Arbeitslosenhilfe: Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit, Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen
und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens, Härtefall
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II) - streitig.
Der 1970 geborene Kläger, der vom 01.09.1988 bis 30.08.1991 eine Lehre als Bauzeichner absolvierte, bezog nach Erschöpfung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) I ab 02.10.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit
Bescheid vom 18.02.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999, die Bewilligung der Alhi ab 02.10.1997 mit der
Begründung aufgehoben hatte, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 155.040,05 DM und sei deshalb nicht bedürftig, machte
der Kläger im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut - S 6 AL 346/99 - geltend, das Vermögen stamme überwiegend aus einer Schmerzensgeldzahlung der Versicherung des Verursachers eines am 15.05.1985
erlittenen Verkehrsunfalles. Nachdem der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2001 darauf hingewiesen hatte,
dass das von der Sparkasse bestätigte Sparkonto von 103.148,56 DM nach den vorgelegten Unterlagen aus der Schmerzensgeldzahlung
resultiere und deshalb von dem restlichen Vermögen von 51.098,00 DM nach Abzug des Freibetrages ein Betrag von 43.890,00 DM
zu berücksichtigen sei, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Bewilligung der Alhi nur für die Zeit vom 02.10.1997
bis 16.09.1998 zurückgenommen werde und es im Übrigen bei der zunächst bis 31.12.1998 erfolgten Leistungsbewilligung bleibe.
Dem Kläger wurde sodann am 01.01.1999 weiterhin Alhi, die er bis 31.12.2004 bezog, bewilligt.
Am 23.11.2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Alg II. Er legte Unterlagen über Geldanlagekonten in Höhe von insgesamt
29.783,47 EUR vor. Daneben verfügte er über eine Lebensversicherung, in die er bei einem Rückkaufwert von 9.104,00 EUR 12.449,10
EUR eingezahlt hatte und über eine weitere Lebensversicherung, in die bei einem Rückkaufwert von 951,30 EUR 1.661,40 EUR einbezahlt
waren.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.12.2004 eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über verwertbares
Vermögen in Höhe von 29.783,47 EUR; unter Berücksichtigung des Freibetrages von 6.800,00 EUR verblieben anzurechnende 22.983,47
EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, das vorhandene Vermögen sei - ebenso, wie bezogen auf die bis 31.12.2004 erhaltene
Alhi - anrechnunsfrei, da es aus der Schmerzensgeldzahlung aufgrund des unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalles stamme.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Das vorhandene Vermögen sei bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Eine ausnahmsweise
Nichtberücksichtigung des Vermögens, das nach seinen Angaben des Klägers aus einer Schmerzensgeldzahlung für einen erlittenen,
unverschuldeten Verkehrsunfall stamme, komme nicht in Betracht. Die Ausschlussvorschriften gemäß § 12 Abs.3 SGB II und § 4
Alg-II-V seien abschließend, Schmerzensgeldzahlungen seien in diesem Katalog nicht aufgeführt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, der auf § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II verweist und in
der Berücksichtigung des Vermögens einen Verstoß gegen Grundrechte sieht. Er habe das zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem
SG am 22.11.2001 vorhanden gewesene Vermögen von 51.890,00 DM, das von der Anrechnung auf die Alhi nicht ausgenommen gewesen
sei, bis Ende 2004 verbraucht. Das am 01.01.2005 noch vorhandene Vermögen stamme aus der Zahlung der Versicherung, weiteres
Einkommen oder sonstigen Vermögenszufluss habe er in der Folge nicht gehabt. Mittlerweile sei das Vermögen fast vollständig
aufgebraucht. Bei dem Verkehrsunfall, bei dem er von einem Auto auf seinem Mofa angefahren worden sei, sei allenfalls ein
Sachschaden von 1.000,00 DM entstanden und entschädigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.2005 und unter Aufhebung des Bescheides
der Beklagten vom 02.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verurteilen, ihm ab 01.01.2005 dem
Grunde nach Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der beigezogenen Akten
der Bundesagentur für Arbeit und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -), ein Ausschließungsgrund (§
144 Abs.1
SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.
