Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) für Mai 2010 um 254,24 EUR höhere
Leistungen.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2010 bewilligte der Bg dem Bf Leistungen nach
dem SGB II für die Zeit von Februar 2010 bis einschließlich Juni 2010. Dabei rechnete der Bg eine monatliche Invaliditätspension
der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, als Einkommen an, so dass dem Bf für die Monate Februar,
März, April und Juni 2010 Leistungen in Höhe von 391,13 EUR monatlich bewilligt wurden. Für den Monat Mai 2010 bewilligte
der Bg nur 136,90 EUR mit der Begründung, dass die halbjährliche Pensionssonderzahlung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
in Höhe von 254,23 EUR in diesem Monat erfolgen werde und entsprechend zu den laufenden Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
als weiteres zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 22.10.2010 als unbegründet ab. Auch die Sonderzahlung
sei Einkommen und als solches zu berücksichtigen. Zudem sei der Bg berechtigt gewesen, die bereits am 30.04.2010 zugeflossene
Sonderzahlung auf den Leistungsanspruch des Monats Mai anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg-II-VO, wonach
eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, auf den Zufluss folgt, zulässig ist, wenn Leistungen für den Zuflussmonat
bereits erbracht worden sind. Der Bg habe die April- und auch die Maizahlung bereits im April erbracht. Eine Verteilung der
Sonderzahlung auf mehrere Monate sei nicht geboten gewesen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen; das BSG habe in
seiner Entscheidung am 05.09.2007, Az. B 11 b AS 49/06 R, ausgeführt, dass auch Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen anzurechnen seien, sofern sie nicht entsprechend
der Grundrente nach § 31 EGGVG Ausgleich eines für die Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers seien.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Sonderzahlung habe nicht im Mai 2010 berücksichtigt
werden können, sondern nur im Zuflussmonat April 2010. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da geklärt
werden müsse, in welchem Umfang Sonderzahlungen nach ausländischem Recht in Deutschland zu berücksichtigen seien. Eine Alimentierung
durch einen anderen Staat dürfe nicht zu einer finanziellen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland führen. Die österreichische
Pensionssonderzahlung habe außerdem eine soziale Komponente, indem sie halbjährig quasi als Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolge.
Anhand gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sei zu klären, inwieweit ausländische Leistungen in der Bundesrepublik auf Leistungen
nach dem SGB II angerechnet werden können. Auch habe die Frage, wann ein Zufluss als Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzliche
Bedeutung. Möglicherweise sei, wenn die Frage vom BSG bereits entschieden sei, aber Divergenz gegeben. Außerdem liege ein
Verfahrensfehler vor, da das Ausgangsgericht bei seiner Amtsermittlung fälschlicherweise nicht auf den Bescheiderlass abgestellt
habe, sondern auf eine später vorliegende angebliche Anrechnungsmöglichkeit. Letztlich sei die Berufung möglicherweise ohnehin
zulässig, weil es sich um wiederkehrende und laufende Leistungen von mehr als einem Jahr handle, da die österreichische Pensionssonderzahlung
jedes Jahr erfolge.
Der Bg hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR statthaft, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG. Auch handelt es sich um keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr, da nach der Rechtsprechung
des BSG ausschließlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen ist und zwar auch dann, wenn die Auswirkungen der streitgegenständlichen
Rechtsfrage auch in folgenden Bewilligungszeiträumen eine Rolle spielen, vgl. BSG Beschluss vom 22.07.2010, Az.: B 4 AS 77/10 B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG ist nicht gegeben.
Insoweit kann letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit mit der Änderung der einschlägigen Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung
mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Rechtsänderung eingetreten ist, die dazu führt, dass grundsätzliche Bedeutung schon deshalb
nicht gegeben ist, weil es nunmehr an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt, da das für den Rechtsstreit anwendbare
Recht inzwischen außer Kraft getreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer
SGG 9. Aufl., 2008, §
160 Rz 8d);.
Mit der Änderung der Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung verfolgte der Gesetzgeber u.a. auch das Ziel, dass Einkommen
jeglicher Art grundsätzlich verstärkt bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird. Demgemäß wurde auch der hier streitentscheidende
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II alte Fassung (a. F.) so nicht in die neue Fassung übernommen; nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II A.F.
waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II dienten und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erschienen.
In der ab 01.01.2011 geltenden Neufassung ist eine deutliche Verschärfung bei der Einkommensanrechnung eingetreten, die zur
Folge hat, dass nur noch in ganz wenigen Fällen zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden. Der jetzt
geltende § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich
genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im
Einzelfall denselben Zweck dienen".
