Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2007 streitig.
Der 1951 geborene Kläger erhielt von der Beklagten für die Zeit ab 15.06.2005 bis August 2006 und erneut ab 07.11.2006 Alg
II. Mit Bescheid vom 24.04.2007 wurde ihm die Leistung für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2007 bewilligt; während für die Monate
Mai bis Juli 2007 die Regelleistung gekürzt wurde, wurde für die Monate August bis Oktober 2007 zunächst die ungekürzte Leistung
in Höhe von monatlich 345,00 Euro bewilligt. Nachdem der Kläger einer Aufforderung, am 14.06.2007 bei der Beklagten vorzusprechen,
nicht nachgekommen war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2007 unter Einrechnung der mit früher ergangenen Bescheiden
ausgesprochenen Regelleistungskürzungen die Bewilligung der Leistung für die Monate August bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich
139,00 Euro auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 als unbegründet zurück.
Am 05.09.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Mit Urteil vom 26.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung unzulässig. Diesbezüglich werde auf die Entscheidungsgründe
im Urteil vom selben Tag in der Sache S 6 AS 53/07 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19.01.2009 darauf hingewiesen
worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß §
158 Satz 2
SGG durch Beschluss aus den in mehreren Beschlüssen, z.B. Beschluss vom 24.10.2008 - L 7 B 254/08 AS ER - dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen; den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 22.01.2009 auf seine Schilderung des Sachverhalts am 12.09.2008 im Rahmen des Verfahrens
L 7 B 427/08 AS ER und den am 18.09.2008 per Fax übersandten Schriftsatz vom 15.09.2008 Bezug genommen. Weiterhin verweist er auf eine
früher gestellte "Generalanzeige" wegen des Diebstahls der Reisewerbekarte seiner Ehefrau durch Staatsbeamte aus dem damaligen
Haus in den Jahren 1999/2000 und die Nichtaufklärung dieses "Staatsverbrechens". Das unberechtigte Eindringen in dem ihn zur
Verfügung stehenden Wohnwagen und in das Fahrzeug seiner Tochter und das Verschwinden von Unterlagen halte bis in die Gegenwart
an.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.02.2008 sowie den Bescheid vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07.08.2007 aufzuheben und die Regelleistung in Höhe von 347,00 Euro auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten
beider Rechtszüge sowie der Verfahrensakten L 7 B 254/08 AS ER und L 7 B 427/08 AS ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig. Ebenso wie für die Erhebung der Klage ist für die Einlegung der Berufung die Angabe der Anschrift
des Klägers erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1), des BVerwG (NJW 99, 2608), erfordert ein
zulässiges Rechtsschutzbegehren grundsätzlich die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden. Eine sogenannte Postfachadresse
genügt hierfür grundsätzlich nicht. Hierauf ist der Kläger bereits in zahlreichen Beschlüssen des Senats, z.B. Beschluss vom
24.10.2008, L 7 B 254/08 AS ER, hingewiesen worden.
Zwar beruft sich der Kläger in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen Schreiben auf den Beschluss des VGH
München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBl 1992 S. 594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan,
dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Beklagten unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht
vor, vielmehr existiert jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort, den mitzuteilen der Kläger jedoch ablehnt. Er erklärt, immer
erst nach einen Wechsel des Standortes bereit zu sein, mitzuteilen, wo er sich in der Vergangenheit aufgehalten habe, nicht
jedoch seinen aktuellen Aufenthaltsort. Damit ist er aber nicht aktuell erreichbar z.B. für die Zustellung von Kostennoten,
wie sie in der zitierten Rechtsprechung des BSG usw. gefordert wird.
Weiterhin hat der Kläger nicht dargetan, dass bei ihm ein anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse bezüglich seines aktuellen
Aufenthaltsortes besteht. Er macht geltend, dass seine persönliche Sicherheit und die Sicherheit seines Eigentums es erforderlich
machen würden, seinen aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Jedoch hat er zum einen nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht, dass ein solches besonderes Geheimhaltungsinteresse wegen Gefährdung dieser Rechtsgüter besteht, zum andern ist nicht
erkennbar, dass die Angabe der Anschrift bei Gericht bzw. die Nennung des aktuellen Aufenthaltsortes eine Publizität zur Folge
hätten, die eine akute Gefährdung seiner Person oder seiner materiellen Rechtsgüter bedeuten würden. Soweit der Kläger in
seiner Stellungnahme vom 22.01.2009 auf ein von ihm in den Verfahren L 7 B 427/08 AS ER eingereichten Schriftsatz vom 15.09.2008 verweist, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Anerkennung
einer Geheimhaltung im oben dargestellten Sinne.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit, die vom Aufenthaltsort des
Klägers abhängt. Auch dies ist im Falle des Klägers nicht gesichert. Immerhin hat er im Verfahren L 7 B 427/08 AS ER Unterlagen vorgelegt, wonach er bei der Arge SGB II Landkreis W. Antrag auf Alg II gestellt und mit Bescheid vom 10.06.2008
sogar Leistungen bewilligt erhalten hat. Weiterhin hat er angegeben, für die Zeit ab 01.09.2008 Antrag auf Alg II bei der
Arge G. gestellt zu haben. Auch wenn es sich hierbei um Umstände handelt, die nach Klageerhebung eingetreten sind, so zeigen
diese Vorgänge doch, dass nicht ohne weiteres von der örtlichen Zuständigkeit des SG nach §
57 SGG ausgegangen werden kann.
Somit ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.02.2008 als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.