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LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015 - 7 R 1008/14
Statusfeststellungsverfahren Paketzusteller Beschäftigungsbegriff Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Vertragsverhältnis der Beteiligten
1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
4. Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
5. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist; Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Normenkette: ,
SGB IV § 7a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 14.08.2014 S 3 R 711/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. August 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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