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LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - 7 AS 704/16
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausbesuche im Rahmen des Vollzugs des SGB II Recht auf Unversehrtheit der Wohnung Mitwirkungspflicht und Beweiswürdigung
1. Anders als bei der Zeugenvernehmung hat ein Träger der Grundsicherung keine Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen.
2. Denn ein Betroffener hat aufgrund des in Art. 13 GG verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung die Entscheidungsfreiheit, ob er den Hausbesuch durch einen SGB-II-Träger zulässt oder nicht.
3. Jedoch besteht im Rahmen der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zunächst eine grundsätzliche Verpflichtung eines Leistungsberechtigten, einen Hausbesuch zuzulassen.
4. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
5. Trotz der zumutbaren Mitwirkungspflicht besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen zu dulden; letztlich muss ein Leistungsträger die Verweigerung eines Hausbesuches durch einen Leistungsberechtigten bei seiner abschließenden Entscheidung über die Leistungsbewilligung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen.
Normenkette:
GG Art. 13
,
SGB X § 21 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 02.09.2016 S 54 AS 1799/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. September 2016, S 54 AS 1799/16 ER wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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