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LSG Bayern, Urteil vom 31.08.2006 - 7 AS 3/06
Arbeitslosenhilfe: Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit, Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens, Härtefall
1. Gemäß § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II ist nämlich Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
2. Gemäß § 88 Abs.3 Satz 1 BSHG durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hatte, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet hätte. Als Härte in diesem Sinne wurde der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus gewonnenen Zinsen stammenden Vermögens angesehen. Diese Grundsätze sind auch auf § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zu übertragen.
Normenkette:
BGB § 253 Abs. 2
,
BSHG § 88 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 9, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Landshut 30.11.2005 S 7 AS 16/05
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 30. November 2005 und des Bescheides vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2005 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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