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LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2016 - 6 R 74/14
Hinterbliebenenrente Große Witwerrente Rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft
1. Der Begriff Witwer setzt voraus, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat.
2. Ob im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der die Witwerrente begehrende Person bestanden hat, ist nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht zu beurteilen; das Sozialversicherungsrecht bietet insoweit keinen Ansatzpunkt für eine eigenständige Ausgestaltung.
3. Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss beim Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners noch Bestand haben.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 4
,
SGB VI § 46 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 17.12.2013 S 31 R 390/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Kläger hat den Betrag von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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