Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Übernahme zusätzlicher Heizkosten und die Zahlung eines Heizkostenvorschusses streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog für die Zeit vom 15.06.2005 bis August 2006 und erneut ab 07.11.2006 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Die Beklagte bewilligte
ihm, nachdem er mehrere Belege über die Beschaffung von Heizmaterial eingereicht hatte, mit Bescheid vom12.12.2007 156,60
EUR.
Am 27.12.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Beklagte zu verpflichten, weitere mit Schreiben vom 17.12.2007 nachgewiesene Heizkosten sowie einen Heizkostenvorschuss
durch Überweisung auf das Konto seines Sohnes zu erstatten.
Das SG hat mit Urteil vom 26.02.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in den Urteilen vom selben
Tag in den Sachen S 6 AS 53/07 und S 6 AS 1314/07 verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19.01.2009 darauf hingewiesen
worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß §
158 Abs.2
SGG durch Beschluss aus den in mehreren Beschlüssen, z.B. Beschluss vom 24.10.2008 - S 7 B 254/08 AS ER - dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 22.01.2009 auf seine Schilderung vom 12.09.2008 im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER sowie seinen am 18.09.2008 per Fax eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Weiterhin hat er hingewiesen auf eine
"Generalanzeige" des Diebstahls der Reisegewerbekarte seiner Frau durch Staatsbeamte aus dem damaligen Haus in Jahren 1999/2000
und die Nichtaufklärung dieses "Staatverbrechens". Das unberechtigte Eindringen in den ihm zur Verfügung stehenden Wohnwagen
und in das Fahrzeug seiner Tochter und das Verschwinden von Unterlagen halte bis in die Gegenwart an.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 26.02.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom
12.12.2007 zu verurteilen, höhere Heizkosten zu übernehmen, einen Heizkostenvorschuss zu zahlen und die entsprechenden Überweisungen
auf das Konto seines Sohnes zu tätigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten
beider Rechtszüge sowie der Verfahren L 7 B 254/08 AS ER und L 7 B 427/08 AS ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig. Ebenso wie für die Erhebung der Klage ist für die Einlegung der Berufung die Angabe der Anschrift
des Klägers erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1), des BVerwG (NJW 99, 2608) erfordert ein
zulässiges Rechtsschutzbegehren grundsätzlich die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sogenannte
Postfachadresse genügt hierfür grundsätzlich nicht. Hierauf ist der Kläger bereits in zahlreichen Beschlüssen des Senats,
z.B. Beschluss vom 24.10.2008, L 7 B 254/08 AS ER, hingewiesen worden.
Zwar beruft sich der Kläger in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen Schreiben auf den Beschluss des VGH
München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBl 1992 S. 594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan,
dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Beklagten unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht
vor, vielmehr existiert jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort, den mitzuteilen der Kläger jedoch ablehnt. Er erklärt, immer
erst nach einen Wechsel des Standortes bereit zu sein, mitzuteilen, wo er sich in der Vergangenheit aufgehalten habe, nicht
jedoch seinen aktuellen Aufenthaltsort. Damit ist er aber nicht aktuell erreichbar z. B. für die Zustellung von Kostennoten,
wie sie in der zitierten Rechtsprechung des BSG usw. gefordert wird.
Weiterhin hat der Kläger nicht dargetan, dass bei ihm ein anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse bezüglich seines aktuellen
Aufenthaltsortes besteht. Er macht geltend, dass seine persönliche Sicherheit und die Sicherheit seines Eigentums es erforderlich
machen würden, seinen aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Jedoch hat er zum einen nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht, dass ein solches besonderes Geheimhaltungsinteresse wegen Gefährdung dieser Rechtsgüter besteht, zum andern ist nicht
erkennbar, dass die Angabe der Anschrift bei Gericht bzw. die Nennung des aktuellen Aufenthaltsortes eine Publizität zur Folge
hätten, die eine akute Gefährdung seiner Person oder seiner materiellen Rechtsgüter bedeuten würden. Soweit der Kläger in
seiner Stellungnahme vom 22.01.2009 auf ein von ihm in den Verfahren L 7 B 427/08 AS ER eingereichten Schriftsatz vom 15.09.2008 verweist, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Anerkennung
einer Geheimhaltung im oben dargestellten Sinne.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit, die vom Aufenthaltsort des
Klägers abhängt. Auch dies ist im Falle des Klägers nicht gesichert. Immerhin hat er im Verfahren L 7 B 427/08 AS ER Unterlagen vorgelegt, wonach er bei der Arge SGB II Landkreis W. Antrag auf Alg II gestellt und mit Bescheid vom 10.06.2008
sogar Leistungen bewilligt erhalten hat. Weiterhin hat er angegeben, für die Zeit ab 01.09.2008 Antrag auf Alg II bei der
Arge G. gestellt zu haben. Auch wenn es sich hierbei um Umstände handelt, die nach Klageerhebung eingetreten sind, so zeigen
diese Vorgänge doch, dass nicht ohne weiteres von der örtlichen Zuständigkeit des SG nach §
57 SGG ausgegangen werden kann.
Somit ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.02.2008 als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.