Der Kläger hat dem Grunde nach ab 01.01.2005 Anspruch auf Alg II. Unstreitig verfügte er außer den am 01.01.2005 angegebenen
über keine weiteren Vermögenswerte. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG war er hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs.1 Nr.2., 9 SGB II, da das damals vorhandene Vermögen nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II ist nämlich Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit seine Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dass die Verwertung der Lebensversicherungen
unwirtschaftlich ist, weil der aktuelle Rückkaufwert deutlich niedriger ist als die Summe der eingezahlten Beiträge, wird
auch von der Beklagten anerkannt. Jedoch ist auch das übrige Vermögen nicht anzurechnen, da seine Verwertung eine besondere
Härte bedeuten würde. Nach Auffassung des Senats ist es glaubhaft und nachgewiesen, dass dieses Vermögen auf den Schmerzensgeldzahlungen
der Versicherung beruht. Der Kläger hatte im November 1987 die Summe von 20.000,00 DM und im Oktober 1991 weitere 50.000,00
DM erhalten. Er hat im Rahmen des Rechtsstreits S 6 AL 346/99 Unterlagen über die Anlage dieser Summen vorgelegt; es handelte sich um die Sparkassenzertifikate Nr. 3824729 über 50.000,00
DM vom 09.10.1991 bis 09.11.1992, Zinssatz 8,125% p.a.; das Sparkassenzertifikat Nr.3825403 über 10.000,00 DM vom 13.01.1992
bis 02.02.1993, ebenfalls zu einem Zinssatz von 8,125% p.a.; ein weiteres Sparkassenzertifikat mit der Nr. 383824984 über
82.000,00 DM vom 03.02.1994 bis 09.08.1996 zu einem Zinssatz von 5,2% p.a.; ein Festgeldkonto bei der Sparkasse mit der Nr.
931048 über 20.081,48 DM vom 16.11.1987 an und schließlich eine Kündigung der Spareinlage vom 12.08.1996 über 100.027,65 DM.
Unter Berücksichtigung der erhaltenen Zinsen ist es nachvollziehbar, dass zumindest der am 11.11.1998 vorhandene Sparkontobestand
von 103.148,56 DM auf die Schmerzensgeldzahlung von 70.000,00 DM und die heraus resultierenden Zinseinnahmen zurückzuführen
waren, weshalb die beklagte Bundesagentur für Arbeit und das SG zu Recht davon ausgingen, dass dieses Vermögen die Bedürftigkeit für die Alhi nicht ausschloss. Weiterhin ist schlüssig,
dass der Kläger, da er für ein knappes Jahr keine Leistungen erhielt, das nicht geschützte Vermögen während dieser Zeit und
darüber hinaus bis zum Ende des Bezugs von Alhi verbraucht hat, zumal er die vom 02.10.1997 bis 16.09.1998 bezogenen Leistungen
zurückzuzahlen hatte. Das zum 01.01.2005 - unter Einbeziehung der die Lebensversicherungen eingezahlten Beträge - vorhandene
Vermögen von insgesamt 43.893,97 EUR ist jedenfalls geringer als das von der Anrechnung auf die Alhi ausgenommene Vermögen
von 103.148,56 DM.
Dass Schmerzensgeldzahlungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Alhi nicht zu berücksichtigen waren, war unstreitig
(vgl. BSG, Urteil vom 17.10.1990, 11 RAr 133/88). Gleiches galt für das bis 31.12.2004 geltende Sozialhilferecht. Gemäß § 88 Abs.3 Satz 1 BSHG durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für
den, der das Vermögen einzusetzen hatte, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet hätte. Als Härte
in diesem Sinne wurde der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens
angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995, 5 C 22/93, BVerwGE 98, 256 bis 261). Diese Grundsätze sind auch auf § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II zu übertragen. In § 11 Abs.3 Nr.2 SGB II ist klargestellt,
dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist und nach §
253 Abs.2
BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Es würde dem dieser Vorschrift zu entnehmenden Schutzgedanken
widersprechen, eine größere Schmerzensgeldzahlung, die im Monat des Zuflusses als Einnahme anzusehen aber nicht anzurechnen
ist, nach Ablauf dieses Monats, soweit es noch als Vermögen verbleibt, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit anzurechnen
(vgl. Gröschl-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II, Anm.32 zu § 12 SGB II). Schon deshalb und aufgrund des besonderen Zweckes
der Schmerzensgeldzahlungen ist ein hieraus resultierendes Vermögen auch als im Rahmen des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II geschützt
anzusehen (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.83 zu § 12; Brühl in LPK-SGB II, Rdnr.56 zu § 12; Hengelhaupt
in Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.271 zu § 12; Schmidt in Oestereicher, SGB XII/ SGB II, Rdnr.115 zu § 12).
Da somit dem Kläger dem Grunde nach ab 01.01.2005 ein Anspruch auf Alg II zusteht, waren der Gerichtsbescheid des SG vom 30.11.2005 sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger ab 01.01.2005
Alg II zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde gemäß §
160 Abs.2 Nr.1
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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