Gründe:
Nachdem die Beklagte das Begehren des Klägers wegen Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze abgelehnt hatte, erhob dieser
Klage zum SG München mit der Begründung, seine Ehefrau habe im streitgegenständlichen Zeitraum ein höheres Einkommen erzielt
mit der Folge, dass die Mindesteinkommensgrenze überschritten worden sei.
Gleichzeitig mit Klageerhebung vom 26.04.2005 wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Der Antrag auf PKH wurde
mit Schreiben vom 21.09.2005 wiederholt. Mit Schreiben vom 27.07.2007 übersandte die Klägerseite die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf gerichtliches Anschreiben vom 18.06.2008 übersandte die Klägerseite mit Schreiben vom
30.06.2008 erneut eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und beantrage nochmals
in diesem Schreiben ausdrücklich PKH.
Im Erörterungstermin am 02.07.2008 legte die Klägerseite erstmals zur Begründung ihrer Berufung die Lohnabrechnung für die
Monate Januar 2005 bis Mai 2005 des Klägers vollständig vor sowie die Lohnbescheinigungen der Ehefrau des Klägers über den
gleichen Zeitraum. Nachdem anhand dieser Unterlagen das Einkommen des Klägers abschlagsmäßig berechnet wurde und dieses immer
noch unter der Mindesteinkommensgrenze lag, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers die Klagerücknahme und gleichzeitig der
Bevollmächtigte, dass er seinen PKH-Antrag aufrecht erhalte.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 lehnte das SG München (SG) die "Anträge des Klägers auf Gewährung von PKH vom 27.07.2007 und 30.06.2008" ab mit der Begründung, der Klagevortrag sei
unsubstantiiert gewesen. Letztlich habe der Kläger auch die Klage im Erörterungstermin vom 02.07.2008 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 hat der Kläger Beschwerde gegen den PKH ablehnenden Beschluss des SG erhoben und diese mit weiterem Schreiben vom 29.10.2008 begründet. Aus dem Ablauf des Erörterungstermins ergebe sich, dass
zunächst hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten. Es seien anhand der vorgelegten Unterlagen Berechnungen durch die
Beklagtenvertreter vorgenommen worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.10.2008 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster Instanz Bezug
genommen.
II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen im Erörterungstermin am 02.07.2008 hatte das Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussichten,
wie sich aus der Notwendigkeit der Nachrechnung der Einkommensverhältnisse der Klägerseite im Erörterungstermin ergibt. Nachdem
gleichzeitig im Erörterungstermin festgestellt wurde, dass die Klägerin unter der Mindesteinkommensgrenze für die Gewährung
eines Kinderzuschlags nach § 6a
BKGG lag und den Angaben der Klägerin zufolge kein berücksichtigendes Vermögen vorlag, waren auch die wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse für die Gewährung von PKH ab dem 02.07.2008 erfüllt.
Für die Zeit vor dem 02.07.2008 hat die Beschwerde keinen Erfolg und der Beschluss des SG war aufrecht zu erhalten. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerseite noch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich
auch nur ansatzweise hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren ergeben hätten. Trotz der fehlerhaften Tenorierung
des SG, wonach es über einen nicht vorhandenen Antrag vom 27.07.2007 (insoweit wurden auch mit Klägerschreiben lediglich die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt) und den erneuten Antrag vom 30.06.2008 entschieden hat,
ist aus dem Beschluss des SG erkennbar, dass das SG PKH für das gesamte Verfahren also seit Beginn ablehnen wollte. Im Zweifel wird über PKH für die gesamte Instanz entschieden
(vgl. Philippi in Zöller,
ZPO, § 114 Rdnr.14). Demgemäß erfasst der Beschluss des SG vom 25. Juli 2008 auch die in der Tenorierung nicht erwähnten früheren Anträge auf PKH.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).