Art sowie Anfang und Ende rentenrechtlich bedeutsamer Zeiten stimmen hingegen mit dem Versicherungsverlauf
im angefochtenen Bescheid überein. Auch aus der Renten- anwartschaftsberechnung für den Kläger in dem Schreiben vom 23.11.1982
durch den Rechtsbeistand S. lässt sich nicht entnehmen, dass Rechtsbeistand S. die für Anrechnungszeiten zu berücksichtigen
Werte aus einem Vormerkungsbescheid entnommen hat. Der Senat geht nach den vorliegenden Unterlagen vielmehr davon aus, dass
die insoweit vom Rechtsbeistand S. angegebenen Werte auf seinen eigenen Berechnungen beruhen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Vormerkungsbescheides, der für die Beklagte bindend höhere Entgeltpunkte ausweist als
50,0444 trägt nach den allgemeinen Beweislastregeln der Kläger, da er aus dem Vorliegen eines solchen Bescheides für ihn günstige
Rechtsfolgen ableitet. Eine Umkehr der Beweislast auf Grund einer Beweis- vereitelung durch die Beklagte (Aussonderung der
Unterlagen aus dem Jahr 1982) kann nicht angenommen werden. Eine Beweisvereitelung ist dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter
die an sich mögliche Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht hat und der Gegner dadurch in eine ausweglose Beweisnot geraten
ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Kläger trägt für seine Beweisnot selbst Verantwortung, da er die an ihn übermittelten
Unterlagen vom 15.9.1982 nicht mehr vollständig vorlegen kann.
Nach alledem stehen dem Kläger nicht mehr als 50,0444 EP zu.
Der Kläger wendet sich auch zu Unrecht gegen die Absenkung des Zugangsfaktors auf 0,9280. Der 1940 geborene Kläger hat einen
Rentenbeginn ab 1.5.2003 und damit für 24 Monate vorzeitig beantragt. Der Zugangsfaktor vermindert sich damit gemäß §§
300 Abs.
1,
77 Abs.
1,
2,
236 Abs.
1 S. 2
SGB VI um 7,2 % (24 - 0,003) auf 0,9280.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (vgl. §
160 Abs.
2 SGG).