Umfang von Prozesskostenhilfe
Keine Übernahme von Allgemeinkosten
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine unter Az.: S 16 AS 136/16 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage. Mit Schreiben vom 08.02.2016, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am selben
Tag, hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag "gegen das Gutachten der Gutachterin Dr. B.
im Auftrag des Amtsgerichts Neu-Ulm, wiederum im Auftrag des Jobcenters Neu-Ulm". Gleichzeitig stellte der Kläger Antrag auf
Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren. Mit Beschluss vom 03.03.2016, gegen den sich die Beschwerde richtet,
lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Bf wende sich gegen "die Anregung
der Einrichtung einer Betreuung durch das beklagte Jobcenter". Es handle sich um eine Feststellungsklage, bei dem es dem Bf
darum ginge, feststellen zu lassen, dass die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das Jobcenter mutwillig gewesen sei.
Insoweit handle es sich um eine Maßnahme im Rahmen des Betreuungsverfahrens, für das der Sozialgerichtsrechtsweg nicht gegeben
sei. Soweit der Beklagte ein Betreuungsverfahren angeregt habe, handle es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern
um einen Realakt. Möge insoweit ein Feststellungsinteresse noch nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, seien Erfolgsaussichten
einer Feststellungsklage in keiner Hinsicht erkennbar. Gegen diesen Beschluss legte der Bf mit Schreiben vom 16.03.2016, eingegangen
beim Sozialgericht am selben Tag, Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht ein. Diese Beschwerde wurde vom Sozialgericht
erst im Juni 2016 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet (Eingangsstempel beim LSG vom 13.06.2016). Die Vorgehensweise
des Beklagten in Bezug auf die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei befremdlich. Insbesondere sei das Gutachten per Fax
an das Landgericht M. übermittelt worden. Insoweit hätten Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestanden.
Bereits mit Urteil vom 23.03.2016 hatte das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage auf Feststellung,
dass die Anregung eines Betreuungsverfahrens durch den Beklagten unzulässig gewesen sei, sei unbegründet, da die Anregung
durch den Beklagten lediglich einen Realakt darstelle. Jedenfalls sei nach der ablehnenden Entscheidung des Betreuungsgerichts
ein Feststellungsinteresse nicht mehr erkennbar. Dieses Urteil wurde dem Bf am 07.06.2016 zugestellt. Ein Rechtsanwalt war
im Klageverfahren für den Bf nicht tätig geworden. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg hat der Bf bislang keine Berufung
eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe richtet sich gemäß §
73 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nach §
122 Zivilprozessordnung (
ZPO). Eine Übernahme von Allgemeinkosten des Bf (z.B. Schreibauslagen) ist in §
122 ZPO nicht vorgesehen. Da das sozialgerichtliche Verfahren gemäß §
183 SGG gerichtskostenfrei ist, erschöpft sich der Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beiordnung eines Rechtsanwalts
(BayLSG, Beschluss vom 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B Rz. 6). Nach Verkündung des Urteils durch das Sozialgericht bestehen im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren keine
Möglichkeiten mehr, dass ein anwaltlicher Vertreter für den Bf tätig werden könnte. Soweit die Rechtsmittelfrist noch läuft,
geht es um die Frage, ob Berufung eingelegt wird. Die Frage der Berufungseinlegung ist schon dem Berufungsverfahren zuzurechnen
mit der Folge, dass insoweit Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Berufungsverfahrens bewilligt werden müsste. Da das sozialgerichtliche
Verfahren damit bereits beendet ist, ohne dass der Bf durch ein Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen; insoweit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst
vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (BayLSG a.a.O. Rz.7). Im Ergebnis besteht für eine nachträgliche Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr mit der Folge, dass die Beschwerde
als unzulässig zu verwerfen ist. Anzumerken ist in Bezug auf das Verfahren vor dem Sozialgericht allerdings, dass unter dem
verfassungsrechtlich verbürgten Aspekt des effektiven Rechtsschutzes erhebliche Bedenken bestehen, wenn ein Endurteil ergeht,
solange über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden wurde - dies umso mehr, wenn
die Beschwerde überhaupt erst nach der Zustellung des Endurteil an den Bf an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird.
Die Kostenentscheidung unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.