Tatbestand:
Streitig ist die Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers vom 10.07.2006 gegen den Ablehnungsbescheid 30.06.2006.
Der Antrag des Klägers vom 17.03.2006 auf Leistungen nach dem SGB II, zu dem der Kläger am 30.03.2006 den ausgefüllten Vordruck
vorlegte, wurde mit Bescheid vom 21.06.2006 von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nach §
60 SGB I nicht nachgekommen und habe insbesondere seine Vermögensverhältnisse nicht ausreichend belegt, so dass der Antrag abzulehnen
sei. Über den vom Kläger am 10.07.2006 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde nicht entschieden.
Nachdem der Kläger am 06.10.2006 Untätigkeitsklage bezüglich seines Widerspruchs zum Sozialgericht Regensburg erhoben hatte,
gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.11.2006 Leistungen nach dem SGB II ab 17.03.2006 bis einschließlich 11.06.2006.
Ab 12.06.2006 habe sich die Zuständigkeit geändert. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, er sei Gegenstand des anhängigen
Widerspruchsverfahrens nach §
86 SGG geworden. Gleichzeitig erklärte die Beklagte gegenüber dem Sozialgericht, dass sie bereit sei, die außergerichtlichen Kosten
des Klägers für die Untätigkeitsklage zu übernehmen.
Auf Anfrage des SG, ob die Untätigkeitsklage zurückgenommen werde, teilte der Kläger mit, dass er die Klage nicht zurücknehmen werde, weil der
Bewilligungsbescheid vom 06.11.2006 rechtswidrig sei. Zu diesem Schreiben des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom
11.01.2007 dem SG mit, dass sie den Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2006 zu Kenntnis genommen habe. Zusätzlich ging die Beklagte in diesem
Schreiben auf die Bedenken des Klägers gegen den Bescheid vom 06.11.2006 ein.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2008 ab, wobei es davon ausging, dass der Kläger beantrage, den Bescheid vom
21.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm laufende Hilfe zum Unterhalt nach dem SGB II vom 16.03.2006 bis
12.06.2006 in ungekürzter Höhe zu gewähren. In den Urteilsgründen führte das SG aus, dass die Untätigkeitsklage unzulässig geworden sei, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2006 inhaltlich entschieden
habe.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.07.2008 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. In seiner Berufungsbegründung
brachte er inhaltlich das Begehren bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 06.11.2006 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 10.07.2006 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Streitgegenstand sei lediglich die Untätigkeit auf den Widerspruch vom 10.07.2006 hin. Dieser Widerspruch habe sich durch
Erlass des Bewilligungsbescheides vom 06.11.2006 erledigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Untätigkeitsklage war gerichtet auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, §
88 Abs.
2 SGG, wie das SG in seinen Entscheidungsgründen zutreffend darlegt, auch wenn dies dem vom SG im Tatbestand festgehaltenen Klägerantrag nicht ohne weiteres zu entnehmen ist; insoweit und angesichts der prozessualen
Situation hätte sich auch eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung und nicht durch Gerichtsbescheid durch das SG angeboten. Weiterhin ist das SG richtigerweise davon ausgegangen, dass sich mit dem Erlass des Bescheides vom 06.11.2006, mit dem inhaltlich über den Antrag
des Klägers auf Leistungen entschieden wurde, das Verfahren bezüglich des Versagungsbescheides erledigt hat. Denn die Leistungsversagung
nach §§
66,
60 SGB I mit Bescheid vom 21.06.2006 war nur vorläufig und hat sich durch die endgültige Entscheidung über den Leistungsantrag des
Klägers erledigt, § 39 Abs. 2 SGB X. Infolge der Erledigung des angefochtenen Bescheides hat sich auch der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid erledigt.
Ein Rechtsschutzinteresse auf Entscheidung über den erledigten Widerspruch vom 30.07.2006 bestand nicht mehr, und die Klage
war damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig und abzuweisen.
Auch wenn sich das SG nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob im Schriftsatz vom 21.11.2006 eine Klageänderung dahingehend liegt, dass der Kläger
nunmehr den Bewilligungsbescheid vom 06.11.2006 anfechten will, hat das SG im Ergebnis zutreffend allein auf das Untätigkeitsbegehren abgestellt. Eine solche Klageänderung wäre weder sachdienlich,
noch hat die Beklagte in eine Klageänderung eingewilligt, §
99 Abs.
1 SGG. Die Klageänderung ist schon deshalb nicht sachdienlich, weil es sich ursprünglich um eine Untätigkeitsklage im Hinblick
auf einen Versagungsbescheid, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, gehandelt hat. Nach Erlass des Abhilfebescheides
vom 06.11.2006, mit dem inhaltlich über den Antrag des Klägers entschieden wurde, hätte der Kläger insoweit eine Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage erheben müssen. Hierzu hätte das SG zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zudem noch das Verfahren aussetzen müssen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2007
kann keine Einwilligung in die Klageänderung gesehen werden, vgl. §
99 Abs.
2 SGG. Denn mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte das inhaltliche Vorbringen des Klägers gegen den Bescheid vom 06.11.2006 ausdrücklich
nur zur Kenntnis genommen, also sich gerade nicht auf die inhaltliche Änderung eingelassen. Demgemäß hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung auch erklärt, im Schreiben des Klägers vom 21.11.2006 an das SG einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.11.2006 zu sehen und über diesen Widerspruch noch durch Widerspruchsbescheid
zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Die Revision war nicht zuzulassen, §
160 SGG.