Soweit das Gericht auf diese Rechtsänderung und die damit verbundene Auswirkung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen
hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf es versäumt, darzulegen, inwieweit die damals möglicherweise anders zu beurteilende
Frage, ob die österreichischen Pensionssonderzahlungen als Einkommen zu werten sind, auch im Hinblick auf die neue Gesetzesfassung
noch klärungsbedürftig ist.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, wie sich die Neufassung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auswirkt, da auch schon
unter Berücksichtigung der damaligen Gesetzeslage eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar war. Dass die österreichische
Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen
waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt und wird von den Beteiligten so auch akzeptiert. Auch die halbjährlichen Sonderzahlungen sind nicht anders zu behandeln;
sie sind ebenfalls als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Sonderzahlung hat nicht die "Funktion einer besonderen
Fürsorgeleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1975, Az.: 1 RA 147/74 Rdz. 25), sondern stellt lediglich einen "Erhöhungstatbestand" für eine Leistung der (österreichischen) Sozialversicherung
dar (vgl. BSG aaO.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sonderzahlungen ebenso wie die Pensionszahlungen ausschließlich
auf Versicherungszeiten beruhen und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind (vgl BSG aaO.). Zudem ist kein bestimmter
Zweck durch den österreichischen Gesetzgeber für die Verwendung der Sonderzahlung nicht vorgeschrieben.
Auch besteht keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Sonderzahlung
hätte berücksichtigt werden müssen. Zwar sind die damaligen Vorschriften der Alg-II-VO nunmehr in das SGB II übernommen worden.
§ 11 Abs. 2 SGB II in der jetzigen Fassung entspricht dem außer Kraft getretenen § 2 Abs. 3 Alg-II-Verordnung. § 11 Abs. 3
SGB II entspricht dem damaligen § 2 Abs. 4 Alg-II-Verordnung. Insoweit bestünde eine Klärungsbedürftigkeit zwar grundsätzlich
fort. Die Rechtsfrage war und ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschriften als auch
der Rechtsprechung des BSG eindeutig ergibt, wie Einkommen anzurechnen ist. Das Sozialgericht wollte sich weder zur Rechtsprechung
des BSG noch zu den Rechtsvorschriften in Widerspruch setzen.
Ob das SG den Zuflusszeitpunkt und die Anrechnung des Einkommens tatsächlich richtig bewertet hat, kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
sein, da es insoweit nur um das Vorliegen von Zulassungsgründen geht, nicht aber darum, ob das Sozialgericht in der Sache
richtig entschieden hat. Abgesehen davon hat das Sozialgericht ohnehin zutreffend entschieden. Die halbjährliche Sonderzahlung
ist eine laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt, so dass gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Regelung in § 11 Abs. 3 für einmalige Einnahmen auch auf laufende Einnahmen, wie sie hier zur
Debatte stehen, anzuwenden ist. Danach kann die Sonderzahlung in dem Monat, in dem sie zufließt, berücksichtigt werden (§
11 Abs. 3 Satz 1 SGB II), oder, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht
worden sind, diese im Folgemonat berücksichtiget werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nachdem die Leistungen im April 2010
ausbezahlt worden waren, konnte die Sonderzahlung unter Anwendung dieser Vorschrift auch im Mai 2010 berücksichtigt werden.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG wegen Divergenz ist nicht ersichtlich. Das Sozialgericht ist nicht von einer Rechtsprechung des BSG betreffend der Bewertung
des Zuflusses von Einnahmen abgewichen bzw. wollte hierzu keinen anderslautenden Rechtssatz aufstellen.
Auch ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG wegen Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Es ist nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Bf nicht klar, was er letztlich
als Verfahrensfehler rügen möchte. Das Sozialgericht hat sowohl den Zeitpunkt der Auszahlung als auch den Bescheiderlass ermittelt
und es hat auf dieser Grundlage entschieden. Sofern der Bf meint, dass die Entscheidung insoweit inhaltlich falsch getroffen
sein sollte, liegt hierin kein Verfahrensfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte, sondern lediglich
eine falsche Anwendung von Recht. Im Übrigen hat das Sozialgericht, wie oben dargelegt, zutreffend entschieden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Augsburg gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgaussichten abzulehnen, §
73 a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung. Dass von Anfang an keine hinreichenden Erfolgaussichten der Beschwerde gegeben sind, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.