Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises
Gründe:
I. Der Kläger möchte die Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises in Höhe von insgesamt
12,39 Euro erstattet haben.
Mit Bescheid vom 01.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 lehnte es die Beklagte ab, dem im Leistungsbezug
nach dem SGB II stehenden Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 12,39 Euro für die Fahrt- und Fotokosten bei Ausstellung
seines Personalausweises, für den er keine Gebühren zahlen musste, zu erstatten.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2008 als unbegründet zurück. Die
Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Ausstellung des Personalausweises seien im Regelsatz enthalten. Im Übrigen sei der Kläger
im Besitz eines gültigen Reisepasses, den die Beklagte als Dokumentenersatz anerkannt habe. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2008 Beschwerde erhoben. Die Berufung sei zuzulassen, weil obergerichtlich
im SGB II noch nicht über die Erstattung von Kosten für einen Personalausweis entschieden worden sei und möglicherweise eine
gesetzgeberische Regelungslücke vorliege. Auch seien die Kosten für einen Hilfeempfänger erheblich im Sinne der Fahrtkostenentscheidung
des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 50/06 R. Zudem sei die Entscheidung wegen vielfachen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht aufzuheben. Die Urteilsbegründung
stütze sich auf fiktive Annahmen und falsche Behauptungen wider besseres Wissen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz.
Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von §
144 Satz 2 Nr. 1
SGG ist zu verneinen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Nach der Systematik des SGB
II ist vorgegeben, dass Hilfebedürftige ihren Bedarf mit dem Regelsatz zu decken haben. Nur in Ausnahmefällen kommt die Bewilligung
für einen Einzelbedarf nach § 73 SGB XII infrage. Auf dieser Grundlage hat sich das Sozialgericht zutreffend damit auseinandergesetzt,
ob die Personalausweiskosten vom Regelbedarf gedeckt sind. Im Zulassungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob sich das Sozialgericht
innerhalb dieses gesteckten Rahmens bewegt, nicht aber, ob die Würdigung, ob im konkreten Einzelfall ein Einzelbedarf vorliegt,
zutreffend ist.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger angeführte Entscheidung
des BSG betrifft ausschließlich Aufwendungen, die einem Hilfebedürftigen wegen der Vorgaben des Leistungsträgers entstehen.
Nachdem sich die Beklagte mit der Vorlage des Reisepasses begnügt hat, bestand für den Kläger kein Anlass, sich auf Kosten
der Beklagten einen Personalausweis zu beschaffen. Er hat dies im Verhältnis zur Beklagten aus freien Stücken getan, so dass
die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht einschlägig ist.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger Verfahrensmängel, insbesondere einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip
behauptet, hat er dies durch keinen entsprechenden Sachvortrag untermauert. Anhaltspunkte für irgendeinen Verfahrensfehler
sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.