Vorläufige Leistungen nach dem SGB II
Nachweis der Hilfebedürftigkeit
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes vorläufige Leistungen nach dem SGB II.
Der im Jahr 1957 geborene Bf war seit 1994 als staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister selbstständig tätig
und beantragte nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit beim Bg am 21.05.2015 Leistungen nach dem SGB II, die der Bg mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit mit Bescheid vom 21.08.2015 bestandskräftig versagte.
Am 10.02.2016 beantragte der Bf erneut Leistungen nach dem SGB II. Zur Klärung der Hilfebedürftigkeit forderte der Bg vom Bf die Vorlage zahlreicher Unterlagen.
Mit Bescheid vom 09.06.2016 versagte der Bg aufgrund der Nichtvorlage erbetener Unterlagen wiederum Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Gegen diesen Bescheid hat der Bf Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.
Am 27.06.2016 stellte der Bf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München mit dem Ziel, Leistungen nach
dem SGB II seit Antragstellung am 21.05.2015 zu erhalten.
Mit Beschluss vom 03.08.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der monatliche
Bedarf liege bei 954,00 EUR, allenfalls 1.118,00 EUR. Denn der Bedarf von 954,00 EUR ergebe sich aus 404,00 EUR Regelbedarf
und den bislang nachgewiesenen Kosten für Unterkunft in Höhe von 550,00 EUR monatlich. Zugunsten des Bf könne allenfalls noch
eine Abschlagszahlung für Heizstrom in Höhe von 164,00 EUR monatlich zum Bedarf hinzugerechnet werden, so dass dann der Gesamtbedarf
bei 1.118,00 EUR liege. Jedoch sei nicht klar, worum es sich bei der monatlichen Abschlagszahlung an EON Energie Deutschland
handle, insbesondere auch, ob z.B. Haushaltsstrom, der aus dem Regelbedarf zu bestreiten sei, hierin enthalten sei.
Diesem Bedarf stehe ein monatliches Einkommen des Bf aus einer Berufsunfähigkeitsrente der X-Lebensversicherung in Höhe von
1.140,85 EUR sowie aus einer quartalsweise Rentenzahlung der A. Lebensversicherung in Höhe von 407,80 EUR gegenüber, was bereinigt
ein monatliches anrechenbares Einkommen des Bf in Höhe von 1.246,77 EUR ergebe.
Allenfalls könne daher Hilfebedürftigkeit durch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung entstehen. Allerdings belaufe
sich der monatliche Beitrag für die private Krankenkasse des Bf auf 957,69 EUR, nachdem der Bf bislang trotz Hinweise des
Bf es abgelehnt habe, in den Basistarif zu wechseln. Aber selbst wenn man eine Hilfebedürftigkeit wegen Beiträgen zur Krankenversicherung
- die Vermögenslage des Bf sei nämlich noch völlig ungeklärt - anerkenne, bestünde nur Anspruch auf den halben Beitrag zur
Basisversicherung. Da der halbe Basistarif nicht - wie vom anwaltlich vertretenen Bf beantragt - an den Bf ausbezahlt werden
dürfe, sondern gemäß § 26 Abs. 2 SGB II ausschließlich an das Versicherungsunternehmen zu leisten sei, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist, könne
der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in dieser Form keine Aussicht auf Erfolg haben.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es bestehe keine Verpflichtung, eine bestehende
private Krankenversicherung in eine private Basisversicherung umzuwandeln. Dies habe das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss
vom 21.12.2009, Az.: L 8 AS 755/09 B ER, entschieden. Der Bf habe daher zumindest einen Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von
332,65 EUR monatlich.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.10.2016 wurde der Bf darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 8/14 R, aufgrund der geänderten Gesetzeslage betreffend eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung dargelegt habe, dass
inzwischen ein Wechsel zum Basistarif zumutbar ist. Der Bf hat sich innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist hierzu nicht geäußert.
Der Bevollmächtigte des Bf beantragt mit Schriftsatz vom 05.09.2016, den Beschluss des SG B-Stadt vom 03.08.2016 aufzuheben und den Bg zu verpflichten, dem Bf Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Bg hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den vom Sozialgericht München zutreffend dargelegten Gründen zurückgewiesen und gemäß §
142 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Anzumerken ist lediglich, dass trotz des ausdrücklichen Hinweises des Sozialgerichts, dass eine Auszahlung von Versicherungsbeiträgen
nur an den Versicherungsträger in Frage kommt, der Prozessbevollmächtigte des Bf den Antrag bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge
im Beschwerdeverfahren nicht wie erforderlich umgestellt und eine Auszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen an den Versicherungsträger
beantragt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos bleib.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.