Vorläufige Leistungen nach dem SGB II
Unzulässigkeit eines erneuten Antrags
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Januar 2016.
Mit Bescheid vom 24.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 lehnte der Bg Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung der Bf ab.
Am 04.08.2016 erhob die Bf hiergegen Klage und stellte gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der
Gewährung von Leistungen ab 01.01.2016.
Mit Beschluss vom 02.09.2016 lehnte das Sozialgericht München mit Aktenzeichen S 54 AS 1882/16 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie er am 04.08.2016 gestellt wurde, ab. Ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren
sei bereits unter S 54 AS 1508/16 ER, gegen das Beschwerde zum BayLSG erhoben wurde, anhängig. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes
sei der erneut gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ohne diese bislang näher zu begründen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bereits am 16.06.2016 hatte die Bf einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem
Ziel, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2016 zu erhalten. Dies wurde vom Sozialgericht München mit Beschluss vom 18.07.2016, S 54 AS 1508/16 ER, abgelehnt. Die Beschwerde war zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 04.08.2016 auf Leistungen ab 01.01.2016 beim Bay.
LSG noch unter L 16 AS 490/16 B ER anhängig.
Zu Recht hat das Sozialgericht München daher entschieden, dass zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 04.08.2016 auf einstweiligen
Rechtsschutz mit dem Ziel, Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2016 zu erhalten, bereits derselbe Streitgegenstand in einem anderen Verfahren anhängig war und daher der erneute
Antrag wegen Rechtshängigkeit unzulässig war. Denn nachdem der erneute Antrag auf demselben Lebenssachverhalt beruht, der
zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängig war, war der erneute Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig (vgl. BayLSG
Beschluss vom 20.06.2013, L 11 AS 294/13 B ER). Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.