Gründe
I.
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Höhe von 10 % der Regelleistung des Antragsstellers
für die Monate Juli, August und September 2013.
Mit Beschluss vom 30.08.2013, Az. S 52 AS 2112/13 ER, ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Sanktionsbescheid
an. In Ziffer II dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner gemäß §
86b Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verpflichtet, die eingestellte Auszahlung des Arbeitslosengelds II unverzüglich nachzuholen.
Am 28.10.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf die Festsetzung
eines Zwangsgeldes. In Ziffer I des Beschluss vom 22.01.2014 forderte das Sozialgericht München den Antragsgegner bei einer
Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro auf, Ziffer II des Beschlusses vom 30.08.2013 bis spätestens 03.02.2014 umzusetzen.
Der Antragsgegner hat am 13.02.2014 Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 eingelegt (anhängig unter Az. L 7 AS 132/14 B ER) und zugleich die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 22.01.2014 beantragt.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §
199 Abs.
2 SGG statthaft. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der einstweiligen Anordnung. Es entscheidet der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.
Die Beschwerde ist auch nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, deren Vollstreckung ausgesetzt werden soll, wurde in Form der Beschwerde gegen den
Beschluss vom 22.01.2014 erhoben.
Die Beschwerde hat gemäß §
175 Satz 1
SGG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil sie sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels richtet.
Dies war - auch zur Vermeidung einer Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Sozialgericht bei Ablauf der gesetzten Frist -
in einem deklaratorischen Beschluss festzustellen. Insoweit besteht dieselbe Interessenslage wie bei einem Beschluss gemäß
§
86b Abs.
1 Satz 1
SGG (Breitkreuz-Fichte,
SGG, 2. Auflage 2014, §
199 Rn. 11; vgl. zu §
86b SGG Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 10. Auflage 2010, §
86b Rn. 15).
Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.